Vom Gemeinderat abgelehnt wurde der Antrag auf Bau einer Terrasse mit eingelassenem Pool an der Südseite des Einfamilienhauses (im Bild rechts). Grund für die Ablehnung ist die Anbauverbotszone zur Kreisstraße hin, die für das Grundstück auf zehn Meter festgesetzt wurde. Mit dem Bau der geplanten Terrasse mit Pool würde der Abstand nur noch sechs Meter betragen. Dem stimmt das Landratsamt Traunstein und ebenso der Gemeinderat nicht zu.
Nußdorf. In der letzten Sitzung vor der Sommerpause verabschiedete der Gemeinderat eine Stellplatzsatzung, die am 1. Oktober in Kraft tritt. Notwendig wurde der Erlass einer gemeindlichen Satzung durch die Änderung des Ersten Modernisierungsgesetzes, wie Bauamtsleiterin Maria Stippel erläuterte. Demnach werden Stellplatz- und Spielplatzpflicht kommunalisiert, während Satzungen zur Freiflächengestaltung und Grünordnung außer Kraft treten und können künftig auch nicht mehr erlassen werden. Eine Pflicht zur generellen Vorhaltung von Kfz-Stellplätzen besteht künftig nur, wenn dies durch eine gemeindliche Satzung angeordnet ist. Ohne Stellplatzsatzung gilt „null Stellplätze je Wohneinheit“, so Stippel. Für Wohngebäude sind gemäß der neuen gemeindlichen Satzung zwei Stellplätze je Wohnung Pflicht und damit das Maximum dessen, was festgesetzt werden kann. Bestehende Stellplatzbestimmungen in Bebauungsplänen gelten weiterhin, sofern die Höchstzahl der festgelegten zwei Stellplätze je Wohnung nicht überschritten wird. Christian Ehinger bedauerte, dass keine reduzierten Festsetzungen, zum Beispiel nur ein Stellplatz für kleine Appartements angedacht sind. Auch sei keine Tiefgaragenpflicht in Erwägung gezogen werden. Er schlug vor im Rahmen der Möglichkeiten, die die Gemeinde habe, eigene Regelungen zu treffen. Unverständnis äußerten mehrere Ratsmitglieder darüber, dass bei nachträglichem Ausbau von Dachgeschossen für Wohnzwecke keine zusätzlichen Stellplätze geschaffen werden müssen. In diesem Fall bleibt es bei den maximal zwei Stellplätzen je Wohneinheit. Für Gerhard Mittermaier geht dies völlig an der Realität vorbei. Wenn eine neue Wohneinheit entstehe, müsse auch mindestens ein zusätzlicher Stellplatz zur Pflicht werden, forderte Mittermaier. „Die Kommune kann dann schauen, wo sie bleibt und wo die Autos abgestellt werden können.“ Mit 13 zu 2 Stimmen, von Helmut Braml und Christian Ehinger, wurde die neue, ab 1. Oktober gültige Stellplatzsatzung beschlossen.
Verweigert wurde vom Ratsgremium die Zustimmung für eine isolierte Befreiung zu den Vorgaben des Bebauungsplanes für den Bau einer nicht überdachten Terrasse mit eingelassenem Pool auf einem Grundstück in Nußdorf, zwischen Strohmaierstraße und Kreisstraße TS 46. Begründet ist die Ablehnung, weil die geplante Terrasse und Pool innerhalb der Anbauverbotszone entlang der Kreisstraße entstehen würden. Für die betreffende Bauparzelle wurde bereits 2007, vor Errichtung des Einfamilienhauses, eine Verringerung der Anbauverbotszone von 15 auf 10 Meter genehmigt. Durch Bau der Terrasse mit Pool an der Südseite des Gebäudes zur Kreisstraße hin, würde sich die Zone, die von Bebauung frei zu halten ist, auf 6 Meter verringern. Diese weitere Verringerung lehnt die Tiefbauverwaltung des Landkreises Traunstein ab. Im Bebauungsplan „Strohmaierstraße“ ist außerdem festgelegt, dass die überbaute Fläche für untergeordnete Nebengebäude, wozu auch Terrassen und Pool zählen, nicht mehr als 12 m² betragen darf. Die geplante Terrasse mit eingelassenem Pool würde eine Fläche von 41 m² beanspruchen. Deutlich überschritten werde zudem die Geschossflächenzahl II (einschließlich Zufahrten, Stellplätze, Garagen, Nebengebäude). Maximal erlaubt wäre eine GFZ II von 0,45. Durch die geplante Bebauung würde insgesamt eine versiegelte Fläche von 305 m² entstehen und die GFZ II betrüge damit 0,54. Wegen der Überschreitungen könne eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht befürwortet werden, wie Bauamtsleiterin Stippel betonte. Die Grundzüge der Bauleitplanung werden berührt und seien städtebaulich nicht zu vertreten. Vor allem aber sei die ablehnende Stellungnahme des Landratsamtes wegen Verletzung der Anbauverbotszone zur Kreisstraße hin zu beachten und der Antrag auf Befreiungen deshalb abzulehnen. Der Gemeinderat folgte den Ausführungen der gemeindlichen Bauverwaltung und lehnte den Bauantrag sowie Befreiungen mit 13 zu 2 Stimmen ab.
Von den Ratsmitgliedern einstimmig genehmigt wurde der Antrag zur Aufstockung einer bestehenden Garage zum Einbau einer zweiten Wohneinheit in Herbsdorf, südlich der Dorfstraße. Zugestimmt wurde dabei auch der Abweichung von der Festsetzung der Ortsabrundungssatzung „Herbsdorf“ hinsichtlich der Überschreitung der Grundfläche. Diese erhöht sich durch die Aufstockung der Garage zu Wohnzwecken auf 187 m² bei maximal erlaubten 150 m² laut Ortsabrundungssatzung. Da die versiegelte Fläche auf dem Grundstück jedoch unverändert bleibt, begrüßte der Gemeinderat die Nachverdichtung und stimmte dem Bauantrag ohne Gegenstimme zu. pv.