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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 12/2025
VG amtlich
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(VG) Die Rasenmäherlärm-Verordnung aus dem Jahre 1992 gilt nicht mehr

Sie wurde durch die weiter gehenden Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung ersetzt.

In den neuen Vorschriften ist geregelt, dass motorbetriebene Gartengeräte wie Rasenmäher, Rasentrimmer, Kantenschneider, Freischneider, Heckenscheren, Laubbläser, Laubsammler, Motorkettensägen, Motorhacken und Vertikutierer in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen ausnahmslos nicht betrieben werden dürfen.

An Werktagen gilt das Betriebsverbot von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr.

Dies gilt auch für lärmarme Geräte und auch dann, wenn nur Restflächen gemäht werden müssen.

Im Interesse eines guten nachbarschaftlichen Verhältnisses sollte man sich an die allgemeine Mittagsruhe von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr halten und generell beim Arbeiten mit lärmintensiven Gerätschaften die notwendige Rücksichtnahme walten lassen.