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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 14/2024
VG amtlich
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Bekanntmachung der Bodenrichtwerte Stichtag 01.01.2024

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte hat die Bodenrichtwerte für den Bereich des Landkreises Erding zum 01.01.2024 veröffentlicht. Im landwirtschaftlichen Bereich wurden wieder Durchschnittspreise gebildet. Um aussagekräftige Durchschnittspriese zu bilden wurden dabei in der Regel mehrere strukturähnliche Gemeindegebiete zusammengefasst. Dadurch konnte jeweils ein Preis für Acker- und Grünland ausgewiesen werden.

Die Bodenrichtwerte sind gemäß §12 Abs. 2 GutachterausschussV (BayGaV) einen Monat lang in der Gemeinde öffentlich auszulegen.

Die Bodenrichtwerte können vom 08.07.2024 bis 09.08.2024 im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching, St.-Martin-Str. 9, 85467 Neuching, 1. OG im Flurbereich des Bauamts während der üblichen Öffnungszeiten (Mo.-Fr. 08:00 Uhr–12:00 Uhr, Mittwoch auch 14:00-18:00 Uhr) eingesehen werden. Die Bodenrichtwerte können in diesem Zeitraum auch auf der Internetseite der VG Oberneuching (www.vg-oberneuching.de) eingesehen werden.

Darüber hinaus hat jedermann das Recht, von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses Auskunft über die Bodenrichtwerte zu erhalten. Es besteht allerdings keine kostenlose Auskunftspflicht.

Die kompletten Bodenrichtwerte können gegen eine Gebühr in Höhe von 150,- € bei der Geschäftsstelle erworben werden. Über das Portal Boris-Bayern sind die Bodenrichtwerte zu den Stichtagen 01.01.2022 und 01.01.2024 zu jeder Zeit kostenpflichtig abrufbar.

Die nächsten Bodenrichtwerte werden erst wieder zum Stichtag 01.01.2026 ermittelt.

Bei der Übersicht der Richtwertzonen kann es leider zu Überschneidungen kommen. Insbesondere ist beim Außenbereich nur ein Wert dargestellt. Eine detaillierte Darstellung ist leider nicht möglich.

Urheberrechtshinweis

Die Bodenrichtwertsammlung unterliegt dem Urheberrechtsgesetz. Danach steht dem Gutachterausschuss für den Landkreis Erding das ausschließliche Recht zu, die Bodenrichtwertsammlung insgesamt oder einen nach Art und Umfang wesentlichen Teil davon zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich wiederzugeben. Abschriften einzelner Daten – während der Dauer der Auslegung – sind grundsätzlich für den privaten Gebrauch möglich. Nicht zum privaten Gebrauch zählen die Verwendung für gewerbliche oder öffentliche Zwecke oder zum sonstigen eigenen Gebrauch wie z.B. die eigene Verwendung durch juristische Personen, Behörden, Institutionen, Unternehmen oder Angehörige freier Berufe. Die Herausnahme von Daten während der Auslegung der Bodenrichtwerte erfolgt auf eigene Verantwortung und ersetzt keine amtliche Bodenrichtwert-Auskunft. Bei missbräuchlicher Verwendung der Daten trifft die Haftung den Verwender. Rechtsverbindlich sind ausschließlich schriftliche, von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses erteilte Auskünfte