Nach der gemeindlichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Gemeinde Ottenhofen (BGS/WAS) vom 14. Januar 2016 ist u.a. für nachträglich ausgebaute Dachgeschosse und Hauptgebäudeanbauten oder nachträglich tatsächlich angeschlossene
Nebengebäude und Gebäudeteile sowie einer Nutzungsänderung nach Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO ein weiterer einmaliger Wasseranschlussbeitrag zu entrichten, sofern hierfür noch keine Beiträge geleistet wurden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob an der Wasserversorgungsanlage des Grundstückseigentümers irgendetwas geändert wurde, sondern allein die in § 5 Abs. 9 BGS/WAS genannten Veränderungen (Grundstückvergrößerung,
Geschossflächenmehrung oder Nutzungsänderung) lösen die zusätzliche Beitragspflicht aus. In Bezugnahme auf die oben genannten Vorhaben weist die Gemeinde Ottenhofen auf die Anzeigepflicht gemäß Art. 57 Abs. 7
BayBO und § 15 der BGS/WAS hin. Dachgeschossausbauten sind der Gemeinde zwei Wochen vor Baubeginn in Textform anzuzeigen, Nutzungsänderungen zwei Wochen vor Aufnahme der geänderten Nutzung sowie Wasseranschlüsse, die nachträglich in Garagen oder Nebengebäuden errichtet werden, zwei Wochen nach der Errichtung.
Bitte schicken Sie die Anzeigen fristgerecht schriftlich oder (bevorzugt)
per E-Mail an info@vg-oberneuching.de, da ein Verstoß gegen
die Anzeigepflicht mit Geldbuße belegt werden kann.