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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 1/2024
Neuching amtlich
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Öffentliche Bekanntmachung

über die Festsetzung und Entrichtung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024

Letztmals ergingen nach der Hauptveranlagung zum 01.01.1974 aufgrund der finanzamtlichen Messbescheide und zum 01.01.2023 für alle wirtschaftlichen Einheiten der Gemeinde Neuching generell Grundsteuerbescheide. Weitere Grundsteuerbescheide wurden und werden nach später folgenden finanzamtlichen Grundsteuermessbescheiden bekannt gegeben.

Dies gilt insbesondere bei Neu- und Nachveranlagungen.

Vorbehaltlich der Erteilung anderslautender schriftlicher Grundsteuerbescheide 2024 (z.B. im Falle einer Änderung des Hebesatzes gem. § 25 Abs. 3 Grundsteuergesetz oder Änderung der Bemessungsgrundlagen) wird hiermit gem. § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt (BGBl I, S. 965), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2022 (BGBl I, S. 2294) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2024 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt. Dies bedeutet, dass die Steuerpflichtigen, die keinen Grundsteuerbescheid 2024 erhalten, im Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie im Kalenderjahr 2023 zu entrichten haben.

Für diese treten mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid für 2024 zugegangen wäre. Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November 2024 vorbehaltlich einer anderen getroffenen Regelung, fällig.

Kleinbeträge werden wie folgt fällig:

1.

am 15. August 2024 mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser fünfzehn Euro nicht übersteigt und

2.

am 15. Februar und 15. August 2024 zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrags, wenn dieser dreißig Euro nicht übersteigt.

Die Grundsteuerbescheide und die Begründung hierzu können bei der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching, Steueramt, St.-Martin-Straße 9, 85467 Oberneuching eingesehen werden.

Diese öffentliche Grundsteuerfestsetzung gilt zwei Wochen nach dem Tag der Veröffentlichung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Steuerfestsetzung kann, wenn sich der bisherige Grundsteuerbescheid

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an einen Adressaten richtet, innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben werden (siehe 2.)

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an mehrere Adressaten richtet, jeder Adressat innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit dem Tag der wirksamen Bekanntmachung zu laufen beginnt, entweder Widerspruch einlegen (siehe 1.) oder, wenn die übrigen Adressaten dieses Bescheids zustimmen, unmittelbar Klage erheben (siehe 2.).

1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:

Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching in Oberneuching, St.-Martin-Straße 9, 85467 Neuching, einzulegen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift:

Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, erhoben werden.

Für die Klageerhebung stehen die unter 2. aufgeführten Möglichkeiten zur Verfügung.

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Neuching) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:

Die Klage ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfachanschrift:

Postfach 20 05 43, 80005 München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form zu erheben. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Gemeinde Neuching) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene öffentliche Festsetzung der Grundsteuer soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab 01.01.2022 muss der in § 55 VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.

Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.

Bartl, 1. Bürgermeister