Außenbereichssatzung „Römerstraße“
Der Gemeinderat der Gemeinde Ottenhofen hat in seiner Sitzung am 16.09.2025 die Außenbereichssatzung „Römerstraße“ als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich liegt südlich der Bahnstrecke, er wird östlich durch die Römerstraße begrenzt. Er umfasst die Flurstücke 436 (teilw.), 438 (teilw.), 438/1 (teilw.), alle Gemarkung Ottenhofen.
Der Geltungsbereich der Satzung ist aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich, welcher Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Kartengrundlage Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 06/2020
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Außenbereichssatzung „Römerstraße“ in Kraft.
Jedermann kann die Außenbereichssatzung mit Begründung im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching, St.-Martin-Straße 9, 85467 Neuching, während der allgemeinen Geschäftsstunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen können auch der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching
oder dem zentralen Landesportal für die Bauleitplanung in Bayern
www.bauleitplanung.bayern.de
eingesehen werden.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Außenbereichsatzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.