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Amts- u Mitteilungsblatt der VG Neunburg vorm Wald u d Mitgliedsgemeinden
Ausgabe 8/2024
Dieterskirchen
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Dieterskirchen

Öffentliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) sowie der Beteiligung der Behörden und der Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 4 a Abs. 2 BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan und Umweltbericht “Freiflächenphotovoltaikanlage Kieselmühle“ und zur 7. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Dieterskirchen

Der Gemeinderat der Gemeinderat Dieterskirchen hat in seiner Sitzung am 17.11.2022 den Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (Sondergebiet) „Freiflächenphotovoltaikanlage Kieselmühle“ gefasst. Dazu wird ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 2 BauGB mit integrierter Grünordnung aufgestellt und der Flächennutzungsplan der Gemeinde Dieterskirchen entsprechend geändert (Parallelverfahren).

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan und das dort entstehende Sondergebiet führen die Bezeichnung „Freiflächenphotovoltaikanlage Kieselmühle“. Der Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes mit Umweltbericht umfasst das Grundstück Fl.Nr. 425 der Gemarkung Bach. Die Größe des Geltungsbereiches des zukünftigen Bebauungsplanes umfasst ca. 21.236 qm und ist im voranstehenden Planauszug dargestellt.

Gleichzeitig hat der Gemeinderat die 7. Änderung des bestehenden Flächennutzungsplanes beschlossen. Die Änderung umfasst ebenfalls das Grundstück Fl.Nr. 425 der Gemarkung Bach. Der Planungsbereich ist im voranstehenden Lageplan dargestellt.

Der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und der Änderungsbeschluss für den Flächennutzungsplan wurde im gem. § 2 Abs. 1 BauGB im Amtsblatt Nr. 12/2022 der Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald öffentlich bekanntgemacht. Mit Beschluss vom 25.07.2024 des Gemeinderates Dieterskirchen wurde der Vorentwurf des künftigen vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freiflächenphotovoltaikanlage Kieselmühle“ und der Entwurf zur 7. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Dieterskirchen gebilligt bzw. genehmigt und die Durchführung der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 a Abs. 2 BauGB) beschlossen.

Die Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange erhalten die Gelegenheit, sich im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung über die angestrebten Planungen zu informieren und Anregungen vorzubringen.

Dabei liegen neben dem Bebauungsplanaufstellungsbeschluss bzw. Flächennutzungsplanänderungsbeschluss auch der Vorentwurf der beabsichtigten Planungen (Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht und Flächennutzungsplanänderung) in der Zeit von

09.09.2024 bis einschließlich 09.10.2024

in der Verwaltungsgemeinschaft Neunburg vorm Wald, Zimmer 2.2, Kolpingstr. 3, 92431 Neunburg vorm Wald, oder während der Bürgermeistersprechstunden im Rathaus Dieterskirchen öffentlich aus. Während der Auslegungsfrist können Anregungen (schriftlich oder zur Niederschrift) vorgebracht werden.

Der Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Freiflächenphotovoltaikanlage Kieselmühle“ in der Fassung vom 16.07.2024 mit Satzung, Begründung und Umweltbericht sowie der Vorentwurf der 7. Flächennutzungsplanänderung in der Fassung vom 16.07.2024 mit Erläuterungsbericht sind zur Einsichtnahme auf der Homepage der Gemeinde Dieterskirchen unter:

http://www.vg-neunburg.de/seite/612883/aktuelle-verfahren.html

veröffentlicht (§ 4 Abs. 4 BauGB).

Hinwiesen wird auch, dass ein Normenkontrollantrag beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (§ 47 VwGO) unzulässig ist, wenn damit nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, jedoch hätten geltend gemacht werden können. Gem. § 4 Abs. 3 BauGB wird ergänzend bzgl. der 2. Änderung des Flächennutzungsplanes darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Gemeinde Dieterskirchen, 26.07.2024

Gez.
Anita Forster
Erste Bürgermeisterin