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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 20/2025
Ottenhofen amtlich
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Ottenhofen amtlich - Amtliche Bekanntmachung

über die 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Ottenhofen über

die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen

Der Gemeinderat der Gemeinde Ottenhofen hat in der Sitzung am 29.07.2025 aufgrund von § 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung die nachfolgende 1. Änderung der am 24.06.1994 in Kraft getretenen Stellplatzsatzung beschlossen:

1. Änderung der Satzung der Gemeinde Ottenhofen über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen

Aufgrund von Art. 23 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl S. 796 ff.), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 09.12.2024 (GVBl. S. 573 ff.) und Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. S. 588 ff.), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (GVBl. S. 612 ff.) erlässt die Gemeinde Ottenhofen folgende 1. Änderung der Satzung der Gemeinde Ottenhofen über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen:

§ 1

Gegenstand Änderung

Der in § 3 Abs. 2 der Satzung der Gemeinde Ottenhofen über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen zwischen Garagen und öffentlicher Verkehrsfläche einzuhaltende offene Stauraum in der erforderlichen Länge, wird bei PKW´s auf mindestens fünf Meter reduziert.

Die in der Anlage zu § 2 der Satzung der Gemeinde Ottenhofen über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen festgelegten Richtzahlen für den Stellplatzbedarf werden entsprechend der angefügten geänderten Anlage zu § 2 geändert.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit 01.10.2025 in Kraft.

Gemeinde Ottenhofen
Neuching, den 30.07.2025
1. Bürgermeisterin Nicole Schley

geänderte Anlage zu § 2

1) NUF = Nutzungsfläche nach DIN 277

2) Zusätzlich muss ein Stauraum für mindestens 10 Kraftfahrzeuge vorhanden sein.