Die Gemeinde Ottenhofen erlässt aufgrund der Art. 20 a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, 23, 32, 33, 34 Abs. 2 und 4, 35 Abs. 1 Satz 2, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-II, die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, folgende Satzung:
Der Gemeinderat besteht aus dem hauptamtlichen ersten Bürgermeister (§ 4) und zwölf ehrenamtlichen Mitgliedern (§ 3).
| (1) | Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben folgende ständige Ausschüsse: | |
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| a) | den Finanzausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und vier ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
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| b) | den Bau- und Umweltausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und sechs ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern, |
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| c) | den Rechnungsprüfungsausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden und drei ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern. |
| (2) | 1Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchst. a und b genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. 2Der zweite Bürgermeister führt den Vorsitz im Rechnunsprüfungsausschuss. | |
| (3) | 1Der Finanzausschuss ist vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. 2Der Bau- und Umweltausschuss ist beschließend tätig, soweit ihm vom Gemeinderat in der Geschäftsordnung die Aufgaben übertragen wurden. | |
| (4) | Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im Einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist. | |
| (1) | 1Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse. 2Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden. |
| (2) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 50 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderats oder eines Ausschusses. |
| (3) | 1Gemeinderatsmitglieder, die Arbeitnehmer sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. 2Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10€ je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. 3Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 € je volle Stunde. 4Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. |
| (4) | Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes. |
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
Der zweite Bürgermeister ist Ehrenbeamter.
1Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.05.2026 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts vom 05.05.2020 außer Kraft.