Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching — Neuching, 25.11.2025
nach den §§ 43 ff. des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i.V.m. Art. 72 ff. des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
für das Vorhaben:
Ersatzneubau der 380/220/110-kV-Leitung Oberbachern – Ottenhofen (einschließlich Rückbau der Bestandsleitung) und Netzverstärkungsmaßnahme an der 110-kV-Leitung zwischen Oberbachern und Unterschleißheim;
Planfeststellung nach §§ 43 ff. EnWG i.V.m. Art. 72 ff. BayVwVfG
| Antragstellerin: | - TenneT TSO GmbH, Bernecker Straße 70, 95448 Bayreuth und |
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| - Bayernwerk Netz GmbH, Lilienthalstraße 7, 93049 Regensburg |
| Zuständige Behörde: | Regierung von Oberbayern – Planfeststellungsbehörde nach EnWG |
| Kurzbeschreibung der geplanten Maßnahmen: | Ersatzneubau einer rund 50 Kilometer langen, bereits bestehenden 380/220-kV-Freileitung und in Teilen einer 380/220/110-kV Freileitung zur Netzverstärkung durch TenneT TSO GmbH und Bayernwerk Netz GmbH; beginnend am Umspannwerk Oberbachern (Gemeinde Bergkirchen, Landkreis Dachau) bis zum Umspannwerk Ottenhofen (Gemeinde Ottenhofen, Landkreis Erding) unter teilweiser Leitungsmitnahme einer Leitung der Bayernwerk Netz GmbH vom Umspannwerk Oberbachern bis zum Umspannwerk Unterschleißheimer See. |
| Projektstandort / betroffene Gemeinden: | Im Zuge der Maßnahmen (inklusive der erforderlichen Arbeitsflächen, Zuwegungen und Maßnahmen im Rahmen der Bauwasserhaltung) werden Grundstücke in folgenden Gemeinden / Gemarkungen teils temporär, teils dauerhaft in Anspruch genommen: Gemeinde Bergkirchen Gemeinde Schwabhausen Stadt Dachau Gemeinde Hebertshausen Gemeinde Röhrmoos Gemeinde Haimhausen Gemeinde Unterschleißheim Gemeinde Ismaning Gemeinde Eching Gemeinde Hallbergmoos Gemeinde Moosinning Gemeinde Finsing Gemeinde Neuching Gemeinde Ottenhofen |
| Einsichtnahme in Planunterlagen: | Die Planunterlagen werden im Internet auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching (durch dortige Verlinkung auf die Internetseite der Regierung von Oberbayern) für die Dauer eines Monats zur allgemeinen Einsichtnahme zugänglich gemacht. |
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| abrufbar in der Zeit (vom – bis) 08.01.2026 bis 09.02.2026 |
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| unter folgendem Link https://vg-oberneuching.de/ |
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| Hinweis: Die Veröffentlichung im Internet ist die rechtlich maßgebliche Form (§ 43a Satz 2 EnWG i.V.m. Art. 73 Abs.2, Abs.3, Satz 1 BayVwVfG, Art. 27a BayVwVfG). |
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| Die Planunterlagen können darüber hinaus auch direkt auf der Internetseite der Regierung von Oberbayern eingesehen werden unter folgendem Link https://s.bayern.de/planfestverf-enwg |
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| Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 43a Satz 3 EnWG i.V.m. Art. 73 Abs.2, Abs.3 Satz 1 BayVwVfG einem Beteiligten eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt wird, wenn er oder sie während der Dauer der Auslegung ein entsprechendes Verlangen an die zuständige Behörde (Regierung von Oberbayern) gerichtet hat. Dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. |
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| Überdies kann gem. Art. 73 Abs.4 Satz 1, Satz 3 und Satz 4 BayVwVfG jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegung der Unterlagen schriftlich (d.h. mit eigenhändiger Unterschrift durch die Einwenderin/den Einwender oder durch dessen Vertreterin/Vertreter) oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. |
Weiterführende Informationen (etwa zum Ablauf des Verfahrens, Inhalt der Planunterlagen und den Möglichkeiten, diese einzusehen und gegebenenfalls gegen das Vorhaben Einwendungen zu erheben) auf den nachfolgenden Seiten dieser Bekanntmachung.
Den Text dieser Bekanntmachung finden Sie abrufbar auf der Internetseite der
Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching unter https://vg-oberneuching.de/
Zuständige Behörde / Ansprechpartner für Fragen zum laufenden Verfahren
Zuständig für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens sowie für die Erteilung von Auskünften und die Entgegennahme von Äußerungen und Fragen ist die Regierung von Oberbayern als Planfeststellungsbehörde sowie Anhörungsbehörde nach EnWG i.V.m. BayVwVfG.
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Für Auskünfte zum laufenden Verfahren wenden Sie sich bitte an:
| Sachgebiet 21 | |
| Telefon: | +49 89 2176-2360 |
| Telefax: | +49 89 2176-402360 |
| E-Mail: | energieversorgungsleitungen@reg-ob.bayern.de |
| Internet: | |
Für das o. g. Bauvorhaben ist bei der Regierung von Oberbayern die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens beantragt.
Die Regierung von Oberbayern leitet auf Antrag der TenneT TSO GmbH und der Bayernwerk Netz GmbH das Planfeststellungsverfahren für den Neubau einer insgesamt ca. 50 Kilometer langen 380/220-kV-Leitung sowie in Teilen einer 380/220/110-kV Leitung im Bereich Oberbachern – Ottenhofen ein. Diese beginnt im Westen am Umspannwerk Oberbachern und endet im Norden am Umspannwerk Ottenhofen. Die geplante Leitung verläuft durch die Gebiete der Gemeinden Bergkirchen und Schwabhausen, der Stadt Dachau, sowie der Gemeinden Hebertshausen, Röhrmoos, Haimhausen, Unterschleißheim, Ismaning, Eching, Hallbergmoos, Moosinning, Finsing, Neuching, Ottenhofen.
Auf einer Länge von rund 15 Kilometern, im Bereich vom Umspannwerk Oberbachern bis zum Umspannwerk Unterschleißheimer See, erfolgt auf dem Mastgestänge die Leitungsmitnahme einer 110-kV-Leitung der Bayernwerk Netz GmbH. Die Leitungseinführungen in die Umspannwerke über separate Leitungsanbindungen sind ebenfalls Teil des Verfahrens.
Die bestehende Leitung zwischen Oberbachern und Ottenhofen wird nach Inbetriebnahme der neuen Leitung zurückgebaut.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt durch Veröffentlichung der Planunterlagen im Internet (§ 43a Satz 2 EnWG i.V.m. Art. 73 Abs.2, Abs.3 Satz 1 BayVwVfG, Art. 27a BayVwVfG). Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen des Vorhabens erkennen lassen), steht in der Zeit
vom 08.01.2026 bis einschließlich 09.02.2026 auf der Internetseite
| 1) | der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching unter folgendem Link |
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| sowie zusätzlich auf der Internetseite |
| 2) | der Regierung von Oberbayern unter folgendem Link |
| https://s.bayern.de/planfestverf-enwg |
zur Verfügung.
| 1. | Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis spätestens 23.02.2026, kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, gegen den Plan Einwendungen erheben. |
| Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 73 Abs.4 Satz 1, Satz 5 i.V.m. Art. 74 BayVwVfG einzulegen, können bis zum Ablauf der vorgenannten Frist zu dem Vorhaben Stellung nehmen. |
| Die Einwendungen und Stellungnahmen sind schriftlich (d.h. mit eigenhändiger Unterschrift durch die Einwenderin/den Einwender oder durch dessen Vertreterin/Vertreter) oder zur Niederschrift bei der |
| Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching |
| oder bei der Anhörungsbehörde |
| Regierung von Oberbayern, Maximilianstr. 39, 80538 München |
| zu erheben bzw. abzugeben. |
| Maßgeblich zur Fristwahrung ist der Posteingang (spätestens 23.02.2026) bei der Gemeinde, bei der die Einwendung erhoben wurde, oder bei der Anhörungsbehörde (Regierung von Oberbayern). |
| Einwendungen und Äußerungen können auch elektronisch, aber nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen, unter der Adresse info@vg-oberneuching.de oder energieversorgungsleitungen@reg-ob.bayern.de vorgebracht werden. |
| Zudem besteht die Möglichkeit, Einwendungen über das besondere elektronische Behördenpostfach „beBPo“ (auch per beA) bei der Regierung von Oberbayern zu erheben. |
| Im Übrigen sind Einwendungen und Äußerungen, die elektronisch übermittelt werden (z.B. „konventionelle“ E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur), unzulässig. |
| Die Einwendungen bzw. Stellungnahmen müssen den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. |
| Vor Beginn der Planauslegung eingehende Einwendungen sind unwirksam. |
| Bei Einwendungen und Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner für das Verfahren zu bezeichnen, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben. |
| Aufgrund der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im o.g. Planfeststellungsverfahren die erhobenen Einwendungen bzw. abgegebenen Äußerungen/Stellungnahmen einschließlich der darin mitgeteilten personenbezogenen Daten ausschließlich für das Planfeststellungsverfahren erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. |
| 2. | Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach Art. 73 Abs.4 Satz 5 i.V.m. Art. 74 BayVwVfG einzulegen, von der Auslegung des Plans. |
| 3. | Die Einwendungen und Stellungnahmen werden einschließlich der darin enthaltenen persönlichen Angaben dem Vorhabenträger bzw. den von ihm Beauftragten zur Verfügung gestellt, um eine Erwiderung zu ermöglichen. Es besteht die Möglichkeit, auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift unkenntlich zu machen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. Ein etwaiger Anonymisierungswunsch ist vom Einwender ausdrücklich und deutlich zu erklären. Im Übrigen wird auf den Datenschutz-Hinweis aus Ziffer 1 hingewiesen. |
| 4. | Nach Ablauf der Einwendungsfrist, also mit Ablauf des 23.02.2026, sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, für das Verwaltungs- und Klageverfahren ausgeschlossen (§ 43a EnWG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 4 Satz 3 BayVwVfG). Äußerungen von Vereinigungen i.S.v. Ziffer 1 sind nach Ablauf dieser Äußerungsfrist ebenfalls ausgeschlossen. |
| 5. | Sofern gemäß § 43a EnWG i.V.m. Art. 73 Abs. 6 BayVwVfG eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen stattfindet, wird der Erörterungstermin mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht werden. |
| Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben bzw. bei gleichförmigen Einwendungen deren Vertreter oder Bevollmächtigte sowie die Vereinigungen i.S.v. Ziffer 1, die fristgerecht Stellung genommen haben, werden von dem Erörterungstermin gesondert benachrichtigt. Falls mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diejenigen, die Einwendungen erhoben haben, bzw. als Vereinigung i.S.v. Ziffer 1 Stellung genommen haben von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden. |
| Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist auf Verlangen der Regierung von Oberbayern durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Regierung von Oberbayern zu geben ist. |
| Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Bei Ausbleiben eines Beteiligten im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. |
| Unter den Voraussetzungen des § 43a Nr. 3 EnWG unterbleibt ein Erörterungstermin. |
| 6. | Durch Einsichtnahme in die ausgelegten Unterlagen, durch Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, durch Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Aufwendungen können nicht erstattet werden. |
| 7. | Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt. |
| 8. | Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Gemäß § 43b Abs.1 Nr.3 Satz 1, Satz 2 EnWG wird die Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) dem Vorhabenträger zugestellt und im Übrigen öffentlich bekanntgegeben, indem der Planfeststellungsbeschluss für die Dauer von zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde mit der Rechtsbehelfsbelehrung zugänglich gemacht wird und zusätzlich mit seinem verfügenden Teil und der Rechtsbehelfsbelehrung sowie einem Hinweis auf die Zugänglichmachung im Internet in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, verbreitet sind, bekanntgemacht wird. |
| 9. | Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 44a EnWG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger des Vorhabens an den vom Plan betroffenen Flächen ein Vorkaufsrecht zu (§ 44a Abs. 3 EnWG). |