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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 20/2025
Neuching amtlich
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(GN) Amtliche Bekanntmachung

1. Änderung der Satzung der Gemeinde Neuching über die Herstellung von Stellplätzen „Stellplatzsatzung“

Der Gemeinderat der Gemeinde Neuching hat in der Sitzung am 22.07.2025 aufgrund von § 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung die nachfolgende 1. Änderung der am 04.08.2017 in Kraft getretenen Stellplatzsatzung beschlossen:

1. Änderung der Satzung der Gemeinde Neuching über die Herstellung von Stellplätzen „Stellplatzsatzung“

Aufgrund von Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573 ff.) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588 ff.), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 612 ff.) erlässt die Gemeinde Neuching folgende 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Neuching über die Herstellung von Stellplätzen „Stellplatzsatzung“:

§ 1

Gegenstand Änderung

Die in der Anlage zu § 2 der Satzung der Gemeinde Neuching über die Herstellung von Stellplätzen „Stellplatzsatzung“ festgelegten Richtzahlen für den Stellplatzbedarf werden entsprechend der angefügten geänderten Anlage zu § 2 geändert.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit 01.10.2025 in Kraft.

Gemeinde Neuching
Neuching, den 23.07.2025
1. Bürgermeister
Thomas Bartl

geänderte Anlage zu § 2

1) NUF = Nutzungsfläche nach DIN 277

2) Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.