Sehr geehrter Steuerzahler!
Sehr geehrte Steuerzahlerin!
In den nächsten Tagen erhalten Sie (oder haben bereits erhalten) den/die Bescheide für die Grundsteuer, gültig ab 2025.
In einigen Fällen vermindert sich die Steuerlast, in den meisten aber steigt diese an, wenn auch unterschiedlich hoch.
Warum ändert sich die Grundsteuer überhaupt?
Die Bewertungen aller Grundstücke wurden zuletzt 1964 individuell vom Finanzamt angepasst. Nur bei wem sich die Grundlagen (z.B. wegen einer Baumaßnahme) später geändert hatten, wurde das Grundstück nach dem jeweiligen Immobilien-Zeitwert neu bewertet. Dies führte zu erheblichen Ungleichbehandlungen. Das Bundesverfassungsgericht hat daher dem Gesetzgeber aufgetragen, eine generelle Neubewertung bis spätestens 2025 durchzuführen. In Bayern wird nun ein wertunabhängiges Flächenmodell umgesetzt. Die Berechnung der Messbeträge wird durch die Finanzämter auf Basis der vom Grundstückseigentümer abgegebenen Erklärungen durchgeführt.
Sie wurden von ihrem zuständigen Finanzamt aufgefordert, für den Grund- und Immobilienbesitz eine Steuererklärung abzugeben. Die Fälle, in denen diese Erklärungen bislang nicht vorlagen, wurden nun vom Finanzamt geschätzt.
Als Ergebnis haben Sie inzwischen von Ihrem Finanzamt pro Steuerfall 2 Bescheide erhalten:
| 1. | den Bescheid über die Äquivalenzbeträge, |
| 2. | darauf aufbauend: den Grundsteuer-Messbescheid |
Hinweis für Landwirte: Der Wohnteil des Gebäudebestands wird i.d.R. nun eigenständig in der Grundsteuer B bewertet, ebenso wie schon bisher für alle übrigen Grundstückseigentümer.
Dafür sinkt aber der Messbetrag für die Grundsteuer A, also für den Landwirtschaftsteil.
Der Grundsteuer-Messbescheid des Finanzamtes ist die 1. Grundlage für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde.
Die 2. Grundlage ist der Hebesatz für die Grundsteuer A (= landwirtschaftliche Grundstücke) bzw. Grundsteuer B (sonstige Grundstücke). Diese Vorgehensweise gilt unverändert.
Weil sich in allen Fällen die Messbeträge und damit einhergehend auch die individuellen Steuerbeträge geändert haben, erhalten nun alle Steuerpflichtigen auch einen neuen Grundsteuerbescheid von der Gemeinde.
Alle Kommunen mussten für 2025 ihre Grundsteuer-Hebesätze neu kalkulieren, sodass diese in der Konsequenz - wie bisher auch - sehr unterschiedlich ausfallen.
Wie hinlänglich bekannt stehen die Kommunen vor großen Herausforderungen, vor allem in finanzieller Hinsicht. Es fällt zunehmend schwer, die kommunalen Pflichtaufgaben ordnungsgemäß und zukunftsfähig zu erfüllen und stark ansteigende laufende Ausgaben und erforderliche Investitionen zu bewältigen. Bislang als selbstverständlich angesehene freiwillige Leistungen stehen in vielen Kommunen auf dem Prüfstand. Einige Gemeinden haben daher ihre Grundsteuer-Hebesätze bereits in den vergangenen Jahren zum Teil stark anheben müssen. In der Gemeinde Neuching hingegen lagen die Hebesätze bislang stets deutlich unter dem Durchschnitt und wurden, aufgrund der Haushaltlage 2024, auf 380 Prozentpunkte angepasst. Die Neukalkulation der Hebesätze im Zuge der Umstellung auf die neue Bewertung ab 2025 erfolgt von Kommune zu Kommune je nach deren individueller Haushaltslage unterschiedlich. Manche erhöhen die Hebesätze, andere wiederum belassen sie unverändert auf bisherigem Niveau. In beiden Fällen fließen den kommunalen
Haushalten alleine schon aufgrund der veränderten Messbeträge zusätzliche Haushaltsmittel zu.
Im Gegensatz dazu hat sich die Gemeinde Neuching entschlossen, die Hebesätze im Rahmen der Umsetzung der Grundsteuerreform mit Wirkung zum 01.01.2025 für beide Grundsteuerkategorien so anzupassen, dass rechnerisch in etwa das gleiche Steueraufkommen am Ende herauskommt (sog. Aufkommensneutralität). Das heißt:
Grundsteuer A = 470 v.H. (bisher 400 v.H.)
Grundsteuer B = 225 v.H. (bisher 400 v.H.)
Wir haben bewusst diesen Weg der Hebesatzanpassung gewählt, um im Sinne der Grundsteuerzahlerinnen und -zahler insbesondere im Umstellungsjahr 2025 moderat zu bleiben und im Durchschnitt betrachtet die privaten Haushalte nicht zu stark zu belasten, auch wenn imindividuellen Einzelfall resultierend aus der geänderten Bewertungsmethodik deutlich höhere Grundsteuerbelastungen entstehen können.
Wir möchten abschließend aber auch darauf hinweisen, dass wir in Anbetracht unserer Verpflichtung, unsere künftigen kommunalen Haushalte ausgeglichen gestalten zu müssen, unsere Grundsteuerhebesätze im nächsten Jahr auf den Prüfstand stellen und nötigenfalls insbesondere auch unter dem Aspekt der allgemeinen Kosten- und Preisentwicklung anzupassen haben.
Zum Vergleich: Grundsteuer-Hebesätze (%-Punkte) 2024 im Landkreis Erding.
Gemeinde/Hebesatz | A | B |
| Oberding | 250 | 250 |
| Bockhorn | 300 | 300 |
| Eitting | 300 | 300 |
| Ottenhofen | 380 | 380 |
| Wörth | 320 | 320 |
| Sankt Wolfgang | 380 | 340 |
| Fraunberg | 350 | 350 |
| Inning a. Holz | 350 | 350 |
| Walpertskirchen | 370 | 370 |
| Dorfen, St | 380 | 380 |
| Forstern | 380 | 380 |
| Pastetten | 380 | 380 |
| Taufkirchen (Vils) | 380 | 380 |
| Buch a. Buchrain | 400 | 400 |
| Finsing | 400 | 400 |
| Isen, M | 400 | 400 |
| Moosinning | 400 | 400 |
| Neuching | 400 | 400 |
| Steinkirchen | 400 | 400 |
| Kirchberg | 400 | 440 |
| Langenpreising | 440 | 440 |
| Berglern | 450 | 450 |
| Erding, GKSt | 450 | 450 |
| Wartenberg, M | 450 | 450 |
| Hohenpolding | 480 | 480 |
| Lengdorf | 780 | 780 |