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Amts- u Mitteilungsblatt der VG Neunburg vorm Wald u d Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 4/2024
Neukirchen-Balbini
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Neukirchen-Balbini

In der Sitzung vom 25.03.2024 hat der Marktgemeinderat die dritte Satzung zur Änderung der Gebührensatzung für die Benutzung des Schießl-Hofes und seiner Außenanlagen beschlossen. Die nachfolgende Änderung der Verordnung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht:

Der Markt Neukirchen-Balbini erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 38 der Verordnung vom 26. März 2019 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, folgende

Satzung:

§ 1 Änderungsinhalt

Die Gebührensatzung für die Benutzung des „Schießl-Hofes“ und seiner Außenanlagen vom 16.09.2019, veröffentlicht im Amts- und Mitteilungsblatt am 27.09.2019, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

Für die Benutzung werden folgende Gebühren erhoben:

1.

Nutzung durch örtliche Vereine/Organisationen:

a)

Veranstaltungsraum mit Innenhof und sanitäre Anlagen inkl. Bestuhlung

-

bis zu 6 Stunden (inkl. Auf-/Abbau)

50,00 Euro

-

Tagesveranstaltung

90,00 Euro

-

je weiteren Tag

30,00 Euro

b)

Bauernstube (für Vortrag)

40,00 Euro

2.

Nutzung durch Privatpersonen:

Veranstaltungsraum mit Innenhof und

sanitäre Anlagen inkl. Bestuhlung

bis zu 6 Stunden (inkl. Auf-/Abbau)

75,00 Euro

-

Tagesveranstaltung

140,00 Euro

-

je weiteren Tag

70,00 Euro

3.

gewerbliche Nutzung:

a)

Veranstaltungsraum mit Innenhof und

sanitäre Anlagen inkl. Bestuhlung

-

Bis zu 3 Stunden (inkl. Auf-/Abbau)

50,00 Euro

-

bis zu 6 Stunden (inkl. Auf-/Abbau)

85,00 Euro

-

Tagesveranstaltung

160,00 Euro

-

je weiteren Tag

80,00 Euro

b)

Bauernstube (für Vortrag)

50,00 Euro

2. § 3 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Bei Tagesveranstaltungen ist in der genannten Benutzungsgebühr ein Zeitraum von jeweils einen halben Tag (ab 12.00 Uhr mittags) vorher und einem halben Tag (bis 12.00 Uhr mittags) nachher für Auf- und Abbau enthalten. Wird ein längerer Zeitraum in Anspruch genommen, so werden 50 % der jeweils anfallenden Tagesgebühr (weiterer Tag) fällig.

3. § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

Für Veranstaltungen von örtlichen Vereinen/Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht wird keine Benutzungsgebühr erhoben.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.04.2024 in Kraft.

Markt Neukirchen-Balbini

Markus Dauch
Erster Bürgermeister