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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 24/2024
Neuching amtlich
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Räum- und Streupflicht auf Gehwegen

Für die Gemeinde Neuching gilt folgende Ergänzung zum Beitrag „Winterdienst“:

Aufgrund der Verordnung der Gemeinde Neuching über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter

(https://vg-oberneuching.de/images/Infos_A-Z/Verordnung_ueber_die_Reinhaltung_und_Reinigung_der_oeffentlichen_Stra%C3%9Fen.pdf),

möchten wir die Grundstückseigentümer auf die Räum- und Streupflicht im Winter hinweisen.

Die Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Gehwege der an ihr Grundstück angrenzenden oder ihr Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen zu sichern.

Der Schnee darf nicht auf die Straße geräumt werden. Soweit kein Gehsteig vorhanden ist, ist von den jeweiligen Anliegern ein 1 m breiter Streifen am Straßenrand zu räumen und zu streuen.

Die Sicherungspflicht besteht an Werktagen von 7:00 Uhr bis 20:00 und an Sonn- und Feiertagen von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Die Sicherungsmaßnahmen sind während dieser Zeit so oft zu wiederholen, wie es zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.

Als Streumittel sind Sand oder Splitt einzusetzen. Nicht zulässig ist die Verwendung von ätzenden Mitteln.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Ist das nicht möglich, ist das Räumgut spätestens am folgenden Tag von der öffentlichen Straße zu entfernen. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Unfälle, die auf ungenügende Sicherungsmaßnahmen zurückzuführen sind, können erhebliche Schadensersatzforderungen nach sich ziehen. Deshalb bitten wir um Beachtung dieser Verordnung!

Gemeinde Neuching
Bartl, 1. Bürgermeister