Die Härtefallhilfen für private Haushalte wegen stark gestiegener Energiekosten für nicht leitungsgebundene Energieträger können ab Montag, den 15. Mai 2023, beantragt werden. Die dafür erforderliche Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund ist unterschrieben. Bundesweit stehen dafür insgesamt 1,8 Mrd. Euro zur Verfügung.
Davon entfallen auf Bayern rd. 280 Mio. Euro. Damit unterstützen wir unsere Bürgerinnen und Bürger angesichts der Energiekrise.
Unser digitales Antragsverfahren steht. Die Antragstellung ist unbürokratisch und digital über die Homepage des Sozialministeriums möglich. Den Link zum Antragsportal geben wir am 15. Mai 2023 auf unserer Homepage sowie über die Presse bekannt.
Nachfolgend finden Sie detaillierte Informationen zu Fragen rund um die Härtefallhilfe:
Formel für die Berechnung:
0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)
Im Detail heißt das:
Die Betroffenen haben eine Verdoppelung der Energiekosten im Vergleich zum bundesseinheitlich ermittelten Referenzpreis des Jahres 2021 selbst zu tragen.
Erst wenn sich der Preis im Vergleich zum Referenzpreis des Jahres 2021 mehr als verdoppelt hat, kommt es zu einer Entlastung mittels der Härtefallhilfe.
In diesem Fall werden 80 Prozent der über eine Verdoppelung hinausgehenden „Mehrkosten“ erstattet.
Es geht also nicht um die Verdoppelung der individuellen Beschaffungskosten, sondern um eine Verdoppelung gegenüber dem (deutschlandweit einheitlichen) Durchschnittswert 2021, dem sog. Referenzpreis.
Die Härtefallhilfe wird nur gewährt, wenn sich ein Entlastungsbetrag von mindestens 100 Euro je Privathaushalt ergibt. Bei einer Antragstellung für mindestens 10 Haushalte beträgt diese Untergrenze stets 1.000 Euro.
Die Härtefallhilfe beträgt maximal 2.000 Euro je Privathaushalt.
Entlastungszeitraum: 1. Januar 2022 bis einschließlich 1. Dezember 2022.
Maßgeblich ist das Lieferdatum, d. h. die Energieträger müssen grundsätzlich im Entlastungszeitraum geliefert worden sein.
Ergänzend dazu kann in Bayern ausnahmsweise auf das Bestelldatum abgestellt werden, sofern nachgewiesen wird, dass (i) die Bestellung im Entlastungszeitraum auf- gegeben wurde und (ii) die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers bis spätestens 31. März 2023 erfolgte.
Privathaushalte beantragen die Härtefallhilfen grundsätzlich selbst.
Werden die Feuerstätten zentral durch Vermietende oder Wohnungseigentumsgemeinschaften (WEG) betrieben, beantragt der jeweilige Feuerstättenbetreiber (derjenige, auf dessen Rechnung der Energieträger gekauft wurde) die Härtefallhilfen.
Bei Antragstellung durch Vermietende/WEG müssen die Hilfen dann an die privaten Haushalte weitergegeben werden.
Bei Antragstellung hochzuladen:
Rechnung(en) über den Bezug des nicht leitungsgebundenen Energieträgers.
Kontoauszug oder bei Barzahlung einen Zahlungsbeleg über die Bezahlung der besagten Rechnung(en). Handschriftliche Rechnungen und Belege werden nicht akzeptiert.
Optional, jedenfalls aber für (Nach-)Prüfungen bereitzuhalten: Den/die Feuerstättenbescheid(e) der Feuerstätte(n), für die eine Härtefallhilfe beantragt werden soll.
Ggf. letzte Betriebskostenabrechnung bei Antragstellung durch die Vermietenden oder Wohnungseigentümergemeinschaften im Falle einer gemischten Nutzung (Nutzung zu Wohnzwecken und gewerblichen/freiberuflichen Zwecken).
Ggf. schriftliche Vollmacht bei Vertretung.
Den/die Feuerstättenbescheid(e) der Feuerstätte(n), für die eine Härtefallhilfe beantragt werden soll.
Zur Identifizierung ist bei der Antragstellung zudem das Elster-Zertifikat des Antragstellenden nötig. Damit alle Antragstellenden Zugang zum Online-Verfahren haben, können sie sich bei der Beantragung einfach und unbürokratisch durch Dritte, beispielsweise Familienmitglieder, vertreten lassen. In diesem Fall ist das Elster-Zertifikat des Vertretenden erforderlich.
Homepage des Sozialministeriums —
www.stmas.bayern.de/energiekrise: Hier finden sich nicht nur der Online-Rechner, mit dem der eigene Anspruch auf die Härtefallhilfe überprüft werden kann, sondern auch weiterführende Informationen zum Programm sowie Antworten auf die meist gestellten Fragen (FAQ). In den FAQ finden Sie auch zahlreiche Beispiele, an denen Sie sich orientieren können.
Hotline: Für weitere Fragen steht zudem eine Hotline bei der KPMG zur Verfügung (E-Mail: de-haertefallhilfe@kpmg-law.com und Telefon: 089 59976061122). Diese ist Montag bis Freitag (außer an bayerischen Feiertagen) von 8 bis 18 Uhr erreichbar.