In der Sitzung vom 25.03.2024 hat der Marktgemeinderat die dritte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Schießl-Hofes und seiner Außenanlagen beschlossen. Die nachfolgende Änderung der Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht:
Der Markt Neukirchen-Balbini erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende
Satzung:
§ 1 Änderungsinhalt
Die Gebührensatzung für die Benutzung des „Schießl-Hofes“ und seiner Außenanlagen vom 16.09.2019, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt am 27.09.2019, wird wie folgt geändert:
| 1. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung: | ||||
| Für die Benutzung werden folgende Gebühren erhoben: | ||||
| 1. | Nutzung durch örtliche Vereine/Organisationen: | |||
| a) | Veranstaltungsraum mit Innenhof und sanitäre Anlagen inkl. Bestuhlung | ||
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| - | bis zu 6 Stunden (inkl. Auf-/Abbau) | 50,00 Euro |
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| - | Tagesveranstaltung | 90,00 Euro |
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| - | je weiteren Tag | 30,00 Euro |
| b) | Bauernstube (für Vortrag) | 40,00 Euro | |
| 2. | Nutzung durch Privatpersonen: | |||
| Veranstaltungsraum mit Innenhof und sanitäre Anlagen inkl. Bestuhlung | |||
| bis zu 6 Stunden (inkl. Auf-/Abbau) | 75,00 Euro | ||
| - | Tagesveranstaltung | 140,00 Euro | |
| - | je weiteren Tag | 70,00 Euro | |
| 3. | gewerbliche Nutzung: | |||
| a) | Veranstaltungsraum mit Innenhof und sanitäre Anlagen inkl. Bestuhlung | ||
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| - | Bis zu 3 Stunden (inkl. Auf-/Abbau) | 50,00 Euro |
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| - | bis zu 6 Stunden (inkl. Auf-/Abbau) | 85,00 Euro |
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| - | Tagesveranstaltung | 160,00 Euro |
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| - | je weiteren Tag | 80,00 Euro |
| b) | Bauernstube (für Vortrag) | 50,00 Euro | |
2. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Bei Tagesveranstaltungen ist in der genannten Benutzungsgebühr ein Zeitraum von jeweils einen halben Tag (ab 12.00 Uhr mittags) vorher und einem halben Tag (bis 12.00 Uhr mittags) nachher für Auf- und Abbau enthalten. Wird ein längerer Zeitraum in Anspruch genommen, so werden 50 % der jeweils anfallenden Tagesgebühr (weiterer Tag) fällig.
3. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Für Veranstaltungen von örtlichen Vereinen/Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht wird keine Benutzungsgebühr erhoben.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.04.2024 in Kraft.
Markt Neukirchen-Balbini