Die Gemeinschaftsversammlung der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching (im Folgenden kurz „Gemeinschaftsversammlung“ genannt) gibt sich auf Grund des Art. 10 Abs. 2 der Verwaltungsgemeinschaftsordnung – VGemO – in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 2020-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 9 des Gesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 385) geändert in Verbindung mit Art. 26 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – KommZG – ), in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 1994 (GVBl. S. 555, 1995, S. 98, BayRS 2020-6-1-I), das zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist und Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung – GO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2025 (GVBl. S. 637) geändert worden ist, folgende
Geschäftsordnung:
Die Gemeinschaftsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Verwaltungsgemeinschaft, soweit nicht der Gemeinschaftsvorsitzende selbstständig entscheidet.
Die Gemeinschaftsversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
| 1. | die Beschlussfassung zu Bestands- oder Gebietsänderungen der Verwaltungsgemeinschaft, |
| 2. | die Bildung, Besetzung und Auflösung vorberatender Ausschüsse, |
| 3. | die Wahl des Gemeinschaftsvorsitzenden und seiner Stellvertreter, |
| 4. | die Festsetzung von Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit, |
| 5. | die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Verwaltungsgemeinschaft der Genehmigung bedarf, |
| 6. | den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen der Verwaltungsgemeinschaft, |
| 7. | die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen, |
| 8. | die Beschlussfassung über den Finanzplan, |
| 9. | die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse sowie die Beschlussfassung über die Entlastung, |
| 10. | die Entscheidung im Sinne von Art. 96 Satz 1 GO über Unternehmen der Verwaltungsgemeinschaft, |
| 11. | die Entscheidung über die Errichtung und die wesentlichen Erweiterungen der den Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft dienenden Einrichtungen, |
| 12. | den Erlass, die Änderung und die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Gemeinschaftsversammlung, |
| 13. | die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 9, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,[1]) |
| 14. | die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind, |
| 15. | die Entscheidung über Altersteilzeit der Beamten und Arbeitnehmer, |
| 16. | die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen. |
| (1) | 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden. Art. 33 Abs. 2 Satz 4 KommZG bleibt unberührt. 2 Hat ein Mitglied entgegen der Weisung der von ihm vertretenen Mitgliedsgemeinde abgestimmt, so berührt das die Gültigkeit des Beschlusses der Gemeinschaftsversammlung nicht. |
| (2) | Für die allgemeine Rechtsstellung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie die Art. 30 Abs. 3, 31 Abs. 4 KommZG. |
| (3) | Die Gemeinschaftsversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO). |
| (4) | Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung nur berechtigt, soweit ihnen der Gemeinschaftsvorsitzende im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Gemeinschaftsvorsitzenden einzelne Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO). |
| (5) | 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Mitglied der Gemeinschaftsversammlung nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie von der Gemeinschaftsversammlung durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem ersten Gemeinschaftsvorsitzenden geltend zu machen. |
| (1) | 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente, insbesondere Sitzungsunterlagen, sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Mitglied der Gemeinschaftsversammlung nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen. |
| (2) | 1Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für die Gemeinschaftsversammlung. 2Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen durch Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung ist nur zulässig, wenn der Gemeinschaftsvorsitzende und die Gemeinschaftsversammlung unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Veröffentlichung von Beschluss vorlagen und weiterer Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig. |
| (3) | Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem Gemeinschaftsvorsitzenden schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 17 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 18 versandt werden.[3]) |
| (4) | 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung gelten § 13 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend. |
| (1) | 1Der Gemeinschaftsvorsitzende führt den Vorsitz in der Gemeinschaftsversammlung. 2Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO). |
| (2) | 1Hält der Gemeinschaftsvorsitzende Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung für rechtswidrig, verständigt er die Gemeinschaftsversammlung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO). |
| (1) | 1Der Gemeinschaftsvorsitzende leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann dem Leiter der Geschäftsstelle laufende Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen (Art. 7 Abs. 2 VGemO) und den Bediensteten ihr Aufgabengebiet zuweisen. 3Dabei kann er auch einzelne seiner Befugnisse übertragen. 4Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen. |
| (2) | 1Der Gemeinschaftsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung. 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er die Gemeinschaftsversammlung unverzüglich. |
| (3) | 1Dem Gemeinschaftsvorsitzenden obliegt die verwaltungsmäßige Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse der Mitgliedsgemeinden sowie die Besorgung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten der Mitgliedgemeinden; er führt diese Aufgaben als Leiter der Behörde der Mitgliedsgemeinden und nach deren Weisung aus (Art. 4 Abs. 2 VGemO). |
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| 2Für die laufenden Angelegenheiten der Mitgliedsgemeinden finden die Richtlinien des jeweiligen Gemeinderates Anwendung. |
| (4) | Der Gemeinschaftsvorsitzende führt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beschäftigten im öffentlichen Dienst der Verwaltungsgemeinschaft und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Beamten der Verwaltungsgemeinschaft aus (Art. 6 Abs. 4 Satz 2 VGemO). |
| (5) | 1Der Gemeinschaftsvorsitzende verpflichtet seine Stellvertreter schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO). |
| (1) | Der Gemeinschaftsvorsitzende erledigt in eigener Zuständigkeit | |
| 1. | die laufenden Angelegenheiten, die für die Verwaltungsgemeinschaft keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen, soweit er sie nicht dem Leiter der Geschäftstelle zur selbstständigen Erledigung übertragen hat ( Art. 7 Abs. 2 VGemO) | |
| 2. | die der Verwaltungsgemeinschaft durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen die Gemeinschaftsversammlung zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO), | |
| 3. | die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO), | |
| 4. | die ihm von der Gemeinschaftsversammlung nach Art. 36 Abs. 3 KommZG übertragenen Angelegenheiten, | |
| 5. | die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8 (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO), | |
| 6. | die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO), | |
| 7. | dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO). | |
| (2) | Zu den Aufgaben des Gemeinschaftsvorsitzenden gehören insbesondere auch: | |
| 1. | in Personalangelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer: | |
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| a) | der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften, |
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| b) | die Genehmigung von Nebentätigkeiten. |
| 2. | in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Verwaltungsgemeinschaft: | |
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| a) | die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln |
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| - | im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Gemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind, |
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| - | im Übrigen bis zu einem Betrag von 12.000 € im Einzelfall[4]), |
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| b) | der Erlass, die Niederschlagung, die Stundung und die Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall: |
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| - | Erlass 1.200 €[5]) |
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| - | Niederschlagung 6.000 €[6]) |
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| - | Stundung bis zu einem Jahr 12.000 €[7]) und über einem Jahr 6.000 € |
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| - | Aussetzung der Vollziehung 6.000 €[8]) |
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| c) | die Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 6.000 €[9]) und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 3.000 €[10]) im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO), |
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| d) | Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Verwaltungsgemeinschaft, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Verwaltungsgemeinschaft, bis zu einer Wertgrenze von 12.000 €[11]), |
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| e) | Nachträge zu Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln oder zusammen die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 10%, insgesamt jedoch nicht mehr als 6.000 €[12]) erhöhen, |
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| f) | die Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, an Vereine und Verbände bis zu einem Betrag von 1.200 €[13]) je Einzelfall. |
| 3. | in allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten: | |
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| a) | die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Verwaltungsgemeinschaft bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 12.000 €[14]) nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat, |
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| b) | Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht der Gemeinschaftsversammlung vorbehalten sind (§ 2), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich. |
| (3) | Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen. | |
| (4) | Soweit die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Gemeinschaftsvorsitzenden gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen. | |
| (1) | Die Befugnis des Gemeinschaftsvorsitzenden zur Vertretung der Verwaltungsgemeinschaft nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse der Gemeinschaftsversammlung, soweit der Gemeinschaftsvorsitzende nicht zum selbstständigen Handeln befugt ist. |
| (2) | 1 Der Gemeinschaftsvorsitzende vertritt die Mitgliedsgemeinden nach außen, soweit der erste Bürgermeister einer Mitgliedsgemeinde seine Befugnisse ausdrücklich übertragen hat. 2 Der Gemeinschaftsvorsitzende übt die Vertretungsbefugnis nach diesem Absatz als Leiter der Behörde der Mitgliedsgemeinde und nach deren Weisung aus (Art. 4 Abs 2 Satz 2 VGemO). |
| (3) | 1Der Gemeinschaftsvorsitzende kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen. 2Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung der Gemeinschaftsversammlung hiermit allgemein erteilt. |
Die Befugnisse des Gemeinschaftsvorsitzenden, die in besonderen gesetzlichen Bestimmungen festgelegt sind, bleiben unberührt.
| (1) | Der Gemeinschaftsvorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung vom ersten Stellvertreter (Art. 6 Abs. 3 VGemO) vertreten. Soweit diese verhindert ist, bestimmt die Gemeinschaftsversammlung bei Bedarf einen weiteren Vertreter. |
| (2) | Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Gemeinschaftsvorsitzenden aus. |
| (3) | 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor. |
B. Der Geschäftsgang
| (1) | 1Gemeinschaftsversammlung und Gemeinschaftsvorsitzender sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs 1 GO). |
| (2) | 1Eingaben und Beschwerden der Einwohner der Mitgliedsgemeinden werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann der Gemeinschaftsversammlung oder der Mitgliedsgemeinde vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Gemeinschaftsvorsitzenden fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er die Gemeinschaftsversammlung. |
| (1) | 1Die Gemeinschaftsversammlung beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen. |
| (2) | Die Gemeinschaftsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO). |
| (3) | 1Wird die Gemeinschaftsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO). |
| (1) | Die Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO). |
| (2) | 1Die öffentlichen Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und der Gemeinschaftsversammlung; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig. |
| (3) | Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO). |
| (1) | 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt: |
| 1. | Personalangelegenheiten in Einzelfällen, |
| 2. | Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten, |
| 3. | Angelegenheiten, die dem Sozial- oder Steuergeheimnis unterliegen. |
| 2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt: | |
| 1. | Angelegenheiten, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist, |
| 2. | sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist. |
| (2) | 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die der Gemeinschaftsversammlung nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden. |
| (3) | Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Gemeinschaftsvorsitzende der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO). |
| (1) | 1 Der Gemeinschaftsvorsitzende beruft die Sitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO), mindestens jedoch einmal jährlich (Art. 32 Abs. 1 und 2 KommZG). |
| (2) | 1Die Sitzungen finden im Sitzungssaal des Rathauses der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching, St.-Martin-Str. 9, Neuching statt; sie beginnen regelmäßig um 18:00 Uhr. 2In der Einladung (§ 17) kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden. |
| (1) | 1Der Gemeinschaftsvorsitzende setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung setzt der Gemeinschaftsvorsitzende möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Gemeinschaftsversammlung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt. |
| (2) | 1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung. |
| (3) | 1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht. |
| (4) | Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden. |
Elektronische Ladung, Einsatz eines Ratsinformationssystems
| (1) | 1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. 2Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden. |
| (2) | Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. |
| (3) | 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beige-fügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit sowie des Datenschutzes nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden grundsätzlich nur elektronisch im Ratsinformationssystem im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellt. 3Hat das Mitglied der Gemeinschaftsversammlung sein Einverständnis zur elektronischen Ladung erklärt, werden die weiteren Unterlagen grundsätzlich nur elektronisch bereitgestellt. |
| (4) | 1Die Ladungsfrist beträgt 10 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet. |
Schriftliche oder elektronische Anträge
| (1) | 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. 3Anträge sollen spätestens am 14. Tag vor der Sitzung beim Gemeinschaftsversammlungsvorsitzenden eingereicht werden. 4Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten. | |
| (2) | Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn | |
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| 1. | die Angelegenheit dringlich ist und die Gemeinschaftsversammlung der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder |
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| 2. | sämtliche Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht. |
| (3) | Anträge zur Geschäftsordnung, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags u. ä., oder einfache Sachanträge, z. B. Änderungsanträge, können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden. | |
| (1) | 1Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung sowie die Beschlussfähigkeit der Gemeinschaftsversammlung fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung. ³Ferner lässt er über die Genehmigung der Niederschrift über die vorangegangene öffentliche Sitzung, falls sie mit der Einladung verschickt wurde, abstimmen. |
| (2) | 1Die Niederschrift über die vorangegangene nichtöffentliche Sitzung wird zu Beginn der nichtöffentlichen Sitzung verlesen. 2Wenn keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom der Gemeinschaftsversammlung gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt. |
| (1) | 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden. |
| (2) | 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden (§ 14), so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht die Gemeinschaftsversammlung anders entscheidet. |
| (3) | 1Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden. |
| (4) | Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben. |
| (5) | 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss der Gemeinschaftsversammlung Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen. |
| (1) | Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung. | |
| (2) | 1Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum. | |
| (3) | 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. 2Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen, 5Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden. | |
| (4) | 1Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an die Gemeinschaftsversammlung. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen. | |
| (5) | 1Während der Beratung über einen Antrag sind nur folgende Anträge zulässig: | |
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| 1. | Anträge zur Geschäftsordnung, |
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| 2. | Zusatz- oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags. |
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| 2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt. | |
| (6) | Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden geschlossen. | |
| (7) | 1Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen. | |
| (8) | 1Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung der Gemeinschaftsversammlung von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet die Gemeinschaftsversammlung (Art. 53 Abs.2 GO). | |
| (9) | 1Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt. | |
| (1) | 1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist. | |
| (2) | Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt: | |
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| 1. | Anträge zur Geschäftsordnung, |
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| 2. | weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben, |
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| 3. | früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt. |
| (3) | 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt. | |
| (4) | 1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" - „nein" abgestimmt. | |
| (5) | 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss der Gemeinschaftsversammlung durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt; wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied der Gemeinschaftsversammlung darf sich der Stimme enthalten. 4 Jede Mitgliedsgemeinde hat so viele einzeln abzugebende Stimmen als Vertreter von ihr anwesend sind (Art. 6 Abs. 2 Satz 6 VGemO). | |
| (6) | 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist. | |
| (7) | 1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde. | |
| (1) | Für Entscheidungen der Gemeinschaftsversammlung, die in Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 33 Abs.3 KommZG, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist. |
| (2) | 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können. |
| (3) | 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los. |
1Die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaftsversammlung fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.
Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.
| (1) | 1Über die Sitzungen der Gemeinschaftsversammlung werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt. 3 Niederschriften sind jahrgangsweise zu binden. |
| (2) | 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden. |
| (3) | 1Ist ein Mitglied der Gemeinschaftsversammlung bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO). |
| (4) | Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und von der Gemeinschaftsversammlung zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO). |
| (5) | Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt. |
| (1) | In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Bürger Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft. |
| (2) | 1Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen. 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. |
| (3) | 1Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Mitgliedern der Gemeinschaftsversammlung im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung erfasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind. |
| (4) | Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten. |
| (5) | In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Mitglieder der Gemeinschaftsversammlung jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen; Abschriften werden nicht erteilt. |
VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen
| (1) | Satzungen und Verordnungen werden durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Gemeinde amtlich bekannt gemacht. |
| (2) | Die Einladung zu Gemeinschaftsversammlungen wird aufgrund des 14-tägigen Rhythmus des Amtsblattes der Gemeinde durch Anschlag in den Gemeindetafeln nach Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 bekannt gemacht. |
| (3) | Die Verwaltungsgemeinschaft unterhält folgende Gemeindetafeln: |
1.
Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching, St.-Martin-Str. 9,
Oberneuching
2.
Kirchenstraße Niederneuching, Nähe Anwesen Kirchenstraße 1, Niederneuching
3. Eingang Grundschule Ottenhofen
Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Gemeinschaftsversammlung geändert werden.
1Jedem Mitglied der Gemeinschaftsversammlung ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.
1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 20.05.2026 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 13.05.2020 außer Kraft.