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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 25/2024
Neuching amtlich
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Bekanntmachung

2. Änderung der „Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Neuching“

vom 19.11.2024

Aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern – GO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-l), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Neuching folgende Satzung:

§ 1 Änderung der Benutzungssatzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Neuching

Die Benutzungsatzung für die Kindertageseinrichtung der Gemeinde Neuching vom 01.07.2022, zuletzt geändert mit der 1. Änderungssatzung vom 03.08.2022, wird wie folgt geändert:

(1) § 7 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

Die Kindertageseinrichtung ist in der Regel wie folgt geöffnet:

-

Kindergarten und Hort

Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr

Freitag von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr

-

Kinderkrippe

Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Der Früh- sowie Spätdienst wird nur bei adäquater Auslastung angeboten.

(2) § 8 erhält folgende Fassung:

(1) Um eine regelmäßige Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder in den Kindertageseinrichtungen sicherzustellen, werden folgende Mindestbuchungszeiten festgelegt:

a)

Krippenkinder:

20 – 25 Stunden pro Woche und dabei mindestens 4 – 5 Stunden pro Tag. Die Kinder müssen an fünf Tagen pro Woche gebucht sein.

b)

Kindergartenkinder:

20 – 25 Stunden pro Woche und dabei mindestens 4 – 5 Stunden pro Tag. Die Kinder müssen an fünf Tagen pro Woche gebucht sein.

c)

Hortkinder:

Mehr als 10 Stunden pro Woche auf mindestens 3 Schultage verteilt.

In den Schulferien mindestens 6 Stunden pro Tag (Mindestbuchungszeit).

Die Betreuungszeiten während der Schulferien sind gesondert zu buchen und werden gesondert berechnet (s. Gebührensatzung).

(2) Im Rahmen der Öffnungszeiten haben die Personensorgeberechtigten die Möglichkeit, über die tägliche Mindestbuchungszeit hinaus weitere Nutzungsstunden (Betreuungszeiten) zu buchen. In der Kernzeit sollen alle Kinder gemeinsam am Leben der Einrichtung teilnehmen. Die jeweilige Kernzeit, ist bei

a)

Krippenkinder von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr

b)

Kindergartenkinder von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr

Die Bring- und Abholzeiten mit Übergabegesprächen sind in der Buchungszeit enthalten.

Die Buchungszeit und die Einzelheiten des Benutzungsverhältnisses werden in einem Betreuungsvertrag festgelegt, der bei Aufnahme des Kindes zwischen den Personensorgeberechtigten und der Gemeinde abzuschließen ist.

(3) Bei § 9 wird der 2 Satz ersatzlos gestrichen.

(4) Bei § 10 Abs. 1 wird die Uhrzeit auf 8:30 Uhr geändert.

(5) § 11 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Wird eine Ferienbetreuung gewünscht, haben die Personenberechtigten diese Tage im Juli und Januar bei der Ferienabfrage Tag genau anzumelden.

(6) Bei § 13 Abs. 2 wird die Uhrzeit auf 8:30 Uhr geändert.

(7) §14 wird wie folgt geändert:

(1) Die ersten 3 Monate ab Aufnahmedatum des Kindes gelten als Probezeit. Während der Probezeit ist eine Kündigung des Platzes jederzeit beiderseits spätestens 2 Wochen vor Monatsende möglich. In Einzelfällen kann die Probezeit seitens der Einrichtung auf 6 Monate verlängert werden.

(2) Ein Kind kann mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist vom weiteren Besuch der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen werden, wenn

1.

das Kind innerhalb der beiden letzten Monate mehr als zwei Wochen lang oder innerhalb des laufenden Betreuungsjahr insgesamt mehr als vier Wochen unentschuldigt gefehlt hat

2.

die Personensorgeberechtigten mit ihren Zahlungsverpflichtungen für mindestens zwei Monate im Rückstand sind

3.

wiederholt und trotz Mahnung festgelegte Bring-, Hol- oder Kernzeiten nicht eingehalten oder die gebuchten Betreuungszeiten überschritten werden

4.

Kinder sich selbst oder andere Kinder wiederholt gefährden

5.

schwerwiegende Gründe im Verhalten von Personensorgeberechtigten eine weitere Zusammenarbeit nicht möglich machen

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Neuching, den 20.11.2025
Thomas Bartl
1. Bürgermeister
Gemeinde Neuching (Siegel)