In dem angegebenen Zeitraum bringen viele Wildtiere ihren Nachwuchs zur Welt. Durch frei umherlaufende Hunde werden die Tiere bei der Aufzucht der Jungen gestört.
Leider ist immer wieder zu beobachten, dass sich Hundehalter, teils aus Unkenntnis, teils aus Sorglosigkeit, nicht an diese Bestimmung halten. Es wird darauf hingewiesen, dass freilaufende Hunde, auch wenn sie nicht wildern, eine Störung der zu schützenden Waldtiere darstellen.
Die Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching appelliert daher an alle Hundehalter, sich entsprechend verantwortungsvoll zu verhalten und Rücksicht auf Jungwild und Jungvögel zu nehmen.
Dies gilt auf und an allen Grünflächen, Wiesen, Feldern und Wäldern inner- und außerorts. Bitte bleiben Sie auf den vorhandenen Wegen und nehmen Sie Ihren Hund an die Leine.
Wir möchten in diesem Zuge auch auf die Hundehaltungsverordnungen der Gemeinden Neuching und Ottenhofen verweisen. Diese können auf der Homepage der VG Oberneuching eingesehen werden.
Landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und der Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses (Art. 30 Abs. 1 BayNatSchG).
Vielen Dank für Ihre Rücksichtnahme!
Ihre Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching