Bereits im Oktober letzten Jahres wurde die Planung des Büros Hofius Architekten Benningen im Gemeinderat gebilligt, nachdem Verbesserungsvorschläge aus dem Gemeinderat und von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr Börwang eingearbeitet wurden. Die Planung wurde sowohl mit der Regierung von Schwaben als auch mit dem Kreisbrandrat des Landkreises Oberallgäu, Markus Adler, abgestimmt. Von der Regierung von Schwaben liegt eine Förderzusage in Höhe von 619.000 Euro vor.
Trotz kontroverser Diskussion um die Verschiebung des Tagesordnungspunktes auf eine spätere Sitzung erteilte der Gemeinderat in seiner Sitzung am 10.02.2026, mit einer deutlichen Mehrheit von 11 : 6 Stimmen, dem Bauantrag zur Generalsanierung des Feuerwehrhauses Börwang, Wagegger Str. 4, mit Ersatzbau einer Fahrzeughalle das gemeindliche Einvernehmen.
Damit kann bis zu Erteilung einer Baugenehmigung durch das Landratsamt Oberallgäu die Ausschreibung der Bauarbeiten vorbereitet werden.
Stellungnahme des Kreisbrandrates:
Der Kreisbrandrat / die Kreisbrandinspektion hat nach Vollzug Art 19 (1) Bay FwG i.V.M § 12 (2) AVbayFwG den Auftrag die FF Gerätehäuser alle 3 Jahre zu begehen und den Zustand der Feuerwehren zu prüfen und das Ergebnisprotokoll dem Bürgermeister, der Gemeinde zur Verfügung zustellen.
Die letzten Protokolle zeigten Probleme in den Torgrößen, Ausfahrsituation, Parkflächen, Werkstätten, geschlechterspezifischen Umkleiden und Sanitäranlagen.
Erhebliche Mängel und Unfallgefahren im Feuerwehrhaus und beim Ausrücken wurden aufgezeigt. Handlungsbedarf wurde notwendig.
Die Aufteilung auf 2 Feuerwehren am jeweiligen Standort wurde durch die Begehung und den Feuerwehrbedarfsplan als ideal aufgezeigt, um das gesamte Gemeindegebiet in der gesetzlichen Hilfsfrist von 10 Minuten (Wahl des Notruf bis Ankunft des Löschfahrzeuge am Einsatzort) abzudecken. Als reine Fahrzeit vom FF Haus bis zum Einsatzort kann nach gesetzlicher und gutachterlicher Auffassung eine LKW Fahrzeit von 4 - 5 Minuten, die restlichen 5-6 Minuten werden zur Notrufabfrage, Alarmierung und privater Anfahrt zum Feuerwehrhaus benötigt. Durch die bestehenden Standorte werden nahezu alle Ortsteile und Weiler in der Hilfsfrist abgedeckt. Eine Verlegung der Standort hätte eine negative Auswirkung auf die Hilfsfrist und damit auf die Auslegung des Baurechts.
In Bereichen in denen die Feuerwehr innerhalb der Hilfsfrist vor Ort ist, dürfen Leiter (4-teilige Steckleiter ) als 2. Rettungsweg zur Menschenrettung angesetzt werden. Außerhalb dieser Bereiche muss der Bauherr und Eigentümer den 2. Rettungsweg baulich (als feste Außenleiter oder 2. Treppenraum innerhalb des Gebäudes) darstellen.
Bei einer Verlegung der Feuerwehrhäuser muss der gesamte Gebäudebestand der dann nicht mehr in der Hilfsfrist erreicht wird überprüft werden und ggf. Maßnahmen ergriffen werden.
Mit der vorliegenden Planung wurde eine Lösung mit hoher funktionellen Eigenschaft für die Feuerwehr und sehr wirtschaftliche Lösung für die Gemeinde gefunden, es darf davon ausgegangen werden, dass diese bauliche Lösung für Jahrzehnte den Anforderungen entspricht.