Nach § 50 ff BMG (Bundesmeldegesetz) kann Widerspruch gegen Datenübermittlungen in folgenden Fällen eingetragen werden:
| - | Auskunft an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen u.a. im Zusammenhang mit der Bundestagswahl am 23.02.2025 – § 50 Abs. 1 BMG. |
| - | Auskunft an Adressbuchverlage. |
| - | Auskunft an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften. |
| - | Auskunft an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr. |
| - | Auskunft aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen. |
Eine Sperre kann über unsere Homepage „Bürgerservice-Portal – Übermittlungssperren“ beantragt werden.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter der Telefonnummer: 08123/9326-61 – Frau Scherer zur Verfügung.