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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 26/2025
Ottenhofen amtlich
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(GO) Amtliche Bekanntmachung

Plangebiet, ohne Maßstab,

Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit

(§ 4a Abs. 3 BauGB) zur

2. Änderung des Bebauungsplans „Schlossgelände“

Der Gemeinderat Ottenhofen hat in seiner Sitzung am 11.09.2018 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Schlossgelände“ beschlossen.

Der Umgriff ist ein Bestandteil des Ortskerns des Gemeindegebiets Ottenhofen. Er ist nördlich von der Erdinger Straße (ST2080), westlich und südlich von der Perusastraße und östlich von der Straße „Am Schlossberg“ begrenzt.

Der Geltungsbereich umfasst folgende Grundstücke: 4 (teilw.), 4/2, 7/2, 7/3, 7/4, 7/5, 7, 7/1, 7/13, 7/14, 7/15, 7/16, 7/19, 7/21, 7/23, 7/24, 7/25, 21 (teilw.), 21/3 (teilw.), 21/14 und 57 (teilw.), sämtlich in der Gemarkung Ottenhofen.

Der Geltungsbereich der 2. Änderung des Bebauungsplans ist aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich:

Ein Teil des Flurstücks 7/1 jetzt 7/24 Gemarkung Ottenhofen samt Baudenkmal (D-1-77-134-2 Südflügel des ehem. Hofmarktschlosses Ottenhofen) wurde von der Gemeinde verkauft. Das restliche Grundstück 7/1 befindet sich im Gemeindebesitz. Auf dem Grundstück 7/24 ist geplant das Schlossgebäude mit sechs Wohneinheiten zu sanieren und erweitern.

Die Gemeinde beabsichtigt den angrenzenden, leerstehenden Gebäudeteil (nicht denkmalgeschützt) abzureißen und neu zu errichten. Die notwendigen Stellplätze für die Wohnbebauung auf Flur Nr. 7/1 sollen entweder oberirdisch oder in einer Tiefgarage untergebracht werden.

Ein weiterer Anlass sind die Nachverdichtungstendenzen im übrigen Geltungsbereich. In den letzten Jahren ist der Entwicklungsdruck auf die teils recht locker bebauten Grundstücke gestiegen. Die Gemeinde begrüßt grundsätzlich die Schaffung von Wohnraum. In der zentralen Lage im Ortskern soll dies jedoch unter gestalterischen Gesichtspunkten erfolgen.

Die Änderung des Bebauungsplans soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a und gemäß § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB erfolgen.

Der vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 18.11.2025 gebilligte und zur Auslegung bestimmte 2. Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplans „Schlossgelände“ bestehend aus Satzung und Begründung in der Fassung vom 18.11.2025 liegt vom

Mo., 12.01.2026 bis einschließlich Fr., 13.02.2026

im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching, St-Martin-Straße 9, 85467 Neuching, 1. OG. im Flurbereich des Bauamts während der allgemeinen Öffnungszeiten (Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und Mittwoch zusätzlich von 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) öffentlich aus.

Die Unterlagen können auch auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching (https://vg-oberneuching.de/) unter der Rubrik „Ottenhofen“, „Ottenhofen – aktuelle Meldungen“ eingesehen werden.

Die Bürgerinnen und Bürger können sich während der allgemeinen Geschäftsstunden über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten und sich zur Planung äußern.

Auch diesbezügliche Fragen können telefonisch oder per E-Mail geklärt werden.

Sie erreichen die Gemeindeverwaltung auf folgendem Weg:

Telefon: 08123/9326-60

E-Mail: info@vg-oberneuching.de

Die Unterlagen werden während des gesamten Zeitraums der Auslegung auch in Papierform zugänglich gemacht. Sollten Sie eine unmittelbare Einsichtnahme wünschen, werden nach telefonischer Vereinbarung (s.o.) die Unterlagen in einem (separaten) Raum zugänglich gemacht.

Während der Auslegungsfrist kann jedermann schriftlich oder während der Dienststunden zur Niederschrift Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplans abgegeben. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben, wenn die Gemeinde den Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen sowie deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit für die Änderung des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.

Hinweis zum Datenschutz:

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art.6 Abs.1 Buchstabe e DSGVO i.V. mit §3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Gemeinde Ottenhofen  — Ottenhofen, den 28.11.2025
 — 1. Bürgermeisterin Nicole Schley