1. Grundstücksbeschreibung:
Die Gemeinde Ottenhofen ist Alleineigentümerin des Grundstücks, Fl.-Nr. 2, Gemarkung Ottenhofen, Perusastraße 1, 85570 Ottenhofen mit 1.885 m² Größe, das zur Errichtung eines aus zwei Gebäuderiegeln bestehenden Mehrfamilienhauses samt Tiefgarage veräußert werden soll:
| Bezeichnung: | Fl.-Nr. 2, Gemarkung Ottenhofen |
| Objektart: | baureifes, mit einem Altbestand bebautes Grundstück |
| Grundbuchstand: | Grundbuch des Amtsgerichts Erding, |
| Grundbuchbezirk Ottenhofen 8398, Blatt 1818 |
| Abteilung II: |
| Keine Eintragungen |
| Abteilung III: |
| Keine Eintragungen |
| Im Zuge des Kaufvertrages sind Geh-, Fahr- und Leitungsrechte zu Gunsten Grundstück Fl.-Nr. 2/32, Gemarkung Ottenhofen, Erdinger Straße 14, 85570 Ottenhofen, einzutragen. |
| Größe: | veräußert werden soll das 1.885 m² große Grundstück Fl.- Nr. 2, Gemarkung Ottenhofen, Perusastraße 1, 85570 Ottenhofen. |
| Lage: | Das eine Dreiecksform aufweisende ausgeschriebene Grundstück grenzt mit seiner Ostseite direkt an die Perusastraße und mit seiner Westseite direkt an die Erdinger Straße (St 2080). Die Adresse des sich auf dem Grundstück befindlichen Altbestandes ist Perusastraße 1, 85570 Ottenhofen. |
| Ein Lageplan im Maßstab 1:1.000, in welchem das ausgeschriebene Grundstück dargestellt ist, liegt bei. |
| Baurecht: | Der Bebauungsplan „Ottenhofen-Süd“ enthält für das ausgeschriebene Grundstück folgende wesentlichen Festsetzungen: |
| Für das ausgeschriebene Grundstück ist eine Grundfläche von GR max. 920m² festgesetzt. Die festgesetzte Grundfläche kann durch Anlagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO bis zu einer Gesamt- Grundflächenzahl (Gesamt-GRZ) von 0,9 überschritten werden. |
| Die Wandhöhe ist mit rund 7m vorgesehen. Es ist ein Staffelgeschoss zulässig. Die Wandhöhe der Staffelgeschosse und des Treppenhauses dürfen die maximal zulässigen Wandhöhen um maximal 2,5 Meter überschreiten. |
| Für das ausgeschriebene Grundstück sind maximal 20 Wohneinheiten zulässig. In dem an der Erdinger Straße (St 2080) gelegenen Gebäuderiegel ist im Erdgeschoss nur eine gewerbliche Nutzung zulässig. |
| Der Bebauungsplan ist im Rathaus der Gemeinde Ottenhofen oder auf der Homepage der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching (https://www.vg- oberneuching.de/index.php? option=com_content&view=article&id=820:bebauungsplaene- ottenhofen&catid=191&Itemid=277 ) einsehbar. Weiter wird auf die Spielplatzsatzung der Gemeinde Ottenhofen verwiesen (https://www.vg-oberneuching.de/index.php? option=com_content&view=article&id=1700:spielplatzsatzung- gemeinde-ottenhofen&catid=208&Itemid=277 ). |
| Erschließung: | Das ausgeschriebene Grundstück ist sowohl straßenmäßig als auch bezüglich Wasser und Abwasser erschlossen. |
2. Informationen über die Gemeinde Ottenhofen:
Die Gemeinde Ottenhofen (Landkreis Erding) mit ihren rund 2.000 Einwohnern befindet sich ca. 12 km südlich von Erding, bzw. 25 km vom Flughafen München und rund 14 km von der Autobahn A99 entfernt.
Das ausgeschriebene Grundstück liegt direkt an der Staatsstraße 2080 an. Ein Geschäft des täglichen Bedarfs und zwei Gastronomiebetriebe sind fußläufig ebenso zu erreichen, wie in ca. 200m Entfernung die Bushaltestelle Ottenhofen Feuerwehrhaus und in ca. 700m die S-Bahn-Station Ottenhofen (S2).
Da Ottenhofen durch große Grundstücke mit Einfamilienhäusern geprägt ist, entsteht im Zuge des demografischen Wandels, bzw. besteht aktuell besonders ein Bedarf nach Eigentumswohnungen für ältere Bürger wie auch für Singlehaushalte und kleinere Familien.
3. Zweck der Ausschreibung, Inhalt des Kaufvertrages, Kaufpreis:
Die Gemeinde Ottenhofen beabsichtigt, das ausgeschriebene Grundstück zum Zwecke der Errichtung eines aus zwei Gebäuderiegeln bestehenden Mehrfamilienhauses samt Tiefgarage entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans „Ottenhofen-Süd“ zu veräußern. Das Grundstück muss in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt werden, wobei die entstehenden Eigentumswohnungen vorrangig an ortsansässige Personen zur Deckung deren Wohnbedarfs zu angemessenen Preisen veräußert werden müssen. Im Erdgeschoss müssen mindestens zwei Gewerbeeinheiten realisiert werden, wobei die dort angebotenen Güter und/oder (Dienst-)Leistungen möglichst zur Deckung des Vorortbedarfs dienen sollen.
In dem mit der Gemeinde Ottenhofen abzuschließenden Kaufvertrag hat sich deshalb der Erweber zu verpflichten,
| - | das ausgeschriebene Grundstück innerhalb von drei Jahren ab Kaufvertragsabschluss mit einem aus zwei Gebäuderiegel bestehenden Mehrfamilienhaus samt Tiefgarage entsprechend den Festsetzungen der 3. Änderung des Bebauungsplans „Ottenhofen Süd“ bezugsfertig zu bebauen, wobei im Ergeschoss zwei Gewerbeeinheiten zu errichten sind; und |
| - | die nach Teilung entstandenen Wohnungs- und Teileigentumseinheiten zum Zwecke der Eigenbedarfsdeckung vorrangig an Personen der örtlichen Bevölkerung zu angemessenen Preisen zu veräußern; und |
| - | für das Bauvorhaben den nach BayBO Art. 7 erforderlichen Spielplatz entsprechend der Spielplatzsatzung der Gemeinde Ottenhofen abzulösen; und |
| - | für die gemeinsam zu nutzende Zufahrt zur Tiefgarage und zur südlichen Stellplatzfläche die Herstellungs-, Pflege- und Unterhaltskosten alleinig zu tragen. |
Für den Fall, dass der Erwerber gegen eine oder mehrere der vorgenannten Verpflichtungen verstößt, wird zugunsten der Gemeinde Ottenhofen ein mit einer Auflassungsvormerkung abgesichertes Wieder- bzw. Ankaufsrecht begründet.
Die Gemeinde Ottenhofen veräußert das Grundstück zu einem Festkaufpreis von 2.031.000,- Euro, der unter Berücksichtigung des vorhandenen Altbestandes dem Verkehrswert des Grundstücks entspricht. Das Grundstück wird voll erschlossen veräußert. Vom Grundstückspreis sind bereits die Kosten für die Abbrucharbeiten für das vorhandene Grundstück in Abzug gebracht (vgl. Wertgutachten vom 19.11.2021).
Da die Gemeinde Ottenhofen nach Art. 75 der Bayerischen Gemeindeordnung gehalten ist, Grundstücke in der Regel nur zum vollen Wert zu veräußern, bleiben Bewerbungen unberücksichtigt, aus denen sich ergibt, dass ein Grundstückserwerb zu einem unter dem Grundstücksverkehrswert zurückbleibenden Kaufpreis angestrebt wird.
4. Inhalt und Beurteilung der Interessenbekundungen:
Zusammen mit der Interessenbekundung ist eine Konzeptbeschreibung vorzulegen, wie sich der Erwerbsinteressent eine Bebauung und Nutzung des ausgeschriebenen Grundstücks vorstellt. In dieser Konzeptbeschreibung ist im einzelnen auf folgende Kriterien einzugehen, wobei Grundrisse, Architektur und Außenfassaden durch entsprechende Pläne und Zeichnungen zu visualisieren sind:
| - | Konzeption, Zuschnitt und Raumaufteilung der in dem Mehrfamilienhaus entstehenden Wohnungen, wobei eine hinreichende Grundrissvariabilität sowie Barrierefreiheit erwartet wird. |
| - | Konzeption, Zuschnitt und Raumaufteilung der im Erdgeschoss zu realisierenden Gewerbeeinheiten, wobei auch hier auf eine hinreichende Grundrissvariabitität sowie auf eine Barrierefreiheit zu achten ist. |
| - | Schlüssige Vorschläge, welche Güter und/oder (Dienst-)Leistungen in den Gewerbeeinheiten angeboten werden könnten. |
| - | Attraktive Architektur und Fassadengestaltung, die sich gut ins Ortsbild einfügt |
| - | Ökologisches Bauen (z.B. möglichst hoher Anteil an Baustoffen aus nachwachsenden Rohstoffen, erhöhte Energieeffizienz). |
| - | Umwelt- und ressourcenschonende Energieversorgung. |
Ferner ist in der Interessenbekundung anzugeben, für welchen ungefähren voraussichtlichen Quadratmeterpreis die Wohn- und Gewerbeeinheiten zur Veräußerung angeboten werden sollen.
Auch soll mitgeteilt werden, wie aus Sicht des Erwerbsinteressenten sichergestellt werden kann, dass mit den entstehenden Wohn- und Gewerberaumeinheiten vorrangig der Bedarf der örtlichen Bevölkerung gedeckt wird.
Sollte der Erwerbsinteressent bereits in den vergangenen zehn Jahren vergleichbare Projekte umgesetzt haben, sind diese Referenzprojekte in der Interessenbekundung einzeln aufzuführen und kurz zu erläutern.
Gehen bei der Gemeinde Ottenhofen mehr als drei Interessenbekundungen ein, wird der Gemeinderat der Gemeinde Ottenhofen anhand der Qualität der eingereichten Konzepte entscheiden, welche drei Erwerbsinteressenten zur Vorstellung und Diskussion ihres jeweiligen Konzepts in eine Gemeinderatssitzung eingeladen werden.
Die Entscheidung, ob und - wenn ja - an welchen Erwerbsinteressenten das ausgeschriebene Grundstück veräußert wird, trifft der Gemeinderat der Gemeinde Ottenhofen unter Zugrundelegung der vorgenannten Konzeptkriterien, wobei aufgrund der zentralen Lage des ausgeschriebenen Grundstücks der Architektur und der Fassadengestaltung eine besondere Bedeutung zukommt.
Neben der Konzeptqualität, allerdings mit geringerer Gewichtung, findet bei der Auswahlentscheidung auch Berücksichtigung, inwieweit aufgrund der eingereichten Interessenbekundung erwartet werden kann, dass die Wohn- und Gewerbeeinheiten zu angemessenen Preisen veräußert und vorrangig Personen der örtlichen Bevölkerung zur Eigenbedarfsdeckung angeboten werden.
5. Abgabefrist und Mindestinhalt der Interessenbekundungen:
Erwerbsinteressenten haben ihre Interessenbekundungen bis spätestens 29.11.2024 bei der Gemeinde Ottenhofen, c/o Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching, St.-Martin-Straße 9, 85467 Neuching, schriftlich und in deutscher Sprache einzureichen. Die Interessenbekundungen müssen zwingend folgenden Mindestinhalt aufweisen:
| - | Angaben zur Person des Erwerbsinteressenten (Vorname, Name, ggf. Rechtsform und Vertretungsverhältnisse, Adresse, Telefon, E-Mail) |
| - | Konzeptbeschreibung gemäß vorstehender Ziffer 4. |
| - | voraussichtlicher Quadratmeterverkaufspreis für die Wohn- und Gewerbeeinheiten |
| - | Nennung und Beschreibung von Refenzprojekten (falls vorhanden) |
| - | Liquiditätsnachweis für Grundstückskaufpreis, Kaufnebenkosten und voraussichtliche Baukosten |
6. Ansprechpartner:
Rückfragen sind zu richten an:
Gemeinde Ottenhofen
c/o Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching
Frau Bürgermeisterin Nicole Schley
St.-Martin-Straße 9
85467 Neuching
Tel.: 08123 9326-64
Fax: 08123 9326-80
E-Mail: schley@vg-oberneuching.de
7. Sonstige Informationen zur Ausschreibung:
Die Gemeinde Ottenhofen behält sich die Entscheidung vor,
| - | ob, |
| - | wann, |
| - | an wen und |
| - | zu welchen Bedingungen |
das ausgeschriebene Grundstück veräußert wird.
Der Gemeinde Ottenhofen bleibt es insbesondere unbenommen, fehlende Informationen nachzufordern und mit Erwerbsinteressenten nachzuverhandeln.
Mittels der Ausschreibung sollen Erstangebote von Erwerbsinteressenten eingeholt werden. Rechtliche Bindungen leiten sich weder aus der Ausschreibung noch aus den Erstangeboten ab. Folglich können Erwerbsinteressenten aus der Nichtberücksichtigung ihrer Erstangebote keine Ansprüche gegen die Gemeinde Ottenhofen ableiten. Andererseits kann die Gemeinde Ottenhofen von den Erwerbsinteressenten keinen Grundstückskauf auf Basis der Erstangebote verlangen.