Sie wurde durch die weiter gehenden Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ersetzt.
In den neuen Vorschriften ist geregelt, dass motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser, Laubsammler, Motorkettensägen, Motorhacken und Vertikutierer in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ausnahmslos nicht betrieben werden dürfen.
An Werktagen gilt das Betriebsverbot von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr.
Dies gilt auch für lärmarme Geräte und auch dann, wenn nur Restflächen gemäht werden müssen.
Im Interesse eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses sollte man sich an die allgemeine Mittagsruhe von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr halten und generell beim Arbeiten mit lärmintensiven Gerätschaften die notwendige Rücksichtnahme walten lassen.