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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 11/2025
Neuching amtlich
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Gemeinde Neuching Amtliche Bekanntmachung

Planungsverband Äußerer Wirtschaftsraum München, Plangebiet ohne Maßstab, Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 04/2023

Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 3 BauGB) 3. Änderung des Bebauungsplans „Lößbergfeld – Abschnitt II in Oberneuching“

Der Gemeinderat der Gemeinde Neuching hat in seiner Sitzung am 06.05.2025 die 3. Änderung des Bebauungsplans „Lößbergfeld – Abschnitt II in Oberneuching“ als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans „Lößbergfeld – Abschnitt II in Oberneuching“ liegt am nordöstlichen Ortsrand von Oberneuching. Im nördlichen Geltungsbereich befindet sich die Kreuzbergstraße, in die die Fuchsstraße mündet, die den Großteil der zu überplanenden Grundstücke erschließt.

Der räumliche Geltungsbereich beinhaltet die Grundstücke Fl.-Nrn. 517/18, 517/37, 517/38, 517/39, 517/40, 517/43, 517/44 und 556 (Teilfläche) Gem. Oberneuching und umfasst eine Fläche von ca. 4.660 m².

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist auch aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich, der Bestandteil der Bekanntmachung ist:

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus der Gemeinde Neuching, St.-Martin-Straße 9, 85467 Neuching, während der allgemeinen Geschäftsstunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen können auch der Internetseite der Gemeinde Neuching

www.vg-oberneuching.de

oder dem zentralen Landesportal für die Bauleitplanung in Bayern

www.bauleitplanung.bayern.de

eingesehen werden.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemeinde Neuching  —  Neuching, den 16.05.2025
1. Bürgermeister
Thomas Bartl