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Amts- u Mitteilungsblatt der VG Neunburg vorm Wald u d Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 7/2023
Neukirchen-Balbini
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Bekanntgabe Bestattungssatzung Leichenhaus Neukirchen-Balbini

Der Markgemeinderat Neukirchen-Balbini hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.05.2023 die nachstehende Satzung beschlossen, die Satzung wird hiermit amtlich bekanntgemacht:

S a t z u n g

über die öffentliche Bestattungseinrichtung

des Marktes Neukirchen-Balbini

(Bestattungssatzung)

vom 22.05.2023

Aufgrund Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020 -1-1-I) zuletzt geändert durch § 1 Abs. 38 der Verordnung zur Anpassung des Landesrechts an die geltende Geschäftsverteilung vom 26.03.2019 (GVBl S. 98) erlässt der Markt Neukirchen-Balbini folgenden Satzung:

§ 1

Gegenstand der Satzung

(1)

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung betreibt der Markt Neukirchen-Balbini das gemeindliche Leichenhaus in Neukirchen-Balbini als öffentliche Einrichtung.

(2)

Der Friedhof selbst steht im Eigentum der Pfarrpfründestiftung und der Pfarrkirchenstiftung Neukirchen-Balbini und wird von der Katholischen Kirchenverwaltung Neukirchen-Balbini verwaltet.

§ 2

Zweck des Leichenhauses

Das Leichenhaus dient der Aufbewahrung von Leichen, zur Aufbewahrung von Aschenresten feuerbestatteter Verstorbener und von Tot- oder Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 Bestattungsgesetz bis zur Beisetzung im kirchlichen Friedhof Neukirchen-Balbini oder bis zur Überführung sowie der Vornahme von Leichenöffnungen.

§ 3

Verwaltung

Das Leichenhaus wird vom Markt Neukirchen-Balbini verwaltet und beaufsichtigt.

§ 4

Öffnungszeiten

(1)

Das Leichenhaus ist während der Öffnungszeiten des Friedhofs zugänglich.

(2)

Der Markt Neukirchen-Balbini kann das Betreten des Leichenhauses aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.

§ 5

Verhalten im Leichenhaus

(1)

Jeder Besucher des Leichenhauses hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.

(2)

Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Leichenhauses nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3)

Der Anordnung von Bediensteten des Marktes haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Leichenhauses ist es insbesondere nicht gestattet

a)

Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde),

b)

Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c)

Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

d)

Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen zu erstellen, außer zu privaten Zwecken,

e)

das Leichenhaus zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie

f)

elektroakustische Geräte wie Fernseh-, Rundfunk- oder andere Tonwiedergabegeräte zu benutzen.

(4)

Der Markt Neukirchen-Balbini kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

§ 6

Leichenhausbenutzung

(1)

Die Verstorbenen werden im Leichenhaus aufgebahrt. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterbliebenen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestattungspflichtigen (§15 Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes.

(2)

Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV.

(3)

Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeindliche Leichenhaus zu verbringen.

(4)

Dies gilt nicht, wenn

a)

der Tod in einer Anstalt (z.B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,

b)

die Leiche zum Zweck der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,

c)

die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.

(5)

Eine Mehrfachbelegung des Leichenhauses von mehreren, gleichzeitig zu bestattenden Verstorbenen ist erlaubt. Die Verwaltung kann hierbei im Einzelfall die Belegung des Leichenhauses regeln.

§ 7

Leichentransport

Zur Beförderung von Leichen zum Leichenhaus sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.

§ 8

Leichenbesorgung

Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch einen geeigneten Bestatter zu erfolgen.

§ 9

Anzeigepflicht

(1)

Soweit die Bestattung auf dem kirchlichen Friedhof Neukirchen-Balbini erfolgt, gilt die Anzeige mit der Anmeldung der Bestattung beim katholischen Pfarramt Neukirchen-Balbini als erfolgt.

(2)

In Fällen, in denen das Leichenhaus benutzt werden soll, die Beisetzung jedoch auf einem anderen Friedhof erfolgt, ist die Benutzung unverzüglich nach Eintritt des Todes dem Markt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

§ 10

Haftungsausschluss

Der Markt Neukirchen-Balbini übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Leichenhauses entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.

§ 11

Gebühren

Für die Benutzung der des Leichenhauses sind Gebühren nach der jeweils geltenden Leichenhausgebührensatzung zu entrichten.

§ 12

Zuwiderhandlungen

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OWiG kann mit Geldbuße von mindestens fünf Euro und höchstens eintausend Euro belegt werden, wer

a)

den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,

b)

sich entgegen den Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.

§ 13

Inkrafttreten.

(1)

Diese Satzung tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

(2)

Gleichzeitig tritt die Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung des Marktes Neukirchen-Balbini (Bestattungssatzung) vom 20. September 1977 mit der dazugehörigen 1. Änderungssatzung vom 22. Mai 1980 außer Kraft.

Neunburg vorm Wald, 22.05.2023
Markt Neukirchen-Balbini
Markus Dauch
Erster Bürgermeister

Die vorstehende Satzung des Marktes Neukirchen-Balbini über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses Neukirchen-Balbini (Leichenhausgebührensatzung) liegt zur allgemeinen Einsichtnahme während der allgemeinen Dienststunden (Montag – Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Montag 14.00 Uhr – 16.00 Uhr, Donnerstag 14.00 Uhr – 17.30 Uhr) in der Verwaltungsgemeinschaft Neunburg v.W., Zimmer 2.2., Kolpingstr. 3, 92431 Neunburg vorm Wald, aus.