Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Neuching folgende Satzung:
Die Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Neuching vom 01.07.2022, zuletzt geändert mit der 1. Änderungssatzung vom 03.08.2022 sowie mit der 2. Änderungssatzung vom 19.11.2024, wird wie folgt geändert:
Die Leistung Mittagessen wird im Kinderhaus als optionale Leistung angeboten. Die Eltern können dabei selbst entscheiden, ob sie diese in Anspruch nehmen, eine Pflicht hierzu besteht nicht. Für die optionale Leistung wird ein externer Anbieter beauftragt, der die Umsetzung eigenverantwortlich und selbstständig durchführt. Die Eltern sind dabei für die Essensbestellung verantwortlich und richten diese direkt an den Anbieter. Eine Organisation über das Kinderhaus findet nicht statt.
Diese Satzung tritt zum 01.10.2026 in Kraft.