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Amts- und Mitteilungsblatt der VG Oberneuching
Ausgabe 4/2024
Ottenhofen amtlich
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Amtliche Bekanntmachung

Plangebiet, ohne Maßstab, Quelle: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung 07/2022

Satzungsbeschluss (§ 10 Abs. 3 BauGB)

4. Änderung des Bebauungsplans „Ottenhofen-Süd“

Der Gemeinderat der Gemeinde Ottenhofen hat in seiner Sitzung am 16.01.2024 die 4. Änderung des Bebauungsplans „Ottenhofen-Süd“ als Satzung beschlossen. Der Geltungsbereich der 4. Änderung des Bebauungsplans „Ottenhofen-Süd“ liegt östlich der Erdinger Straße und südwestlich der Perusastraße. Im Süden grenzt der Geltungsbereich an die Bebauung Riverastraße.

Der räumliche Geltungsbereich beinhaltet das Grundstück Fl.-Nr. 2/26 Gem. Ottenhofen und umfasst eine Fläche von ca. 1.967 m².

Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist auch aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich, welcher Bestandteil der Bekanntmachung ist:

Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 4. Änderung des Bebauungsplans „Ottenhofen-Süd“ in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching, St.-Martin-Straße 9, 85467 Neuching, während der allgemeinen Geschäftsstunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Die Unterlagen können auch auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching

www.vg-oberneuching.de

oder dem zentralen Landesportal für die Bauleitplanung in Bayern

www.bauleitplanung.bayern.de

eingesehen werden.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
  4. nach § 214 Abs. 2a im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemeinde Ottenhofen
Ottenhofen, den 09.02.2024

Nicole Schley

1. Bürgermeisterin