3. Änderung des Bebauungsplans „Finkenweg“
Der Gemeinderat der Gemeinde Neuching hat in seiner Sitzung am 23.01.2024 die 3. Änderung des Bebauungsplans „Finkenweg“ als Satzung beschlossen.
Der Geltungsbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans „Finkenweg“ liegt östlich der St.-Martin-Straße und umfasst die Grundstücke, welche sich entlang des Finkenwegs erstrecken. Im Norden bilden der Finkenweg 9 und 16 und im Süden der Finkenweg 2 und 4/4a den Abschluss.
Der räumliche Geltungsbereich beinhaltet die Grundstücke Fl.-Nrn. 163 (Teilfläche), 164, 164/1, 164/2, 164/3, 164/4, 164/5, 164/6, 164/7, 164/8, 164/9, 164/10, 164/11, 164/12, 164/13, 164/14, 164/15 und 164/16 Gem. Oberneuching.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans ist auch aus nachfolgendem Lageplan ersichtlich, welcher Bestandteil der Bekanntmachung ist:
Plangebiet, ohne Maßstab, Quelle: Geobasisdaten © Bayerische Vermessungsverwaltung, 10/2022
Der Satzungsbeschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 3. Änderung des Bebauungsplans „Finkenweg“ in Kraft.
Jedermann kann den Bebauungsplan mit Begründung im Rathaus der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching, St.-Martin-Straße 9, 85467 Neuching, während der allgemeinen Geschäftsstunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Die Unterlagen können auch auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching
www.vg-oberneuching.de
oder dem zentralen Landesportal für die Bauleitplanung in Bayern
www.bauleitplanung.bayern.de
eingesehen werden.
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dazulegen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
| Gemeinde Neuching | Neuching, den 09.02.2024 |
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| Thomas Bartl |
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| 1. Bürgermeister |