Der Gemeinderat der Gemeinde Neuching hat in seiner Sitzung am 06.05.2025 die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sportgelände Neuching“ als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans „Sportgelände Neuching“ liegt südwestlich innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplans „Sportgelände Neuching“ zwischen Ober- und Niederneuching, welcher westlich an den Mittleren-Isar-Kanal und östlich an die Kreisstraße ED 5 angrenzt.
Der Geltungsbereich beinhaltet eine Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 355 Gem. Niederneuching und umfasst eine Fläche von ca. 8.818 m².
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist auch aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Ausschnitt Bebauungsplan „Sportgelände Neuching“
Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München, Plangebiet ohne Maßstab,
Quelle: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 2024
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplans in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Neuching, St.-Martin-Straße 9, 85467 Neuching, während der allgemeinen Geschäftsstunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen können auch der Internetseite der Gemeinde Neuching
www.vg-oberneuching.de
oder dem zentralen Landesportal für die Bauleitplanung in Bayern
www.bauleitplanung.bayern.de
eingesehen werden.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.