Die Gemeinde Neuching erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264) das zuletzt durch § 1 Abs. 10 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden folgende 1. Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung (1. Änderungssatzung der Gebührensatzung für die Kindertageseinrichtung)
Die Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung vom 01.03.2024 wird wie folgt geändert:
(1) § 5 Abs. 1 Gebührensatz erhält folgende Fassung:
Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für
a) Krippenkinder (0-3 Jahre)
mehr als 4 - 5 Stunden — mtl. 260,00 €
mehr als 5 - 6 Stunden — mtl. 312,00 €
mehr als 6 - 7 Stunden — mtl. 364,00 €
mehr als 7 - 8 Stunden — mtl. 400,00 €
mehr als 8 - 9 Stunden — mtl. 450,00 €
b) Kindergartenkinder:
mehr als 4 - 5 Stunden — mtl. 130,00 €
mehr als 5 - 6 Stunden — mtl. 156,00 €
mehr als 6 - 7 Stunden — mtl. 182,00 €
mehr als 7 - 8 Stunden — mtl. 200,00 €
mehr als 8 - 9 Stunden — mtl. 225,00 €
mehr als 9 - 10 Stunden — mtl. 250,00 €
c) Schulkinder (bei regulärem Schulbetrieb):
mehr als 2 – 3 Stunden — mtl. 84,00 €
mehr als 3 - 4 Stunden — mtl. 108,00 €
mehr als 4 - 5 Stunden — mtl. 130,00 €
mehr als 5 – 6 Stunden — mtl. 149,00 €
d) Ferienbetreuung Schulkinder
von 15 bis 18 Betreuungstage
mehr als 5 – 6 Stunden — einmalig 138,00 €
mehr als 6 - 7 Stunden — einmalig 155,00 €
mehr als 7 - 8 Stunden — einmalig 173,00 €
mehr als 8 - 9 Stunden — einmalig 191,00 €
mehr als 9 - 10 Stunden — einmalig 216,00 €
ab dem 19. Betreuungstage
mehr als 5 – 6 Stunden — zweimal 138,00 €
mehr als 6 - 7 Stunden — zweimal 155,00 €
mehr als 7 - 8 Stunden — zweimal 173,00 €
mehr als 8 - 9 Stunden — zweimal 191,00 €
mehr als 9 - 10 Stunden — zweimal 216,00 €
Schulferientage sind die Tage, an denen kein regulärer Schulbetrieb stattfindet. Die Schulferientage werden durch die Ferienordnung das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst bekannt gemacht.
(2) § 6 Abs. 3 enthält folgende Fassung:
Für Kindergartenkinder wird der vom Freistaat zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss gem. BayKiBiG auf den Gebührensatz nach § 5 Abs. 1 b angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgelegten Gebühr begrenzt.
(3) § 6 Abs. 4 wird ersatzlos gestrichen.
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.