Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 07/2022
Der Gemeinderat der Gemeinde Ottenhofen hat in seiner Sitzung am 14.11.2023 den Bebauungsplan „Ottenhofen Mitte“ als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ottenhofen Mitte“ liegt nördlich der Erdinger Straße und östlich des Schlehbachwegs. Weiter nördlich schließt sich das Baugebiet Gartenstraße an.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist auch aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich, welcher Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Ottenhofen Mitte“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching, St.-Martin-Straße 9, 85467 Neuching, während der allgemeinen Geschäftsstunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen können auch der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching
www.vg-oberneuching.de
oder dem zentralen Landesportal für die Bauleitplanung in Bayern
eingesehen werden.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.