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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 16/2025
Neuching amtlich
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Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung - Gebührensatzung) vom 22.07.2025

Die Gemeinde Neuching erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573) folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung. (Kindertageseinrichtung - Gebührensatzung)

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Gebühren (Benutzungsgebühren).

(2) Zusätzlich werden erhoben

-

Verpflegungskosten für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung (Essensgeld)

-

Verwaltungsgebühren (z.B. Aufnahmegebühr)

§ 2 Gebührentatbestand

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.

Für das Essensgeld erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung; danach jeweils fortlaufend mit Beginn des Folgemonats.

(2) Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Benutzungsgebühren werden für zwölf Kalendermonate erhoben.

Im Betreuungsvertrag werden die Buchungszeiten festgelegt.

(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird.

(4) Die Benutzungsgebühren sind darüber hinaus weiterhin zu entrichten bei behördlichen Betretungs- und/oder Betreuungsverboten für Kinder, insbesondere im Falle einer Pandemie, folgender Paragraphen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) § 28, § 20 § 34 wenn und soweit diese nicht durch die Einrichtung zu vertreten sind. Soweit Dritte (z.B. Staat, Kommune) Ersatzleistungen zur Verfügung stellen, welche anstelle der fortlaufenden Beitragszahlungen dem gemeindlichen Träger erbracht werden, entfällt im Umfang dieser Ersatzleistungen die Leistungsverpflichtung der Gebührenschuldner.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

a)

die Personensorgeberechtigten des Kindes,

b)

die Person, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung angemeldet hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenmaßstab

Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Betreuungszeiten.

§ 5 Gebührensatz

(1) Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für

a) Krippenkinder (0-3 Jahre)

mehr als 4 - 5 Stunden mtl. 300,00 €

mehr als 5 - 6 Stunden mtl. 358,00 €

mehr als 6 - 7 Stunden mtl. 414,00 €

mehr als 7 - 8 Stunden mtl. 460,00 €

mehr als 8 - 9 Stunden mtl. 510,00 €

mehr als 9 - 10 Stunden mtl. 566,00 €

b) Kindergartenkinder:

mehr als 4 - 5 Stunden mtl. 150,00 €

mehr als 5 - 6 Stunden mtl. 179,00 €

mehr als 6 - 7 Stunden mtl. 207,00 €

mehr als 7 - 8 Stunden mtl. 230,00 €

mehr als 8 - 9 Stunden mtl. 255,00 €

mehr als 9 - 10 Stunden mtl. 283,00 €

c) Schulkinder (bei regulärem Schulbetrieb):

mehr als 2 - 3 Stunden mtl. 99,00 €

mehr als 3 - 4 Stunden mtl. 125,00 €

mehr als 4 - 5 Stunden mtl. 150,00 €

mehr als 5 - 6 Stunden mtl. 182,00 €

d) Ferienbetreuung Schulkinder

von 15 bis 18 Betreuungstage

mehr als 5 - 6 Stunden einmalig 147,00 €

mehr als 6 - 7 Stunden einmalig 171,00 €

mehr als 7 - 8 Stunden einmalig 196,00 €

mehr als 8 - 9 Stunden einmalig 220,00 €

mehr als 9 - 10 Stunden einmalig 244,00 €

ab dem 19. Betreuungstage

mehr als 5 - 6 Stunden zweimal 147,00 €

mehr als 6 - 7 Stunden zweimal 171,00 €

mehr als 7 - 8 Stunden zweimal 196,00 €

mehr als 8 - 9 Stunden zweimal 220,00 €

mehr als 9 - 10 Stunden zweimal 244,00 €

Schulferientage sind die Tage, an denen kein regulärer Schulbetrieb stattfindet. Die Schulferientage werden durch die Ferienordnung das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bekannt gemacht.

(2) Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung sind zu entrichten pro gebuchten Tag

a)

Kinderkrippe Tagessatz

b)

Kindergartenkinder Tagessatz

b)

Schulkinder Tagessatz

Bei kurzfristiger Abwesenheit des Kindes erfolgt ab dem sechsten Krankheitstag keine Berechnung des Beitrages. Geplante Abwesenheiten müssen mindestens 10 Tage vor dem 1. Abwesenheitstag mitgeteilt werden, damit keine Kosten für das Mittagessen berechnet wird.

(3) Die Anmeldegebühr beträgt einmalig 10,- €.

(4) Pro Kalenderjahr sind zwei Umbuchungen frei. Für jede weitere Umbuchung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,- € erhoben.

(5) Für die Erstellung einer Bescheinigung der Gebühren zur Vorlage beim Finanzamt oder einer anderen Stelle wird eine Gebühr in Höhe von 10,- € erhoben.

§ 6 Ermäßigung

(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Kindertageseinrichtung der Gemeinde, so wird die Benutzungsgebühr für das zweite und die weiteren Kinder um jeweils 20,- € ermäßigt.

(2) Die Elternbeiträge und Verpflegungskosten können nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

(3) Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss gem. BayKiBiG auf den Gebührensatz nach § 5 Abs. 1 b) angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.

§ 7 Fälligkeit

Die Gebühr ist spätestens am fünften Werktag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt in der Regel per Einzug im Lastschriftverfahren. Die Mittagsessengebühr für den vergangenen Monat wird jeweils zusammen mit den Benutzungsgebühren eingezogen. Die Gebühr für die Ferienbetreuung der Hortkinder wird jeweils im Juli bzw. November jedes Jahres eingezogen.

Bareinzahlung der Gebühr bei der Verwaltung des Kindergartens ist nicht zulässig.

§ 8 Auskunftspflichten

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderung Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht wurden (§ 6).

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 21.02.2024 (zuletzt geändert durch Satzung vom 20.11.2024) außer Kraft.

Neuching, den 22. Juli 2025
Thomas Bartl
Erster Bürgermeister
Gemeinde Neuching