zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Heiglfeld“ (WA)
mit Begründung und der Anlage:
im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB
- unter Verzicht auf Umweltprüfung und naturschutzrechtlichen Ausgleich -
Der Gemeinderat Dieterskirchen hat in seiner Sitzung am 09.09.2021 beschlossen, für das Grundstück Fl.Nr. 59 der Gemarkung Dieterskirchen gem. §§ 2 Abs.1 Satz 1 i. V. m. 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Absätzen 2 und Abs. 3 sowie 30 Abs. 1 BauGB einen qualifizierten Bebauungsplan (WA) aufzustellen. Die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wurden vom 08.05.2023 bis einschließlich 12.06.2023 durchgeführt. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt Nr. 4/2023 vom 28.04.2023. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.07.2023 über jede eingegangene Anregung, Stellungnahme und Bedenken beraten, diese einzeln abgewogen und jeweils einen entsprechenden Beschluss gefasst.
Nachdem aufgrund höchstrichterlicher Entscheidung § 13 b BauGB für nicht anwendbar erklärt wurde und der Gesetzgeber mit der Einführung des § 215 a BauGB die gesetzliche Grundlage für die Fortführung des Bauleitverfahrens geschaffen hat. Hat der Gemeinderat mit Beschluss vom 20.03.2024 die Fortführung des eingeleiteten Bauleitverfahrens gem. § 215 a BauGB i. V. m. § 13 a BauGB beschlossen. Mit gleichem Beschluss wurde die Beteiligung Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belange gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB am Bauleitverfahren mit Planungsstand 20.03.2024 beschlossen.
Die gem. § 215 a Abs. 3 BauGB vorgeschriebene Umweltvorprüfung wurde durch den Gemeinderat in dessen Sitzung am 20.03.2024 durchgeführt und wird ebenfalls im Amtsblatt 04/2024 ortsüblich bekanntgemacht.
Der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Heiglfeld“ in der Gemarkung Dieterskirchen wurde wie folgt festgelegt:
Anlass, Ziele und Zwecke der Planung
In Dieterskirchen herrscht derzeit rege Nachfrage nach Bauland für den privaten Wohnungsbau. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes soll dringend benötigtes Bauland für den Wohnungsbau ausgewiesen werden. Das Ortsbild wird durch das Baugebiet im Anschluss an die im Norden und Osten angrenzende bestehende Bebauung nach Süden hin erweitert. Die bisherige Einwohnerentwicklung und die prognostizierte Weiterentwicklung des Bayerischen Landesamtes für Statistik (Demographie-Spiegel für Bayern, Stand August 2021, Berechnungen für die Gemeinde Dieterskirchen von 2019 bis 2033) sagen für Dieterskirchen einen leichten Anstieg von ca. 0,5 % voraus, das heißt bis zum Jahr 2033 wird eine Bevölkerungswachstum von 4 Personen prognostiziert. (Quelle: Bayerisches Landesamt für Statistik). Die tatsächliche Einwohnerentwicklung von Dieterskirchen seit 2019 weist jedoch einen deutlich höheren Wert auf. Vom 01.01.2019 bis 31.12.2022 stieg die Einwohnerzahl der Gemeinde Dieterskirchen von 996 auf 1.044 um 48 Personen (12 Einwohner pro Jahr); Dies ist ein deutliches Zeichen der positiven Entwicklung der Gemeinde. Um diese Entwicklung fortführen zu können, wird Wohnbauland benötigt. Die zur Verfügungstellung von Bauland ist durch die Wahrnehmung von Rückkaufrechten bei unbebauten Grundstücken leider nur sehr selten möglich. Leerstände im Ort, durch die der Bedarf gedeckt werden könnte, sind nicht vorhanden. Ehemals baulich genutzte, brachliegende Flächen sind auch nicht vorhanden. Entsprechende Verdichtungen in vorhandenen Siedlungsbereichen sind auf Grund der vorhandenen Parzellierungs und Eigentumsverhältnisse ebenfalls nicht möglich. Die bereits vorhandenen WA- Flächen in der Ortschaft Dieterskirchen befinden sich ausnahmslos in Privatbesitz. Die Gemeinde Dieterskirchen hat kürzlich alle Grundstückseigentümer angeschrieben, ob eine Abgabebereitschaft vorhanden wäre. Da sich keine Grundstückseigentümer zu einem Verkauf an die Gemeinde bereit erklärt haben, sind demnach die Möglichkeiten der Innenentwicklung in Form von Baulückenschließungen und Nachverdichtung nicht gegeben. Die Gemeinde Dieterskirchen verfügt derzeit über keine einzige freie Bauparzelle, die an Bauwillige veräußert werden könnte.
Gebietsart und wesentliche Festsetzungen
Das Planungsgebiet wird als Allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO festgesetzt.
Seitens der Gemeinde wird wert daraufgelegt, dass anfallendes Niederschlagswasser möglichst an Ort und Stelle versickert wird und keine „Steinwüsten“ in den Vorgärten entstehen. Photovoltaikanlagen auf den Dächern ist möglich.
Verzicht auf Umweltprüfung mit Umweltbericht und naturschutzrechtlichen Ausgleich
Der Bebauungsplanentwurf „Heiglfeld“ setzt entsprechend § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB über die Grundflächenzahl l eine zulässige Grundflächenzahl eine zulässige Grundfläche von weniger als 20.000 qm fest und erfüllt zudem die Belange des § 1 BauGB; es dient der Innenentwicklung, Nachverdichtung und Schaffung von Wohnraum.
Außerdem wird keine Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen (§13 a Abs. 1 Satz 4 BauGB). Beeinträchtigungen der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter liegen ebenfalls nicht vor bzw. sind nicht zu erwarten (§ 13 a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs. 1 Bundes Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beachten sind (§ 13 a Abs. 1 Satz 5 BauGB). Die Aufstellung des Bebauungsplanes „Heiglfeld“ im beschleunigten Verfahren nach § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr.1 BauGB ist somit möglich.
Im vereinfachten Verfahren gelten gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Abs. 4 BauGB in den Fällen des § 13 Abs. 1 BauGB Eingriffe, die aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplanes zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Das Plangebiet wird intensiv landwirtschaftlich genutzt. Durch den vorliegenden Bebauungsplanentwurf werden auch keine nachteiligen Arten der baulichen Nutzung festgesetzt, somit sind keine naturschutzrechtlichen nachteiligen Veränderungen zu erwarten. Von einer Umweltprüfung mit Umweltbericht nach §§ 2 Abs. 4 i. V. m. 2 a BauGB kann gem. §§ 13 a Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 13 Abs. 3 Abs. 1 BauGB i. V. m. 215 a BauGB abgesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass von vom vorliegenden Bebauungsplan keine erheblichen negativen Auswirkungen auf die Umwelt ausgehen, gleichzeitig aber auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen in Form erheblicher Belästigungen für das Plangebiet zu erwarten sind.
Planung
Mit der Erstellung und Ausarbeitung des Bebauungsplanes „Heiglfeld“ mit Begründung und der Anlage ist das Ingenieurbüro Brandl & Preischl GmbH & Co.KG, Weinbergstr. 28, 93413 Cham, beauftragt.
Öffentlichkeitsbeteiligung und Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Der vom Ingenieurbüro Brandl & Preischl ausgearbeitete und vom Gemeinderat in seiner Sitzung am 20.03.2024 beschlossene Entwurf des Bebauungsplanes mit Anlage in der Fassung vom 20.03.2024 liegt nun im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
13.05.2024 bis einschließlich 17.06.2024
in der Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald, Kolpingstr. 3, 92431 Neunburg vorm Wald, 1. OG während der allgemeinen Dienststunden für jedermann öffentlich zur Einsichtnahme aus. Auf Wunsch werden zudem im Hauptamt, Zimmer 2.2, Tel. 09672/920510, die Ziele, Inhalte, Zwecke und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung anhand des Entwurfes des Bebauungsplanes mit Begründung und Anlage in der Fassung vom 20.03.2024 dargelegt; gleichzeitig ist Gelegenheit zur Erörterung und Äußerung gegeben. Während der Sprechstunden der Ersten Bürgermeisterin liegt der Bebauungsplan mit Begründung und Anlagen ebenfalls zur Einsichtnahme öffentlich im Rathaus Dieterskirchen, Kirchplatz 4, 92542 Dieterskirchen, aus.
Innerhalb der Auslegungsfrist können zur Planung Anregungen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald als Behörde der Gemeinde Dieterskirchen vorgebracht werden. Der Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung und Anlage in der Fassung vom 20.03.2024 kann ab Beginn der Auslegung gem. § 4 a Abs. 4 Satz 1 BauGB im Internet unter folgender Adresse eingesehen werden: http://www.vg-neunburg.de/seite/612883/aktuelle-verfahren.html
Die Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange werden gem. § 4 Abs.2 ebenfalls in der Zeit vom
13.05.2024 bis einschließlich 17.06.2024
am Verfahren beteiligt.
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e DSGVO i.V.m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter www.vg-neunburg.de/datenschutz/index.php.
Gemeinde Dieterskirchen
Neunburg vorm Wald, 08.04.2024