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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 20/2024
Ottenhofen amtlich
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Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Gemeinde Ottenhofen

Sitzungstag 23.07.2024

Öffentliche Sitzung

Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben „Ausbaustrecke ABS/NBS München - Mühldorf - Freilassing - Grenze D/A/ - Simbach - Grenze D/A, Planungsabschnitt 01 (Markt Schwaben - Ampfing), Planfeststellungsabschnitt 1.2, Strecke 5600 München - Simbach, Bahn-km 22,820 - 30,000“ im Markt Markt Schwaben (Landkreis Ebersberg) und in den Gemeinden Ottenhofen, Pastetten, Wörth, Walpertskirchen (Landkreis Erding) sowie trassenferne landschaftspflegerische Maßnahmen in der Stadt Garching b. München (Landkreis München) - Einwendung der Gemeinde Ottenhofen

Sachvortrag:

Nach eingehender Diskussion wurden die Bestandteile der Stellungnahme festgelegt. Die nach der Sitzung ausgearbeitete Fassung direkt am Ende dieses Tagesordnungspunktes.

Beschluss:

Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Sachvortrag der Verwaltung und beschließt, die diskutierten Einwendungen vom Anwalt der Gemeinde ausformuliert beim Planfeststellungsverfahren zur ABS 38 abzugeben.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

11

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

11

In vorbezeichneter Angelegenheit zeigen wir an, dass wir die Gemeinde Ottenhofen

vertr. d. d. Erste Bürgermeisterin Nicole Schley

St.-Martin-Straße 9, 85467 Neuching

anwaltlich vertreten. Auf uns lautende Vollmacht haben wir beigefügt. Zu der im Betreff bezeichneten beantragten Planfeststellung nehmen wir für die Gemeinde Stellung wie folgt und erheben nachfolgende Einwände:

1. Die DB Infrago AG Infrastrukturplanung & Projekte beantragt für den Planungsabschnitt 1 der Ausbaustrecke bzw. Neubaustrecke München-Mühldorf-Freilassing/Simbach bis zur deutsch-österreichischen Grenze die Planfeststellung für den Planfest-stellungsabschnitt 1.2 der Strecke 5.600, km 22,820-30,000.

1.1. Mit der im „vordringlichen Bedarf“ des Bundesschienenwegeausbaugesetzes aufgeführten Maßnahme „Ausbaustrecke/Neubaustrecke München-Mühldorf-Freilassing/Simbach bis zur deutsch-österreichischen Grenze“ ist beabsichtigt, die ca.145 km lange, bis dato eingleisige und nicht elektrifizierte Strecke zur Steigerung der Streckenleistungsfähigkeit durchgehend zweigleisig auszubauen und zu elektrifizieren.

Mit der Maßnahme soll eine bessere und leistungsfähigere Anbindung Südostoberbayerns erreicht werden. Mit dem Ausbau sollen zwischen Markt Schwa­ben und Mühldorf am Inn Geschwindigkeiten von bis zu 200 km/h und im weiteren östlichen Verlauf der Strecke Geschwindigkeiten von bis zu 160 km/h erreicht werden.

Der hier zur Planung anstehende Planfeststellungsabschnitt 1.2 durchquert die Bereiche der Gemeinden Ottenhofen, Pastetten, Wörth und Walpertskirchen.

Das vorgesehene zweite Gleis soll nördlich des bestehenden Gleises hinzugefügt werden; der hierfür benötigte Grund steht bereits überwiegend im „Bahneigentum“. Der betriebliche Teil des Bahnhofes Hörlkofen wird im benachbarten Planfeststellungsabschnitt 1.3 mit einem Mittelüberholgleis angeordnet, der Bahnhof der Personenverkehrsanlage verbleibt im Ortsbereich von Hörlkofen. Hier ist vorgesehen, zwei Außenbahnsteige an den Hauptgleisen anzubringen.

Neben dem durchgehenden zweigleisigen Ausbau der bisherigen eingleisigen Strecke sind Bodenverbesserungsmaßnahmen zur Ertüchtigung des Baugrundes, der Ersatzneubau bzw. Neubau der Bahnkörperentwässerung einschließlich Regenrückhaltebecken und Versickerungsbecken vorgesehen. Die Strecke soll durchgehend elektrifiziert und mit ETCS ausgerüstet werden. Die Eisenbahnüberführungen bei Bahnkilometer 23,277, 23,489, 23,950, 25,561 und 25,871 erfahren als zweigleisige Brücken einen Ersatzneubau. Die Eisenbahnüberführungen bei km 28,733 und 29,232 werden als zweigleisige Brücken neu gebaut. Für die Straßenüberführungen bei Bahnkilometer 24,485 sowie 27,495 erfolgt jeweils ein Ersatzneubau, die Straßenüberführung bei Bahnkilometer 29,923 wird neu gebaut. Für die Straßenüberführung bei km 26,467 erfolgt ein Rückbau. Ebenso werden die Bahnübergänge bei Bahnkilometer 26,154, 28,733, 29,134 und 29,719 rückgebaut, zum Teil findet der Neubau eines Ersatzweges im Bereich dieser Bahnübergänge statt. Es sollen des weiteren Schutzvorkehrungen gegen Auswirkungen von Schall/Erschütterungen sowie Lärmschutzwänden neu gebaut werden.

Der Planfeststellungsabschnitt 1.2 wurde zunächst mit einer Entwurfsgeschwindigkeit von 160 km/h geplant, die im weiteren Verlauf der Planungen auf eine Ent­wurfsgeschwindigkeit von 200 km/h angehoben wurde (vgl. Erläuterungsbericht, Seiten 17 ff.). Aufgrund dieser Geschwindigkeitserhöhung wird die Auflassung der derzeit vorhandenen Bahnübergänge erforderlich (vgl. auch hierzu Erläuterungsbericht, Seiten 20 ff.).

1.2 Nach § 18 Abs. 1 AEG dürfen Betriebsanlagen einer Eisenbahn nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist.

(Auch) Bei der eisenbahnrechtlichen Feststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sowohl nach dem An­schreiben des Eisenbahnbundesamtes vom 07.06.2024 an die Gemeinde wie auch nach der Bekanntmachung über die Auslegung und Unterrichtung der Öffentlichkeit, die Fristen zur Erhebung von Einwänden und Stellungnahmen am 09.08.2024 enden. Innerhalb der genannten Frist wird für die Gemeinde Ottenhofen sowohl als Trägerin öffentlicher Belange wie auch als Kommune, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, Stellung genommen bzw. Einwände erhoben.

2. Namens und im Auftrag der Gemeinde Ottenhofen erheben wir nachfolgende Einwände und nehmen zum planfestzustellenden Vorhaben wie folgt Stellung:

2.1 EÜ Semptflutöffnung, Bahn-Km 23,950

Nach dem Erläuterungsbericht, dort Ziff. 3.3.3, ist vorgesehen die bestehende Ei­senbahnüberführung zu ersetzen und eine neue Eisenbahnüberführung in Seiten­lage mit Verschub herzustellen. Hierzu sind Anpassungen im Bereich des vorhandenen Wirtschaftsweges nördlich der Bahn erforderlich. Während der Bauzeit wird eine Baustraße hergestellt. Hierzu wird gefordert, die Baustraße mit einer Breite von mind. 6,50 m anzulegen, da ein Begegnungsverkehr zwischen Baufahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes gewährleistet sein muss. Der nördlich des Gleiskörpers vorhandene Wirtschaftsweg ist hierzu entsprechend zu verlegen, so dass die Baustraße in der beschriebenen Breite ausgeführt werden kann.

Dies ist erforderlich, um die Hilfszeiten der Feuerwehr einhalten zu können.

Die Verlegung des nördlichen Wirtschaftsweges muss dabei auf Kosten der Vorhabenträgerin erfolgen.

Es wird somit

beantragt,

die temporäre Herstellung der Baustraße mit einer Breite von mind. 6,50 m auf Kosten der Vorhabenträgerin unter Verlegung des vorhandenen Wirtschaftsweges aufzuerlegen.

2.2 Wasserrechtliche Sachverhalte

2.2.1 U.a. im Bereich der Anzinger Sempt, der Forstinninger Sempt und der Schwillach ist die Anlage von Regenrückhaltebecken geplant. Nach dem Erläuterungsbericht ist dies erforderlich, da in der Regel keine versickerungsfähigen Böden vorhanden sind. Es werden deshalb Tiefenentwässerungen eingebaut, welche das anfallende Niederschlagswasser aufnehmen und in Regenrückhaltebecken ableiten. Aus den Regenrückhaltebecken soll sodann gedrosselt an die vorhandenen Vorfluter im Planfeststellungsabschnitt das Niederschlagswasser abgegeben werden. Es wird hiermit seitens der Gemeinde Ottenhofen

beantragt,

im Planfeststellungsbeschluss zu beauflagen, dass die Vorhabenträgerin bei den genannten Regenrückhaltebecken für den Unterhalt sämtlicher in Verbindung damit stehenden jeweiligen Schächten inkl. Düker sowie die jeweiligen Einleitstellen und die Reinigung dieser Anlagen zuständig ist. Für die Einleitstelle in die Vorfluter ist darüber hinaus festzulegen, dass sich die Zuständigkeit der Vorhabenträgerin insoweit auch auf Teilabschnitte flussabwärts und flussaufwärts erstreckt.

2.2.2 Aus dem Lageplan 03_1_2 ist erkennbar, dass der Anschluss des Regenrückhaltebeckens an den dort befindlichen gemeindlichen Verdunstungsgraben erfolgen soll. Hierzu wird festgestellt, dass die Auslastung dieses Grabens bereits erreicht ist und die weitere Aufnahme von Wässern hier nicht mehr möglich ist. Hier wäre zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit des Grabens ein neuer Anschluss dieses gemeindlichen Grabens an den Vorfluter Sempt zu planen und festzulegen, dass für die hierfür entstehenden Kosten und den zukünftigen Unterhalt die Vorhabenträgerin aufkommt.

Ebenso muss im Planfeststellungsbeschluss festgelegt werden, dass die Vorhabenträgerin für die Zuständigkeit, die Reinigung und den Unterhalt des Regenrückhaltebeckens selbst sowie die Einleitstellen des Regenrückhaltebeckens in den gemeindlichen Graben kostenpflichtig und zuständig ist.

2.2.3 Aus dem Bauwerksplan für die Eisenbahnüberführung bei Kilometer 23,950 „Semptflutöffnung“ ergibt sich, dass zwei Betonrohre DN 800 verlegt werden sol­len, die die bestehende Asphaltstraße ca. 40 cm überragen werden. Hier wird vorgeschlagen Rechteckprofile im Ausmaß DN 1600 x 700 wegen der geringeren er­forderlichen Überdeckung und des Volumens zu verwenden. Hiermit ist eine Kostenreduzierung möglich, ebenso ist davon auszugehen, dass Abflusshindernisse (Verstopfungsgefahr) nicht entstehen werden.

Nördlich der Eisenbahnüberführung bei Bahn-Km 25,561 ist die Anlage eines Versickerungsbeckens geplant. Hierzu wird gefordert, dieses Becken als Sedimentationsbecken auszuführen (incl. Vorreinigungsstufen). Es ist zu beauflagen, dass das Becken von der Vorhabenträgerin dauerhaft fachgerecht unterhalten wird.

Für die Ableitungen aus den Regenrückhaltebecken im Bereich der Eisenbahn­überführung bei Bahn-Km 25,817 sind Leitungen im öffentlichen Straßengrund anzubringen. Hierzu wird angemerkt, dass entsprechende Leitungsrechte einzutragen sind.

2.3 Wasserleitungsbau an den Kreuzungspunkten

2.3.1 Im Bereich der Eisenbahnüberführung bei Bahn-Km 23,950 ist die „Umverlegung“ von Wasserleitungen vorgesehen.

Hierzu wird gefordert, dass der Wasserleitungsneubau vor Beginn der Arbeiten am Gleiskörper erfolgen muss. Die Verlegung der Wasserleitung hat in einem Schutzrohr zu erfolgen, mit einem Schieber auf beiden Seiten der Bahntrasse.

Es wird

beantragt,

der Vorhabenträgerin aufzuerlegen die konkrete Ausführung, insbesondere im Hinblick auf Lage, Tiefe und Materialität nach Vorgabe der Gemeinde vorzunehmen.

Die Leitungsführung südlich des Bahnkörpers ist in der (neuen) Straße Richtung Wimpasing vorzusehen.

Der alte Zählerschacht ist auszubauen und ein neuer Zählerschacht vorzusehen. Dies hat in Zuständigkeit und auf Kosten der Vorhabenträgerin zu erfolgen, was im Planfeststellungsbeschluss festzulegen ist.

Es ist im Planfeststellungsbeschluss klarzustellen, dass die Kosten für den Aus-/Rückbau der alten Wasserleitung und der Entsorgung sowie für den Neubau bei der Vorhabenträgerin liegt.

Soweit die in der neu anzulegenden Straße nach Wimpasing dort neu zu verlegende Wasserleitung sodann nördlich abzweigt, um den Gleiskörper zu queren (in dem Lageplan 12_2_LT mit der Bauwerks-Nr. 505 gekennzeichnet) lässt sich aus den Plänen entnehmen, dass die neu zu verlegende Leitung auf die bestehende Wasserleitung trifft, unter dem Bahnkörper sodann aber wieder als neue Leitung geführt wird, um abermals an die bestehende Wasserleitung anzuschließen. Dies ist technisch und fachlich nicht akzeptabel. Der wiederholte Wechsel der Leitung von Neu zu Alt wird zu einem Bruch der alten Leitung führen.

Es wird

beantragt,

die mit der Bauwerks-Nr. 505 im Lageplan 12_2_LT dargestellte Wasserleitung bis zur nördlichen Grenze der Planfeststellung als „neue Wasserleitung“ zu führen.

Unter dem Bahnkörper ist die Leitung in einem Schutzrohr zu verlegen und beid­seits des Bahnkörpers mit einem Schieber zu versehen, was hiermit gefordert wird.

2.3.2 Im Bereich der Schwillachbrücke, Bahn-Km 25,817, kommt es ebenfalls zu einer Neuverlegung der Wasserleitung.

Wir bitten hierzu klarzustellen, dass die Kosten für Aus- und Rückbau der alten Wasserleitung sowie für die Neuverlegung der Wasserleitung die Vorhabenträgerin zu tragen hat.

Wir

beantragen

des Weiteren, dass der Vorhabenträgerin beauflagt wird, Lage, Tiefe und Materialität der Leitung nach Vorgabe der Gemeinde umzusetzen.

Weiter wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Fl.Nr. 1120/5 ein Übergabe­punkt zur Notversorgung mit der Gemeinde Wörth existiert. Die hier verlaufende Leitung führt durch das geplante Regenrückhaltebecken (Bauwerks-Nr. 321). In diesem Bereich ist entweder das Regenrückhaltebecken zu verschieben oder der Verlauf der vorhandenen Wasserleitung zu ändern.

Es wird

beantragt,

der Vorhabenträgerin aufzugeben, die Planfeststellungsunterlagen insoweit zu überarbeiten, bei gleichzeitiger Erklärung der Kostenübernahme für die vorzunehmenden Maßnahmen.

2.4 Trinkwasserschutzgebiet

Von Beginn des Planfeststellungsabschnittes bei Bahn-Km 22,820 bis in etwas bis zu Bahn-Km 23,277 durchquert die Bahnstrecke das Wasserschutzgebiet Ottenhofen, festgesetzt mit Rechtsverordnung des Landratsamtes Erding vom 30.09.2002. Das Wasserschutzgebiet dient dem Schutz der Trinkwasserversor­gung der Gemeinde Ottenhofen.

Auf die Beachtung der Vorgaben der Wasserschutzgebietsverordnung ist die Vorhabenträgerin hinzuweisen und auf die Einhaltung der Vorgaben zu verpflichten.

Darüber hinaus wird

beantragt,

dass die Vorhabenträgerin bei allen Arbeiten im Trinkwasserschutzgebiet die Ge­meinde Ottenhofen mit einzubeziehen hat, wobei die Kosten für die Inanspruch­nahme des zuständigen Mitarbeiters durch die Vorhabenträgerin zu ersetzen sind.

Weiter wird

beantragt,

dass sämtliche Bauwerke und Baustellen regelmäßig - auch während der Betriebsphase - auf Kosten der Vorhabenträgerin auf Dichtigkeit zu überprüfen sind.

Schließlich ist zu beauflagen, dass während der Bauphase in den Baustellenein­richtungen keine wassergefährdenden Stoffe gelagert, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, was hiermit ebenfalls

beantragt

wird.

2.5 Soweit Wasserleitungen neu verlegt werden, sind diese sämtlich in öffentlichen Flächen oder Flächen im Eigentum der Gemeinde Ottenhofen zu verlegen; eine Verlegung von Wasserleitungen in private Flächen ist nicht akzeptabel.

2.6 Schall- und Erschütterungsschutz

Im Sinne der Bürgerinnen und Bürger und deren Wohn-, Aufenthalts- und Lebens­qualität wird die mehrfach adressierte Forderung wiederholt, neben dem Hauptort auch die Bereiche der Ortsteile sowie die Außenbereichslagen entlang der Bahntrasse mit zukunftsfähigen Schutzmaßnahmen auszustatten. Soweit die Bahntrasse bebautes Gebiet durchquert oder tangiert, muss die Trasse beidseitig bzw. einseitig mit Schallschutzwänden ausgestattet sein. So wären alle betroffe­nen Anwesen mit ihren Bewohnerinnen und Bewohnern durch aktiven Lärmschutz effizienter geschützt.

Hinsichtlich des Themenfeldes baubedingter Erschütterungsschutz fordert die Gemeinde bei innerhalb des Wirkungsbereiches liegenden öffentlichen Anlagen (Straßen, Wege, Bauwerke) entsprechende Beweissicherungsmaßnahmen durchzuführen und im Schadensfall eine Wiederherstellung des Ursprungszustandes vorzunehmen. Dies gilt auch für den immer wieder zitierten rechtlichen Anspruch der betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Es wird für den gesamten Bereich der Gemeinde Ottenhofen erwartet, dass durch tiefgreifende Bodenstabilitätsmaßnahmen Erschütterungen und Sekundärluftschall verhindert werden. Es wird der Einbau von besohlten Schwellen als weitere Maßnahme sowie weiterer innovativer Schallschutzmaßnahmen am Fahrweg gefordert.

Es wird des weiteren

beantragt

als Nebenbestimmung zu verfügen, dass das besonders überwachte Gleis in regelmäßigen Abständen im Jahr von einem Schallmesswagen überprüft wird und die Schienen bei Bedarf akustisch geschliffen werden.

Grundsätzlich steht in den Unterlagen zum Planfeststellungsverfahren, dass Betroffene prinzipiell Anspruch auf Vollschutz durch aktive Lärmschutzmaßnahmen haben. Der aktive Lärmschutz mit Lärmschutzwänden sollte im gesamten Bereich Priorität haben. Darüber hinaus gilt der passive Lärmschutz, der mit Maßnahmen, wie dem Einbau von schallgeschützten Fenstern und schallgedämmten Lüftungs­einrichtungen, Lärmimmissionen mindern soll. Es darf bei der Abwägung von ein­zelnen Schutzmaßnahmen nicht vorrangig die Wirtschaftlichkeit als Faktor und Maßstab gelten. Es wird sicher für einige Betroffene ein Recht auf beides, aktiven und passiven Lärmschutz, geben müssen. Gerade für einzelne Anwesen im Außenbereich, für die kein aktiver Lärmschutz vorgesehen wird, wird ein umfangrei­ches Paket an passiven Lärmschutzmaßnahmen und deren Finanzierung im Rahmen des Projektes gefordert. Aus unserer Sicht müssen auch solche Anwesen einen Anspruch auf aktiven Lärmschutz haben, weil sie aufgrund des Ausbaus der ABS 38 mit erheblichen Lärmimmissionen rechnen müssen und auch mit der Beschränkung der Nutzung ihrer Außenanlagen leben werden müssen.

Die Farbgestaltung der Schallschutzwände ist als ortsbildprägendes Element mit der Gemeinde abzustimmen, diese Zusage hat die Vorhabenträgerin bereits auf ihrer Homepage getroffen; sollte sie an dieser Zusage im Planfeststellungsverfahren nicht festhalten, wird

beantragt,

ihr dies zu beauflagen.

Weiter wird

beantragt,

dass grundsätzlich ein wirksamer und hocheffizienter aktiver Lärmschutz mit Schallschutzwänden entlang der Gleistrasse beidseitig hoch absorbierend ausge­führt sowie mit transparent absorbierenden Materialien als Auflage vorgesehen wird. Es wird gemeindlicherseits erwartet, dass die Auswahl der aktiven Lärm­schutzmaßnahmen unter aktiver Einbeziehung der Gemeinde erfolgt. Aufgrund der ortsbildprägenden Wirkung der Lärmschutzwände ist dabei nicht nur die Farb­auswahl, sondern auch die Gestaltung der Lärmschutzwände selbst mit der Gemeinde abzustimmen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Lärmschutzwände das gesamte Gemeindegebiet durchschneiden werden und somit zu einer optischen Trennung des Gemeindegebietes in zwei Teile führen werden. Zur Achtung des Selbstverwaltungsrechtes der Gemeinden aus Art. 28 GG ist deshalb die Einbe­ziehung der Gemeinde im weiteren Verfahren insoweit unabdingbar. Im Übrigen wurden durch die zuständigen Mitarbeiter der Vorhabenträgerin bereits im Rahmen einer Präsentation im Gemeinderat der Gemeinde Wörth eine entsprechende Zusage gegenüber den Gemeinden getroffen.

2.7 Ersatzstraße/-weg Wimpasing

Die hier als Ersatz für die entfallende Straßenüberführung vorgesehene Straße südlich des Bahnkörpers von der Römerstraße nach Wimpasing ist nur als „tangierende Planung (nachrichtliche Übernahme)“ dargestellt. Dies hat zur Folge, dass eine Umsetzung wegen entgegenstehenden Eigentumsrechten nicht möglich ist.

Es wird hier

beantragt,

die Straße als Teil des planfestzustellenden Vorhabens („Neubau“) darzustellen. Hierzu wird vorgeschlagen, die in diesem Bereich vorgesehene Baustraße (vgl. 11_02_BE-Plan) durch die Vorhabenträgerin herzustellen und sodann der Ge­meinde zur weiteren Durchführung des Ausbaus zu übergeben (ohne Rückbau der Baustraße).

Die Herstellung und der vorübergehende sowie dauerhafte Bestand dieser Straße ist erforderlich, da andernfalls der Ortsteil Wimpasing vom Hauptort abgeschnitten wäre und u.a. die Hilfsfristen für die Rettungsdienste nicht mehr eingehalten werden können.

2.8 Bestehendes Brückenbauwerk Wimpasing

Die bestehende Straßenüberführung bei Wimpasing (Bahn-km 24,467) soll nach den Planfeststellungsunterlagen entfallen; der Anschluss dieses Ortsteiles soll über eine neu herzustellende Straße südlich des Bahnkörpers von der Römerstraße aus erfolgen (vgl hierzu bereits zuvor).

Gleichzeitig ist festzustellen, dass die bestehende Bahnüberführung dringend sanierungsbedürftig ist und eine Sanierung voraussichtlich vor Baubeginn der planfestzustellenden Maßnahme erfolgen müsste. Es erscheint wenig ökonomisch und sinnvoll, die Bahnüberführung nun kostenintensiv zu sanieren, damit sie dann in ein paar Jahren abgerissen wird. Hierzu wird vorgeschlagen und beantragt, die anzulegende neue (Bau-)Straße südlich des Bahnkörpers als „vorgezogene Maßnahme“ bereits jetzt umzusetzen und zu bauen, um die Sanierung der Bahnüberführung überflüssig zu machen. So wäre darüber hinaus die dauerhafte Einhaltung der Hilfsfristen für Wimpasing sichergestellt.

2.9 Im Übrigen verweisen wir auf die Stellungnahme der Gemeinde Ottenhofen aus dem Jahre 1998, die im Zusammenhang mit dem damals geführten Planfeststel­lungsverfahren vorgebracht wurde. Die dort gemachten Einwände werden - soweit noch aktuell - aufrechterhalten und auch zum Gegenstand der Einwände im hiesigen Verfahren gemacht.

Ebenfalls beigefügt ist die Stellungnahme der Gemeinde im Zusammenhang mit der Umweltverträglichkeitsvorprüfung nach dem MgvG. Auch die dort gemachten Einwände und Stellungnahmen halten wir aufrecht und machen sie zum Gegenstand dieses Schriftsatzes.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Beisse

Rechtsanwalt

Hochwasserschutz Unterschwillach:

- Vorstellung der Ausführung

Sachvortrag:

Die auszuführenden Arbeiten und ein vorläufiger Zeitplan werden in der Sitzung durch Herrn Huber vorgestellt.

Ohne förmlichen Beschluss!

Neubau Wasserhaus Ottenhofen:

-Entscheidung zur Behältergröße

Sachvortrag:

Zum Neubau Wasserhaus Ottenhofen gab es bereits ein Startgespräch im Rathaus, sowie mehrere Ortstermine mit dem Projektingenieur vom beauftragten Planungsbüro Dr. Blasy - Dr. Øverland Ingenieure GmbH.

Im Zuge der Prüfung zur technischen Umsetzung wurden auch die Vorplanungen als Ergebnis der LPH 1+2 geprüft. Dabei wurde durch das aktuelle Planungsbüro festgestellt, dass die bisher vorgesehene Größe der Tagesbehälter von 2x 600 m³ auch bei der zukünftigen Gemeindeentwicklung nicht zwingend erforderlich ist und stattdessen eine Größe von 2x 500 m³ ausreichend ist.

Hier die Nachricht vom 12.07.2024:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie am 11.07 vor Ort besprochen, sollten wir die Berechnung des künftigen Behältervolumens überprüfen.

In der Vorplanung wurde ein Gesamtjahresverbrauch für Ottenhofen und für das Jahr 2040 von 150.000 m³/a angenommen. Das entspräche einer Steigerung von etwa 23% gegenüber dem durchschnittlichen Verbrauch der Jahre 2011 - 2020 von 122.000m³/a.

Damit werden etwaige Bedarfssteigerungen durch Neubaugebiete etc. großzügig mitabgedeckt.

Im Hinblick auf die durchgeführten Maßnahmen zur Reduzierung der Rohrleitungsverluste liegen die aktuellen Verbräuche der Jahre 2022 und 2023 noch unter den mittleren Werten aus den Jahren 2011 - 2020.

In der Vorplanung wurde der max. Tagesbedarf über einen Tagesspitzenfaktor von 2,13 berechnet (gemäß DVGW W 410). Die Rohrleitungsverluste im Netz tragen zu einer Vergleichmäßigung der Abnahme bei, weshalb der Literaturwert erfahrungsgemäß nicht erreicht wird. Realistischer wäre ein Tagesspitzenfaktor von 2,0.

Dadurch ergäbe sich folgendes Behältervolumen:

Unter Beachtung der notwendigen Löschwasserreserve von 192 m³ und einer Betriebsreserve von ca. 100 m³ ergibt sich ein Gesamtvolumen von 1.114 m³.

Der geplante Behälter ist ein Durchlaufbehälter, wodurch ein kompletter Wasseraustausch kontinuierlich gewährleistet ist und aufgrund der Größe keine Stagnationsprobleme zu erwarten sind.

Nach DVGW Arbeitsblatt W 300 kann das Behältervolumen reduziert werden, wenn Notverbundleitungen oder mehrere redundante Einspeisungen etc. bestehen.

Im vorliegenden Fall stehen 4 Notverbünde mit Nachbargemeinden zur Verfügung, wobei insbesondere der Notverbund mit Markt Schwaben als sehr leistungsstark bewertet wird. Dieser Notverbund ist ein dauerhafter Verbund mit Spülbetrieb, weshalb die Inbetriebnahme nur wenige Stunden in Anspruch nehmen würde.

Des Weiteren stehen sowohl am Wasserwerk als auch an den Brunnen Notstromversorgungen zur Verfügung. Die beiden Brunnen können redundant betrieben werden, d.h. ein Brunnen kann die komplette Versorgung abdecken.

Im Ergebnis kann unserer Ansicht nach festgestellt werden, dass die Versorgungssicherheit der Wasserversorgung Ottenhofen aufgrund der Notverbünde, Redundanzen an den Brunnen und in der Stromversorgung recht hoch ist, weshalb das erforderliche Behältervolumen verringert werden kann.

Wir empfehlen daher, das Volumen des neuen Behälters auf rund 1.000m³ zu reduzieren und damit Kosten für den Neubau zu sparen.

Außerdem noch der Hinweis, dass durch die beiden Brunnen gemäß Wasserrechtsbescheid eine Tagesmenge von maximal 1.000 m³ entnommen werden darf. Bei höheren Tageswassermengen müsste ohnehin einer der Notverbünde in Betrieb genommen werden.

Zur Info haben wir die analoge Volumenberechnung mit einem geringeren (und unserer Meinung nach realistischerem) Jahresverbrauch angehängt:

Wir schätzen die Kostenersparnis bei einer Reduzierung des Behältervolumens von 1.200 m³ auf 1.000 m³ auf rund 75.000 € - 100.000 € ein. Die Reduktion hat ausschließlich Auswirkungen auf die Bautechnik. Die Hydraulischen und elektrischen Anlagen bleiben dadurch unverändert.

Die Verwaltung bittet daher den Gemeinderat Ottenhofen um Entscheidung mit welcher Behältergröße weiter geplant werden soll.

Beschluss:

Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Sachvortag der Verwaltung und beschließt, die Größe der Tagebehälter auf 2x 500 m³ zu reduzieren.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

11

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

11

Wasserversorgung Ottenhofen;

- Ersatzbeschaffung PKW

Sachvortrag:

Es wurden Angebote unterbreitet, die auch einen Einbau einer Anhängerkupplung beinhalten. Vom TÜV gab es ein „Go“ für weitere 2 Jahre.

Beschluss:

Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Sachvortrag der Verwaltung und beschließt, die angebotenen Reparaturen am Caddy durchführen zu lassen und das Auto noch weitere 2 Jahre zu behalten.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

11

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

11

Kath. Pfarrverband St. Anna;

- Antrag auf Zuschuss

Sachvortrag:

Beschlusslage ist, dass ich eine Abfrage bei den Vereinen starte, inwieweit der Pfarrsaal in der / für die Vereinsarbeit gebraucht werden könnte. Die Rückmeldung der Vereine liegt nun vor.

Anzahl der Rückmeldungen: 9

Nutzen

Keinen Nutzen

Böllerschützen

(Weinfest im Garten)

Maibaumfreunde Ottenhofen

Heimatforscher

(Ausstellungen und Vorträge)

DJK Ottenhofen

Verein f.d.Kinder

(Mus. Früherziehung)

Feuerwehr Ottenhofen

Schützen Unterschwillach

SPD Ottenhofen

Freie Wähler Ottenhofen

Deckungsvermerk Kämmerei:

Deckung durch Haushalt/Nachtragshaushalt - [ ] Ja - [ x ] Nein

Deckung ist wie folgt möglich:

_______________

Unterschrift

Beschluss 1:

Die Gemeinde stellt einen Zuschuss für den Umbau des Pfarrsaals/Pfarrhauses in Höhe von 70.000,00 EUR in Aussicht. Die erste Bürgermeisterin wird damit beauftragt, die Rahmenbedingungen zu verhandeln.

Abstimmungsergebnis 1:

Ja-Stimmen:

4

Nein-Stimmen:

7

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

11

Beschluss 2:

Die Gemeinde stellt einen Zuschuss für den Umbau des Pfarrsaals/Pfarrhauses in Höhe von 50.000,00 EUR in Aussicht. Die erste Bürgermeisterin wird damit beauftragt, die Rahmenbedingungen zu verhandeln.

Abstimmungsergebnis 2:

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

3

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

11

Haushaltszwischenbilanz 2024

Sachvortrag:

Gemeinde Ottenhofen

Haushaltszwischenbilanz 2024

(Stand: 03.07.2024)

In der nachfolgenden Zusammenstellung sind die Buchungen bis einschließlich 03.07.2024 berücksichtigt.

Zusammengefasst sind die wichtigsten Einnahme- bzw. Ausgabearten.

Einnahmen

Ausgaben

Überplanmäßige Ausgaben:

Feuerwehr, weitere Betriebsausgaben(1300.6300) bisher um 497,94 € überschritten.

Spielplätze, Unterhalt (4600.5100) bisher um 2.729,64 € überschritten.

Jugendsozialarbeit, MS Wörth (4600.6720) bisher um 2.020,52 € überschritten.

Hundetoiletten, weitere Betriebsausgaben (5400.6300) bisher um 1.049,86 € überschritten.

Außerplanmäßige Ausgaben:

Bisher Fehlanzeige

Verwaltungshaushalt

Vermögenshaushalt

Aussicht der Kämmerei wird ein Nachtragshaushalt erforderlich, da eingeplante Zuwendungen in Höhe von ca. 450.000 € (KiHa, Hochwasser) nicht vereinnahmt werden können und gleichzeitig Ausgaben für Baumaßnahmen um ca. 150.000 € gestiegen sind.

Beschluss:

Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Sachvortrag der Verwaltung und nimmt die Haushaltszwischenbilanz 2024 zur Kenntnis.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen:

11

Nein-Stimmen:

0

Persönlich beteiligt:

0

Anwesende Mitglieder:

11