Nach § 50 ff BMG (Bundesmeldegesetz) kann Widerspruch gegen Datenübermittlungen in folgenden Fällen eingetragen werden:
Auskunft an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen nach § 50 Abs. 1 BMG u.a. im Zusammenhang mit der Kommunalwahl am 08.03.2026.
Auskunft an Adressbuchverlage
Auskunft an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Auskunft an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Auskunft aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
Eine Sperre kann über unsere Homepage - Bürgerservice-Portal - Übermittlungssperren beantragt werden.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter der Telefonnummer: 08123932661 - Fr. Scherer zur Verfügung.