Als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber in der Region plant die TenneT TSO GmbH den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung von Oberbachern nach Ottenhofen. Das Raumordnungsverfahren für das Projekt ist seit Dezember 2021 abgeschlossen. Aktuell bereitet TenneT das formale Genehmigungsverfahren vor, das Planfeststellungsverfahren.
Kartierungsarbeiten
Ab 20. Februar bis voraussichtlich 31. Juli 2023 finden in den Gemeinden entlang der Bestandsleitung sowie der Trassenkorridore für den Ersatzneubau weitere Kartierungsarbeiten statt. Die für die Kartierungen notwendigen Begehungen erfolgen je nach Vegetationszeit und Witterungsbedingungen. Teilweise sind auf bestimmten Flächen auch nächtliche Begehungen erforderlich. Ziel der Kartierungsarbeiten ist die Gewinnung von Erkenntnissen zum Umweltschutz, die anschließend zur möglichst umweltfreundlichen Planung des Projekts genutzt werden.
Art und Umfang der Voruntersuchungen
Art und Umfang der Kartierungen sind abhängig von der Art bzw. der Artengruppe, die kartiert werden soll. Konkret ist die Kartierung über Verhören, Sichtbeobachtungen und Begehungen geplant. Das heißt, eine Fläche wird visuell beziehungsweise akustisch erfasst, um beispielsweise Vorkommen bestimmter Vogelarten festzustellen. Hierzu werden Flächen zu Fuß begangen oder die Erfassung erfolgt von Wegen aus.
Beauftragtes Unternehmen
Die Kartierungsarbeiten werden vom Umweltplanungsbüro FROELICH & SPORBECK und dessen Nachunternehmern im Auftrag der TenneT TSO GmbH durchgeführt. Dafür ist es erforderlich, dass die beauftragten Umweltplaner Grundstücke betreten sowie wald- und landwirtschaftliche Wege des geplanten Projektraumes befahren können. Die vor Ort tätigen Personen können sich durch ein entsprechendes Schreiben ausweisen.
Für einen reibungslosen Ablauf der Kartierungen bitten wir alle betroffenen Grundstückseigentümer und Pächter, den Mitarbeitern von FROELICH & SPORBECK und in deren Auftrag tätigen Firmen den Zugang zum jeweiligen Grundstück zu gestatten.
Die von den geplanten Kartierungen betroffenen Flurstücke entnehmen Sie bitte den Flurstückslisten. Diese liegen öffentlich aus oder können unter www.tennet.eu/oba-ott eingesehen werden. Zu beachten ist, dass nicht alle Flurstücke innerhalb des Untersuchungsraums von jeder Kartierungsmethode betroffen sind. Vielmehr finden auf den einzelnen Flurstücken, für den dort speziell vorgefundenen Lebens- und Naturraum, angepasste Kartierungen statt.
Zum Leitungsbauvorhaben Oberbachern-Ottenhofen
Der Gesetzgeber hat TenneT als zuständigen Übertragungsnetzbetreiber damit beauftragt, einen Ersatzneubau der Leitung von Oberbachern nach Ottenhofen zu planen, damit langfristig eine sichere, zuverlässige und leistungsfähige Energieversorgung in der Region gewährleistet ist. Das Projekt wird als Freileitung geplant.
Rechtliche Grundlage:
Nach § 44 Abs. 1 EnWG sind Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.
Flurschäden können bei den Begehungen nicht entstehen. Es handelt sich um Begehungen zu Fuß oder Befahrungen öffentlicher und wald- und landwirtschaftlicher Wege. Es werden keine Maschinen eingesetzt. Sollte es dennoch zu Schäden kommen, wenden Sie sich bitte an:
TenneT TSO GmbH
Catherin Krukenmeyer
Referentin für Bürgerbeteiligung| Bayern
T +49 (0)921 50740-4213
E-Mail: catherin.krukenmeyer@tennet.eu
§ 44
Vorarbeiten
| 1) | Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden-und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden. |
| 2) | Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu geben. |
| 3) | Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. |
| 4) | Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. |