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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 3/2023
VG amtlich
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Parken an engen und unübersichtlichen Straßenstellen

Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,

im Rahmen des Winterdienstes kommt es häufig in den einigen Straßenabschnitten beider Gemeinden dazu, dass die Räumfahrzeuge ihre Arbeit nicht oder nur eingeschränkt verrichten können, da die notwendige Durchfahrtsbreite nicht gewährt wird.

Gemäß § 12 Absatz 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.

Was bedeutet „Enge“:

Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m (vgl. § 32 Abs. 1 Nr. 1 StVZO) zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.

Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Halteverbot.

Bitte beachten Sie vorangegangene Hinweise um auch in Ihrem eigenen Interesse Müllfahrzeugen, Räumfahrzeugen des Winterdienstes und vor allem Rettungskräften eine Durchfahrt zu ermöglichen.

Eine Nichtbeachtung kann jederzeit mit einem Verwarn- oder Bußgeld sowie mit einer Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum geahndet werden.

Ihr Ordnungsamt
Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching