Der Gemeinderat Ottenhofen hat die nachstehend abgedruckte „Satzung über die Benutzung der Josef-Vogl-Halle“ beschlossen.
Diese Satzung wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Die Satzung kann ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung unter www.vg-oberneuching.de Infos A-Z à S aufgerufen werden. Zudem liegt sie in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching, St.-Martin-Str. 9, 85467 Oberneuching, Zi.-Nr. 13 öffentlich aus und kann dort während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
Satzung
über die Benutzung der Josef-Vogl-Halle
(Sporthallenbenutzungssatzung)
vom 24.06.2025
Die Gemeinde Ottenhofen erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797 BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2024 (GVBl. S. 573) in Verbindung mit der achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) folgende Satzung:
(1) Diese Satzung gilt für die Nutzung der Josef-Vogl-Halle zum Zwecke des Schulsports, außerschulischen Sports durch Sportvereine/Sportgruppen und Nutzung durch Dritte. Die Josef-Vogl-Halle befindet sich im allgemeinen Wohngebiet.
(1) Die Gemeinde Ottenhofen unterhält und betreibt die in § 1 Abs. 1 genannte Josef-Vogl-Halle sowie das Schützenheim als öffentliche Einrichtung.
(2) Die Josef-Vogl-Halle ist primär für schulische Zwecke vorgesehen. Sie wird auch den Vereinen/Sportgruppen und Dritten zur Ausübung von Breiten- und Leistungssport nach Maßgabe dieser Satzung zur Verfügung gestellt.
(3) Eine anderweitige Nutzung in der Josef-Vogl-Halle bedarf einer gesonderten Genehmigung.
(4) Überlassen werden jeweils die Sporthalle, die Abstellräume für Geräte, Umkleideräume sowie Sanitäranlagen.
Das Nutzen der Küche wird im Einzelfall abgestimmt.
(1) Die Vergabe der Hallenzeiten erfolgt vorrangig an die Grundschule Ottenhofen und nachrangig an Sportvereine/Sportgruppen, dabei vorrangig an Ottenhofener Vereine.
Eine Vergabe an Dritte erfolgt in begründeten Ausnahmefällen.
(2) Die Nutzung ist dabei grundsätzlich nur den Mitgliedern der jeweiligen Sportvereine und Sportgruppen unter Aufsicht eines verantwortlichen Übungsleiters gestattet. Dieser ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Vorschriften dieser Satzung und etwaige Anordnungen der Gemeinde Ottenhofen eingehalten werden.
Der Übungsleiter hat für die Zeit des Trainings- oder Spielbetriebs die Verantwortung für die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten. Gruppen ohne Übungsleiter können nicht zugelassen werden.
(3) Das Hausrecht gegenüber den Nutzern der Josef-Vogl-Halle übt grundsätzlich die Gemeinde Ottenhofen aus. Im Bedarfsfall ermächtigt die Gemeinde Ottenhofen den verantwortlichen Übungsleiter (Abs. 2) zur Ausübung des Hausrechts gegenüber Dritten, um nicht zutrittsberechtigten Personen während des Sportbetriebs des Gebäudes zu verweisen.
Die Nutzer der Josef-Vogl-Halle gem. § 1 dieser Satzung haben folgende Regelungen zu beachten:
(1) Die Nutzung der Sporthalle, Umkleide- und Sanitärräume und der Küche sowie deren Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände hat nur im Rahmen der Genehmigung nach § 3 dieser Satzung zu erfolgen.
(2) Die Nutzer haben sich über geltende Sicherheitsbestimmungen, insbesondere über die Anordnung der Feuerlöscher, Zuwege sowie Notausgänge zu informieren.
(3) Vor jeder Nutzung ist der/die Nutzer/in verpflichtet, die zur Verfügung gestellte Sportanlage, einschließlich der Nebenräume, Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenstände auf ordnungsgemäße und schadensfreie Beschaffenheit zu prüfen. Beschädigungen sind umgehend der Gemeinde Ottenhofen anzuzeigen.
(4) Die Nutzer haben auf größtmögliche Sauberkeit und Ordnung im Bereich der Halle und des dazugehörigen Geländes zu achten. Der benutzte Bereich ist ordentlich und sauber zu verlassen.
(5) Sollte anfallender Müll nicht in den aufgestellten Behältern Platz haben, ist er von den Benutzern mitzunehmen.
(6) Bei Veränderungen von Einrichtungs- und Ausrüstungsgegenständen ist der ursprüngliche Zustand nach der Nutzung wiederherzustellen.
(7) Das Betreten der Sporthalle ist nur mit geeigneten Sportschuhen zulässig. Sie müssen sauber sein und dürfen nicht abfärben.
Das Betreten der Sporthalle mit Straßenschuhen ist unzulässig.
(8) Auf dem gesamten Gelände herrscht striktes Alkohol- und Rauchverbot.
(1) Die Nutzer können bei Verstößen gegen diese Satzung von der weiteren Benutzung der öffentlichen Einrichtung ausgeschlossen werden. Die Gemeinde Ottenhofen behält sich das Recht auf Schadensersatz vor.
(2) Bei groben Verschmutzungen der Halle kann die Gemeinde Ottenhofen eine Sonderreinigung anordnen, die dem Verursacher in Rechnung gestellt wird.
(1) Die Benutzung der Sportanlage geschieht auf eigene Gefahr.
(2) Für die sichere Aufbewahrung von Bekleidungsstücken und sonstigen Wertgegenständen hat jeder Benutzer selbst Sorge zu tragen. Eine Haftung der Gemeinde für abhanden gekommene Gegenstände ist ausgeschlossen.
(3) Die Nutzer der Halle sind verpflichtet, die Räume und Geräte auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit zu prüfen; sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Geräte oder Anlagen nicht benutzt werden. Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse müssen unverzüglich der Gemeinde Ottenhofen gemeldet werden.
(4) Bei Nutzung der Halle durch Vereine/Sportgruppen bzw. Dritte stellen diese die Gemeinde Ottenhofen von etwaigen Haftungsansprüchen ihrer Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die in Zusammenhang mit der Nutzung der überlassenen Räume und Geräte und der Zugänge zu den Räume und Anlagen stehen.
Der/Die Nutzer/in verzichtet auf eigene Haftpflichtansprüche (Haftungsansprüche) gegen die Gemeinde Ottenhofen und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffansprüchen (Regressansprüchen) gegen die Gemeinde Ottenhofen oder deren Bediensteten oder Beauftragte, soweit nicht Schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von Seiten der Gemeinde Ottenhofen zurückzuführen sind.
(5) Von dieser Vereinbarung bleibt die Haftung der Gemeinde Ottenhofen als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand von Gebäuden gem. § 836 BGB unberührt.
(6) Der Nutzer haftet für alle Schäden, die der Gemeinde Ottenhofen an den überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen dieser Satzung entstehen.
(1) Vertreter der Gemeinde Ottenhofen haben das Recht, dem Sportbetrieb unangemeldet beizuwohnen und Missbräuche abzustellen. Den Vorgaben der gemeindlichen Bediensteten ist Folge zu leisten.
(2) Eine Berechtigung zum Nutzen von Parkplätzen im Schulgelände ist mit der genehmigten Nutzung der Halle nicht verbunden. Das Parken ist lediglich auf den gekennzeichneten Parkflächen erlaubt.
(1) Die Josef-Vogl-Halle befindet sich im allgemeinen Wohngebiet.
Es gelten die Immissionsrichtwerte der achtzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV)
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2025 in Kraft.