Nachdem sich in letzter Zeit die Meldungen über Drohnenflüge über Wohngrundstücken häufen, gibt die Gemeinde bekannt, dass der Betrieb über Wohngrundstücken nur in folgenden Fällen erlaubt ist:
| - | Es handelt sich um einen notwendigen Einsatz von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS, z.B. Polizei, Feuerwehr) |
| - | Die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder des Nutzungsberechtigten für den Überflug liegt vor. |
| - | Die Startmasse der Drohne beträgt weniger als 250 g und diese verfügt über keine Kamera oder Sensoren zur Aufzeichnungen von optischen, akustischen oder Funksignalen. |
| - | Der Betrieb findet in mindestens 100 m Höhe nach den Bedingungen von § 21h LuftVO 7. c) statt. |
| - | Eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Landesluftfahrtbehörde wurde ausgestellt. |