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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 18/2023
VG amtlich
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Verbot des Baum- und Heckenschnitts

zwischen dem 1. März und dem 30. September eines jeden Jahres

Wir weisen darauf hin, dass laut Bundesnaturschutzgesetz § 39 („Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen“) im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres der Beschnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen verboten ist.