Nach § 50 ff BMG (Bundesmeldegesetz) kann Widerspruch gegen Datenübermittlungen in folgenden Fällen eingetragen werden:
| - | Auskunft an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nach § 50 Abs. 1 BMG u.a. im Zusammenhang mit der Kommunalwahl am 08.03.2026. |
| - | Auskunft an Adressbuchverlage. |
| - | Auskunft an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. |
| - | Auskunft an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr. |
| - | Auskunft aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen. |
Eine Sperre kann schriftlich hier im Rathaus Oberneuching beantragt werden. Ebenso besteht die Möglichkeit, Sperren über unsere Homepage zu beantragen (Bürgerserviceportal - Übermittlungssperren).
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen auch gerne telefonisch unter der
- Telefonnummer 08123932661 – Fr. Scherer - zur Verfügung.