1. Straßenbezeichnung
| Bezeichnung der Straße: | Am Loh |
| Fl.-Nrn.: | 388/1 und Teilflächen der Grundstücke Fl.-Nrn. 630, 631 und 618 Gem. Ottenhofen |
| Anfangspunkt: | Einmündung bei der Straße Am Kirchberg (Fl.-Nr. 388 Gem. Ottenhofen) |
| Endpunkt: | östliches Ende des Satzungsumgriffs der Satzung „der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils in Siggenhofen“ auf der Teilfläche des Grundstücks Fl.-Nr. 618 Gem. Ottenhofen nach ca. 29,50 m |
Lageplan:
Am Loh Fl.-Nr. 388/1 und Teilflächen Fl.-Nrn. 630, 631 und 618 Gem. Ottenhofen - Ortsstraße
| Länge: | ca. 154 m |
| 2. Verfügung: | Die unter Nr. 1 bezeichnete Straße wird nach Art. 7 BayStrWG umgestuft. |
| 3. Träger der Straßenbaulast: | Gemeinde Ottenhofen |
| 4. Wirksamwerden: | 25.10.2024 |
| 5. Sonstiges: | Grund der Widmung: Beschluss des Gemeinderats vom 15.10.2024 Die Verfügung nach Nr. 2 kann während der üblichen Öffnungszeiten (Mo. – Fr. 08:00 Uhr – 12:00 Uhr, Mittwoch auch 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching, St.- Martin-Straße 9, 85467 Neuching, 1. OG., Zi. 7eingesehen werden. |
| 6. Rechtsbehelfsbelehrung: | |
| Gegen diese Umstufung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Bayerstraße 30, 80335 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. Die Klage kann bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht, Bayerstraße 30, 80335 München auch elektronisch nach Maßgabe der Internetpräsenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de) zu entnehmenden Bedingungen erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Abschrift beigefügt werden. Die Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. | |