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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 17/2026
Neuching amtlich
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(GN) Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung - Gebührensatzung) vom 04.08.2026

Die Gemeinde Neuching erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgaben-gesetzes (KAG) vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573) folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung. (Kindertageseinrichtung - Gebührensatzung)

§ 1 Gebührenerhebung

(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Gebühren (Benutzungsgebühren).

(2) Zusätzlich werden erhoben

- Verwaltungsgebühren (z.B. Aufnahmegebühr)

§ 2 Gebührentatbestand

(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung.

Die Leistung Mittagessen wird im Kinderhaus als optionale Leistung angeboten. Die Eltern können dabei selbst entscheiden, ob sie diese in Anspruch nehmen, eine Pflicht hierzu besteht nicht. Für die optionale Leistung wird ein externer Anbieter beauftragt, der die Umsetzung eigenverantwortlich und selbstständig durchführt. Die Eltern sind dabei für die Essensbestellung verantwortlich und richten diese direkt an den Anbieter. Eine Organisation über das Kinderhaus findet nicht statt.

(2) Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Benutzungsgebühren werden für zwölf Kalendermonate erhoben.

In der Buchungsvereinbarung werden die Buchungszeiten festgelegt.

(3) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird.

(4) Die Benutzungsgebühren sind darüber hinaus weiterhin zu entrichten bei behördlichen Betretungs- und/oder Betreuungsverboten für Kinder, insbesondere im Falle einer Pandemie, folgender Paragraphen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) § 28, § 20 § 34 wenn und soweit diese nicht durch die Einrichtung zu vertreten sind. Soweit Dritte (z.B. Staat, Kommune) Ersatzleistungen zur Verfügung stellen, welche anstelle der fortlaufenden Beitragszahlungen dem gemeindlichen Träger erbracht werden, entfällt im Umfang dieser Ersatzleistungen die Leistungsverpflichtung der Gebührenschuldner.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner sind

a)

die Personensorgeberechtigten des Kindes,

b)

die Person, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung angemeldet hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 4 Gebührenmaßstab

Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Betreuungszeiten.

§ 5 Gebührensatz

(1) Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für

a) Krippenkinder (0-3 Jahre)

mehr als 4 - 5 Stunden

mtl. 300,00 €

mehr als 5 - 6 Stunden

mtl. 358,00 €

mehr als 6 - 7 Stunden

mtl. 414,00 €

mehr als 7 - 8 Stunden

mtl. 460,00 €

mehr als 8 - 9 Stunden

mtl. 510,00 €

mehr als 9 - 10 Stunden

mtl. 566,00 €

b) Kindergartenkinder:

mehr als 4 - 5 Stunden

mtl. 150,00 €

mehr als 5 - 6 Stunden

mtl. 179,00 €

mehr als 6 - 7 Stunden

mtl. 207,00 €

mehr als 7 - 8 Stunden

mtl. 230,00 €

mehr als 8 - 9 Stunden

mtl. 255,00 €

mehr als 9 - 10 Stunden

mtl. 283,00 €

c) Schulkinder (bei regulärem Schulbetrieb):

mehr als 2 - 3 Stunden

mtl. 99,00 €

mehr als 3 - 4 Stunden

mtl. 125,00 €

mehr als 4 - 5 Stunden

mtl. 150,00 €

mehr als 5 – 6 Stunden

mtl. 182,00 €

d) Ferienbetreuung Schulkinder

von 15 bis 18 Betreuungstage

mehr als 5 – 6 Stunden

einmalig 147,00 €

mehr als 6 - 7 Stunden

einmalig 171,00 €

mehr als 7 - 8 Stunden

einmalig 196,00 €

mehr als 8 - 9 Stunden

einmalig 220,00 €

mehr als 9 - 10 Stunden

einmalig 244,00 €

ab dem 19. Betreuungstage

mehr als 5 – 6 Stunden

zweimal 147,00 €

mehr als 6 - 7 Stunden

zweimal 171,00 €

mehr als 7 - 8 Stunden

zweimal 196,00 €

mehr als 8 - 9 Stunden

zweimal 220,00 €

mehr als 9 - 10 Stunden

zweimal 244,00 €

Schulferientage sind die Tage, an denen kein regulärer Schulbetrieb stattfindet. Die Schulferientage werden durch die Ferienordnung das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bekannt gemacht.

(2) Die Anmeldegebühr beträgt einmalig 10,- €.

(3) Pro Kalenderjahr sind zwei Umbuchungen frei. Für jede weitere Umbuchung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 20,- € erhoben.

(4) Für die Erstellung einer Bescheinigung der Gebühren zur Vorlage beim Finanzamt oder einer anderen Stelle wird eine Gebühr in Höhe von 10,- € erhoben.

(5) Für Rücklastschriften hat der Zahlungspflichtige die der Gemeinde tatsächlich entstandenen Bankgebühren und Nebenkosten sowie eine Verwaltungspauschale in Höhe von 5,- € zu erstatten.

§ 6 Ermäßigung

(1) Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Kindertageseinrichtung der Gemeinde, so wird die Benutzungsgebühr für das zweite und die weiteren Kinder um jeweils 20,- € ermäßigt.

(2) Die Elternbeiträge und Verpflegungskosten können nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist.

(3) Für Kinder wird für die Zeit ab dem 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind 3 Jahre alt wird bis zur Schulpflicht vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss gem. BayKiBiG auf den Gebührensatz nach § 5 Abs. 1 b) angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt.

§ 7 Fälligkeit

Die Gebühr ist spätestens am fünften Werktag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt per Einzug im Lastschriftverfahren. Die Gebühr für die Ferienbetreuung der Hortkinder wird jeweils im Mai bzw. November jedes Jahres eingezogen.

Bareinzahlung der Gebühr bei der Verwaltung des Kindergartens ist nicht zulässig.

§ 8 Auskunftspflichten

Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderung Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht wurden (§ 6).

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 01.10.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 22.07.2025 außer Kraft.

Neuching, den 04.08.2026
Thomas Bartl
Erster Bürgermeister
Gemeinde Neuching