Der VG-Rat hat in seiner öffentlichen Gemeinderatsitzung vom 20.05.2026 die nachstehend abgedruckte „Hauptsatzung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching“ beschlossen. Diese Satzung wird hiermit amtlich bekannt gemacht. Die Satzung liegt ab Veröffentlichung in der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching, St.-Martin-Str. 9, 85467 Oberneuching, Zimmer 7 öffentlich aus und kann dort während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden. Zudem ist die Hauptsatzung auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft unter www.vg-oberneuching.de -> Verwaltung -> Infos A – Z -> Buchstabe S jederzeit öffentlich einzusehen.
„Hauptsatzung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching“
vom 20.05.2026
Aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern erlässt die Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching folgende „Hauptsatzung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching
Hauptsatzung für ehrenamtliche Tätigkeit in der
Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching
Die Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching (im folgenden kurz „Verwaltungsgemeinschaft" genannt) erlässt aufgrund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung (VGemO), in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2020-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert worden ist in Verbindung mit Art. 26 und Art. 30 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995, S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist und den Art. 20a, Art. 23 und 32 der Gemeindeordnung (GO), in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, folgende
SATZUNG
| (1) | Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung. |
| (2) | 'Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld für die notwendige Teilnahme an Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung in Höhe von 35 Euro je Sitzung. 2Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die Kraft ihres Amtes der Gemeinschaftsversammlung angehören; sie erhalten nur Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen (Art. 30 Abs. 2 KommZG). |
| (3) | Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles. |
| (4) | 'Selbständig Tätige und sonstige Mitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 20 Euro je volle Stunde. 2Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt. |
| (5) | Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung haben ferner Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen, sie erhalten insbesondere für auswärtige Tätigkeit Reisekosten und Tagegelder wie sie im Bayerischen Reisekostengesetz für Beamte ab Besoldungsgruppe A8 vorgesehen sind. |
| (1) | Der Gemeinschaftsvorsitzende erhält für seine Tätigkeit als Vorsitzender und Leiter der Verwaltung eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 450,00 Euro. |
| (2) | Der Stellvertreter des Gemeinschaftsvorsitzenden erhält neben seiner Entschädigung nach § 1 eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 290,00 Euro. |
| (3) | Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 erhöht sich zeitgleich und in gleichem Maße wie die Grundgehälter der Beamten in Besoldungsgruppe A und B nach der Anlage zum Bundesbesoldungsgesetz einheitlich angehoben werden. |
Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen VG-Ratsmitgliedern.
Der RPA setzt sich wie folgt zusammen:
| 2026 - 2029 | Sebastian Weber | Martin Bauer | Christian Steiner |
| 2030 - 2032 | Dr. Laura Bidinger | Markus Lanzl | Martin Bauer |
Die Satzung tritt rückwirkend zum 01. Mai 2026 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung für Ehrenamtliche Tätigkeit vom 13.05.2020 außer Kraft.