Sitzungstag 21.10.2025
öffentliche Sitzung
Beschlüsse aus nicht-öffentlicher Sitzung
In der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16.09.2025 wurde beschlossen, dass die Abfuhr der Haufwerke und Profilierung des Oberbodens an die Firma Fehlberger GmbH vergeben wird.
Es erging folgender Beschluss:
Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Sachvortrag und beauftragt den Abtransport des übrigen Aushubmaterials und das Planieren der Oberbodenfläche vom Lagerplatz und der Mulde Richtung Grund an die Firma Anton Fehlberger Transport GmbH, Mooslerner Weg 10, 85435 Erding zu vergeben.
Der Antrag wurde mit 10:0 Stimmen angenommen.
In der nicht-öffentlichen Sitzung vom 16.09.2025 wurde beschlossen, dass die Vergabe der Ingenieurleistungen für Sanierungs-/Instandhaltungsarbeiten der Straßeneinläufe vergeben wird.
Es erging folgender Beschluss:
Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Sachvortrag der Verwaltung und beauftragt die Ingenieurleistungen für die Sanierung der Straßenentwässerungsleitungen beim IB Pieper aus Forstern.
Der Antrag wurde mit 10:0 Stimmen angenommen.
Deutsche Bahn - Ertüchtigung Bahnübergang Lieberharting:
- Vorstellung der Varianten durch die DB
Sachvortrag:
Der Bahnübergang „Lieberharting“ befindet sich in einem Zustand, dernicht mehr den aktuellen Sicherheitsanforderungen entspricht, da z.B. auf Grund der mehr als 40 Zugfahrten täglich mindestens Halbschranken notwendig sind.
Die Deutsche Bahn plant daher die Sanierung des Bahnübergangs bzw. alternative Kreuzungsmöglichkeiten. Dazu fand am 03.07.2025 ein Ortstermin mit Vertretern der DB und der Bauabteilung der Verwaltung statt, in der die verschiedenen Möglichkeiten aufgezeigt wurden.
| Die möglichen Varianten sind: | |
| 1. | Sanierung Bahnübergang technisch und straßenbaulich beidseits der Bahnlinie |
| 2. | Errichtung einer Straßenüberführung mit aufwendigem Straßenbau beidseits der Bahnlinie |
| 3. | Errichtung einer Eisenbahnüberführung ca. 100m nord-östlich des vorhandenen Bahnübergangs |
In der Gemeinderatssitzung werden die Vertreter der DB das Projekt persönlich vorstellen.
Beschluss:
Ohne förmlichen Beschluss!
Deutsche Bahn - ABS 38:
-Sachstand Straßenüberführung Wimpasing
Sachvortrag:
Bei der vorübergehenden Behelfslösung mit dem neuen Überbau der Straßenüberführung bei Wimpasing werden in der 42. KW die Schutzplanken beidseitig der Brücke erneuert um die ordnungsgemäße Sicherheit herzustellen.
Zudem wurden bereits im Zufahrtsbereich der Brücke an beiden Seiten Schilder mit der maximal zulässigen Fahrzeuglast von 5 Tonnen und die max. Breite von 2,50m angebracht. Derzeit ist geplant, die Zufahrt zudem durch die schon vorhandenen Betonpoller in einem Abstand von rund 2,5m aufzustellen, um so die Zufahrt auf die 3,1m breite Brücke für größere Fahrzeuge zu verhindern.
Die Verkehrsfreigabe kann daher in der 43. KW erfolgen.
Sollten von den Gemeinderäten weitere Bauliche Begrenzungen gewünscht werden, kann dies in der Sitzung abgestimmt und beschlossen werden.
Ergänzung vom 16.10.2025:
Da es zunächst Schwierigkeiten mit der Ortung von Telefonleitungen (Glasfaser) im Bereich der Schutzplanken gab, werden die Planken nun erst am Montag, 20.10.2025 angebracht.
In letzter Abstimmung mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde im LRA ist die Beschilderung auf 5 to und 2,5m Breite in Ordnung und im Ermessungsspielraum in diesem Fall bei der örtlichen Verkehrsbehörde.
Beschluss 1:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachvortrag der Verwaltung und hält die Beschränkung durch die Schilder sowie die zusätzlichen Betonpoller für notwendig.
Abstimmungsergebnis 1:
| Ja-Stimmen: | 7 |
| Nein-Stimmen: | 5 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 12 |
Beschluss 2:
Der Gemeinderat beschließt, dass für eine zusätzliche Bodenbelagsmarkierung (max. 5 Tonnen) ein Angebot eingeholt werden soll.
Abstimmungsergebnis 2:
| Ja-Stimmen: | 12 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 12 |
Deutsche Bahn - ABS 38:
-Sachstand zur Ersatzstraße für Straßenüberführung Wimpasing
Sachvortrag:
Beim Erörterungstermin im Mai 2025 wurde der Reg.Obb. die Forderung der Gemeinde hinsichtlich des Abbruchs der Straßenüberführung bei Wimpasing sowie die daraus resultierende Ersatzstraße dargelegt. Es wurde gefordert, die Flächen der Baustraße für die spätere Ersatzstraße nutzen zu können und diese im Planfeststellungsverfahren als dauerhafte Inanspruchnahme darzustellen. Nur so gibt es eine rechtliche Grundlage für die Durchsetzung des notwendigen Grunderwerbs für die Ersatzstraße.
Ende Juli 2025 gab es hierzu Rückfragen von Seiten der DB, weshalb am 06.10.2025 ein Abstimmungsgespräch mit den zuständigen Mitarbeitern der DB, der Gemeindeverwaltung und dem Rechtsbeistand der Gemeinde stattfand. Dabei wurde besprochen, dass die bisher nur nachrichtlich (in braun) dargestellte Ersatzstraße als Fläche der Baustelleneinrichtung mit dauerhafter Inanspruchnahme (in rot) dargestellt wird. Diese ist in weiten Teilen ohnehin schon deckungsgleich.
Die DB wird nun prüfen, ob dies von ihrer Seite rechtlich möglich ist und wie es sich mit dem Eisenbahnkreuzungsgesetz verhält. Wenn die Planung hier angepasst wurde, muss ein Tekturverfahren im Rahmen des Planfeststellungsverfahren stattfinden und die TÖBs sowie die Öffentlichkeit erneut beteiligt werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachvortrag der Verwaltung und stimmt dem weiteren Vorgehen zu.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 12 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 12 |
Neuerlass Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder „Spielplatzsatzung
Sachvortrag:
In der Sitzung des Gemeinderats am 29.07.2025 wurde bereits ein Grundsatzbeschluss für die Einführung einer Spielplatzpflicht durch den Neuerlass einer Spielplatzsatzung entsprechend der neuen Ermächtigungsgrundlage nach § 81 Abs. 1 Nr. 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) n.F. gefasst.
Ein erster Entwurf der Spielplatzsatzung wurde in der Sitzung am 22.07.2025 diskutiert. Dabei wurden u.a. sich die aus der neuen Spielplatzsatzung ergebenden Spielplatzgrößen und Rechenbeispiele zu den möglichen Ablösebeträgen gewünscht.
Gem. den abgestimmten Vorlagen des Bay. Gemeindetages ist folgende Formulierung möglich:
Anwendungsbereich:
Die Satzung gilt für die Errichtung von Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen im Gemeindegebiet Ottenhofen.
(Die Anzahl der WE kann auch noch erhöht, jedoch nicht verringert werden.)
Größe der Spielplätze:
Je 100 m² Wohnfläche sind 7 m² Spielplatzfläche nachzuweisen, jedoch mindestens 60 m².
(Diese Anforderungen wurden von der bisherigen Spielplatzsatzung übernommen. Vorschlag des Bay.GT sind 6m²/100m²Wfl. Nach deren Einschätzung könnte allenfalls noch auf 8m²/100m²Wfl. erhöht werden. Für die min. Spielplatzgröße schlägt der Bay.GT 50m² vor, der von der Verwaltung vorgeschlagene Beibehalt von 60m² sind als Maximum zu verstehen.)
Ausstattung der Spielplätze:
Für je 60 m² Fläche ist er mit mindestens
einem Spielsandbereich (Mindestgröße 10 m²),
einem ortsfesten Spielgerät,
einer ortsfesten Sitzgelegenheit
sowie ausreichend Schatten spendenden Elementen auszustatten.
(Vorschlag des Bay.GT sind nur 4m² Spielsandbereich. Nach Rücksprache mit dem Bay.GT sollen die Anforderungen nicht zu stark erhöht werden.)
Ablöse des Spielplatzes:
Für die Ermittlung des Ablösebetrages wird vom Bay.GT die Berechnung gem. der alten Satzung der Gemeinde Ottenhofen vorgeschlagen. Da somit jedoch sehr hohe Ablösebeträge entstehen, wird es für Bauherren abschreckend eine Ablöse zu vereinbaren.
Hier Rechenbeispiele für die Ermittlung des Ablösebetrages zum Vergleich zwischen alter Satzung und dem Entwurf für die mögliche neue Satzung.
Erdinger Straße 14, Ottenhofen, 10 WE:
Ermittlung Spielplatzgröße: 767 m²Wfl. x 0,07 = 54m² >
> 60m² Spielplatzfläche (Mindestgröße)
Ermittlung Ablösebetrag: A = (B + HK + UK) x F
Berechnung Ablösebetrag nachalter Satzung:
Ablösebetrag = (1.200 €/m²*0,5 + 15 €/m² + 10 €/m²) x 60m² = 625 €/m² x 60m² = 37.500 €
Berechnung Ablösebetrag nach Entwurf neuer Satzung:
Ablösebetrag = (1.200 €/m²*0,25 + 15 €/m² + 10 €/m²) x 60m² = 325 €/m² x 60m² = 19.500 €
Wie aus den Beispielen zu sehen, greift selbst bei einer hohen Anzahl an WE bzw. großer Wohnfläche auf Grund des Schlüssels von 7m² Spielplatzfläche je 100m²Wohnfläche noch die Mindestgröße von 60 m².
Um das Ablösen der Spielplatzpflicht für die Bauherren noch einigermaßen annehmbar zu gestalten, und damit Einnahmen zur Verwendung für öffentliche Kinderspielplätze zu generieren, wird von der Verwaltung wie im Entwurf bereits enthalten vorgeschlagen, den Bodenrichtwert nur mit 25% anzurechnen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachvortrag der Verwaltung und beschließt die Einführung der Spielplatzpflicht durch Neuerlass der Satzung zur Einführung einer Pflicht zum Nachweis eines Spielplatzes für Kinder „Spielplatzsatzung“ der Gemeinde Ottenhofen in der geänderten Fassung vom 21.10.2025.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 5 |
| Nein-Stimmen: | 7 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 12 |
Wassergesetze
- Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in den Schlehbach Vorhaben: Umspannwerk Ottenhofen, Flurnummern: 333/3, 342, 342/1, 320/1, 320, Gemarkung: Ottenhofen
Sachvortrag:
Die Fa. TenneT TSO GmbH, Berneckerstraße 70, 95448 Bayreuth stellt einen Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis nach Art.15 BayWG für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser auf der Fl.-Nr. 333/3, Gemarkung Ottenhofen in den Schlehbach.
Das Wasserwirtschaftsamt München hat die zum Antrag eingereichten Unterlagen am 01.09.2025 geprüft und schlägt die wasserrechtliche Erlaubnis auszugsweise mit folgenden Inhalts- und Nebenbestimmungen vor:
| 4.1 | Dauer der Erlaubnis |
| Die Erlaubnis ist ab Erlass des Bescheides auf 30 Jahre befristet. |
| 4.2 | Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlagen |
| 4.2.1 | Das Vorhaben ist entsprechend der vom Wasserwirtschaftsamt München geprüften Planung (Prüfvermerk des WWA München vom 01.09.2025) sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen; Roteintragungen sind zu beachten. |
| 4.2.2 | Der geplante Rückhalteraum in Rigole, Drainage, Schotterschicht und Kanal muss ein Rückhaltevolumen von mindestens 1480 m³ gewährleisten. Der Rückhalteraum ist für eine Überschreitungshäufigkeit von n = 0,2 bemessen. Um einen schadlosen Überlauf bei einem größeren Regenereignis gewährleisten zu können, ist ein Notüberlauf an der Drosselanlage zu befestigen. |
| 4.2.3 | Durch die geplante Schottertragschicht ist ein Rückhaltevolumen von 1125 m³ sicherzustellen. |
| 4.2.4 | Der Ablauf aus dem Rückhalteraum ist auf einen maximalen Abfluss von 15 l/s zu drosseln. Als Drossel ist jeweils eine geeignete Einrichtung einzubauen, die die maximale Abflussmenge gewährleistet. |
…
Die Verwaltung schlägt vor, den Bestimmungen und Auflagen des WWA München zu folgen und der beantragten Einleitung gem. dem Gutachten zum wasserrechtlichen Verfahren das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Beschluss:
Der Gemeinderat hat Kenntnis vom Sachvortrag der Verwaltung und dem Gutachten vom WWA München vom 01.09.2025 und erteilt das gemeindliche Einvernehmen gem. dem Gutachten zum wasserrechtlichen Verfahren.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 0 |
| Nein-Stimmen: | 12 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 12 |