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Nußdorfer Nachrichten
Ausgabe 15/2024
Aus dem Rathaus
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Der Betrieb über Wohngrundstücken ist nur in folgenden Fällen erlaubt

Nachdem sich in letzter Zeit die Meldungen über Drohnenflüge über Wohngrundstücken häufen, gibt die Gemeinde bekannt, dass der Betrieb über Wohngrundstücken nur in folgenden Fällen erlaubt ist:

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Es handelt sich um einen notwendigen Einsatz von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS, z.B. Polizei, Feuerwehr)

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Die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten für den Überflug liegt vor.

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Die Startmasse der Drohne beträgt weniger als 250 g und diese verfügt über keine Kamera oder Sensoren zur Aufzeichnungen von optischen, akustischen oder Funksignalen.

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Der Betrieb findet in mindestens 100 m Höhe nach den Bedingungen von § 21h LuftVO 7. c) statt.

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Eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde wurde ausgestellt.