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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 11/2025
Neuching amtlich
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(GN) Gemeinde Neuching Amtliche Bekanntmachung Genehmigung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan (§ 6 Abs. 5 BauGB)

Der Gemeinderat der Gemeinde Neuching hat in seiner Sitzung am 08.04.2025 die Feststellung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Neuching in der Fassung vom 08.04.2025 für das gesamte Gemeindegebiet Neuching beschlossen. Das Gemeindegebiet ist auch aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich, welcher Bestandteil der Bekanntmachung ist:

Mit Bescheid vom 05.05.2025 Az.: BLP-2024-392 BLP hat das Landratsamt Erding den Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan der Gemeinde Neuching in der Fassung vom 08.04.2025 für das gesamte Gemeindegebiet Neuching genehmigt. Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 6 Abs. 5 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan wirksam.

Jedermann kann den Flächennutzungsplan mit Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, im Rathaus der Gemeinde Neuching, St.-Martin-Straße 9, 85467 Neuching, während der allgemeinen Geschäftsstunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen können auch der Internetseite der Gemeinde Neuching

www.vg-oberneuching.de

oder dem zentralen Landesportal für die Bauleitplanung in Bayern

www.bauleitplanung.bayern.de

eingesehen werden.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.

Gemeinde Neuching
Neuching, den 16.05.2025
1. Bürgermeister
Thomas Bartl