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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 26/2023
Ottenhofen amtlich
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Bekanntmachung

über die Auslegung zum Planfeststellungsverfahren für das Bauvorhaben

Fräs-Misch-Injektionsverfahren (FMI) - Strecke 5600 – Bahn-km 24,150-24,250/ 36,600-36,700/ 37,055-37,145/37,650-37,750 mit Kompensationsmaßnahmen in den Gemeinden Ried (LKR Aichach-Friedberg), Schwindegg (LKR Mühldorf a.I.), Lengdorf (LKR Erding) (Geschäftszeichen: 651ppa/007-2023#001)

Das Fräs-Misch-Injektionsverfahren (FMI) hat im Wesentlichen die Dammverbreiterung und Ertüchtigung/ Untergrundverbesserung des bestehenden Bahndammes entlang der vier benannten Streckenabschnitte zum Gegenstand. Weiterhin dient dieses Verfahren auch zur Erprobung des FMI – Verfahrens, um später eine Betriebserprobung dafür dieses zu erlangen. Dabei wird in vier Abschnitten mit jeweils ca. 100 m Länge die Eignung und Effizienz des FMI - Verfahrens an wechselhaften und dafür geeigneten Baugrundverhältnissen auf der Strecke 5600 untersucht.

Das Eisenbahn-Bundesamt führt auf Antrag der DB Netz AG, Infrastrukturprojekte Süd, ABS 38 West (Vorhabenträgerin), vom 03.05.2023 für das genannte Bauvorhaben das Anhörungsverfahren nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in Verbindung mit § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) durch. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemeinden Ottenhofen, Pastetten, Wörth, Walpertskirchen, Bockhorn, Lengdorf, Ried und Schwindegg beansprucht. Für das Vorhaben wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 27.07.2023 festgestellt, dass nach § 5 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 und 5 Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) mit den entscheidungserheblichen Unterlagen liegt in der Zeit vom 02.01.2024 bis einschließlich 01.02.2024 (einen Monat) in der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching für die Gemeinde Ottenhofen, St. Martin Straße 9, 85467 Oberneuching, Rathaus, Erdgeschoss, Zimmer 2, während der folgenden Zeiten

am Montag

von 08:00 bis 12:00 Uhr

am Dienstag

von 08:00 bis 12:00 Uhr

am Mittwoch

von 08:00 bis 12:00 Uhr sowie

von 14:00 bis 18:00 Uhr

am Donnerstag

von 08:00 bis 12:00 Uhr

am Freitag

von 08:00 bis 12:00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Zeitgleich werden diese Bekanntmachung und die zur Einsicht ausgelegten Planunterlagen auch auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes https://www.eba.bund.de/anhoerungsverfahren zugänglich gemacht.

1.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist - bis einschließlich 15.02.2024 - beim Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, oder bei der oben genannten Gemeindeverwaltung schriftlich oder mündlich zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben. Nach Ablauf der genannten Frist sind Einwendungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 Satz 3 AEG in Verbindung mit § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen (§ 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG). Es wird darauf hingewiesen, dass keine Eingangsbestätigung erfolgt.

2.

Diese ortsübliche Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG von der Auslegung des Plans.

3.

Das Eisenbahn-Bundesamt kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen verzichten (§ 18a Nr. 1 AEG). Weiterhin kann das Eisenbahn-Bundesamt anstelle einer mündlichen Erörterung eine Online-Konsultation durchführen (§ 5 Abs. 1, 2 PlanSiG). Findet ein Erörterungstermin oder eine Online-Konsultation statt, werden diese ortsüblich und auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes bekannt gemacht. Ferner werden diejenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Termin gesondert benachrichtigt. Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten des Eisenbahn-Bundesamtes zu geben ist. Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

4.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

5.

Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

6.

Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch das Eisenbahn-Bundesamt entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und anerkannten Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind.

7.

Vom Beginn der Auslegung des Planes an tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt der Vorhabenträgerin ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

8.

Nähere Hinweise zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren siehe unter https://www.eba.bund.de/datenschutzhinweise.

24.11.2023
Gemeinde Ottenhofen