Bekanntmachung der „Satzung über die Erhebung der Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung - Gebührensatzung)" vom 09.02.2024
Der Gemeinderat Neuching hat die nachstehend abgedruckte „Satzung über die Erhebung der Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung (Kindertageseinrichtung – Gebührensatzung)“ beschlossen.
Diese Satzung wird hiermit amtlich bekannt gemacht.
Die Satzung liegt ab Veröffentlichung dieser Bekanntmachung in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Oberneuching, St.-Martin-Str. 9, 85467 Oberneuching, Zi.-Nr. 13 öffentlich aus und kann dort während der allgemeinen Dienststunden von jedermann eingesehen werden.
über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung
(Kindertageseinrichtung - Gebührensatzung)
Die Gemeinde Neuching erlässt aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.07.2023 (GVBl. S. 385) folgende Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für den Besuch der gemeindlichen Kindertageseinrichtung. (Kindertageseinrichtung - Gebührensatzung)
§ 1 Gebührenerhebung | ||
| (1) | Die Gemeinde erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Kindertageseinrichtung Gebühren (Benutzungsgebühren). | |
| (2) | Zusätzlich werden erhoben | |
| - | Beschaffungskosten (Spiel- und Getränkegeld) |
| - | Verpflegungskosten für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung (Essensgeld) |
| - | Verwaltungsgebühren (z.B. Aufnahmegebühr, Kopiergeld) |
§ 2 Gebührentatbestand | ||
| (1) | Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung. | |
| Für das Essensgeld erstmals mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Mittagsverpflegung; danach jeweils fortlaufend mit Beginn des Folgemonats. | |
| (2) | Benutzungsgebühren werden erhoben für den regelmäßigen Besuch der Kindertageseinrichtung. Die Benutzungsgebühren werden für zwölf Kalendermonate erhoben. | |
| Im Betreuungsvertrag werden die Buchungszeiten festgelegt. | |
| (3) | Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung fort, es sei denn, dass das Kind wegen der Erkrankung aus der Kindertageseinrichtung entlassen wird. | |
| (4) | Die Benutzungsgebühren sind darüber hinaus weiterhin zu entrichten bei behördlichen Betretungs- und/oder Betreuungsverboten für Kinder, insbesondere im Falle einer Pandemie, folgender Paragraphen des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) § 28, § 20 § 34 wenn und soweit diese nicht durch die Einrichtung zu vertreten sind. Soweit Dritte (z.B. Staat, Kommune) Ersatzleistungen zur Verfügung stellen, welche anstelle der fortlaufenden Beitragszahlungen dem gemeindlichen Träger erbracht werden, entfällt im Umfang dieser Ersatzleistungen die Leistungsverpflichtung der Gebührenschuldner. | |
§ 3 Gebührenschuldner | ||
| (1) | Gebührenschuldner sind | |
| a) | die Personensorgeberechtigten des Kindes, |
| b) | die Person, die das Kind zur Aufnahme in die Kindertageseinrichtung angemeldet hat. |
| (2) | Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. | |
Die Benutzungsgebühr richtet sich nach der Dauer des durchschnittlichen täglichen Besuchs der Kindertageseinrichtung entsprechend den gebuchten Betreuungszeiten.
| (1) | Die Benutzungsgebühren betragen für jeden angefangenen Monat für | ||
| a) | Krippenkinder (0-3 Jahre) | |
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| Mindestbuchungszeit 4 Std. | mtl. 235,00 € |
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| mehr als 4 - 5 Stunden | mtl. 260,00 € |
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| mehr als 5 - 6 Stunden | mtl. 312,00 € |
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| mehr als 6 - 7 Stunden | mtl. 364,00 € |
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| mehr als 7 - 8 Stunden | mtl. 400,00 € |
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| mehr als 8 - 9 Stunden | mtl. 450,00 € |
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| mehr als 9 - 10 Stunden | mtl. 500,00 € |
| b) | Kindergartenkinder: | |
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| Mindestbuchungszeit 4 Std. | mtl. 117,50 € |
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| mehr als 4 - 5 Stunden | mtl. 130,00 € |
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| mehr als 5 - 6 Stunden | mtl. 156,00 € |
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| mehr als 6 - 7 Stunden | mtl. 182,00 € |
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| mehr als 7 - 8 Stunden | mtl. 200,00 € |
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| mehr als 8 - 9 Stunden | mtl. 225,00 € |
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| mehr als 9 - 10 Stunden | mtl. 250,00 € |
| c) | Schulkinder (bei regulärem Schulbetrieb): | |
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| mehr als 2 - 3 Stunden | mtl. 84,00 € |
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| mehr als 3 - 4 Stunden | mtl. 108,00 € |
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| mehr als 4 - 5 Stunden | mtl. 130,00 € |
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| mehr als 5 – 6 Stunden | mtl. 149,00 € |
| d) | Ferienbetreuung Schulkinder | |
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| von 15 bis 18 Betreuungstage | |
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| mehr als 5 – 6 Stunden | einmalig 138,00 € |
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| mehr als 6 - 7 Stunden | einmalig 155,00 € |
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| mehr als 7 - 8 Stunden | einmalig 173,00 € |
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| mehr als 8 - 9 Stunden | einmalig 191,00 € |
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| mehr als 9 - 10 Stunden | einmalig 216,00 € |
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| ab dem 19. Betreuungstage | |
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| mehr als 5 – 6 Stunden | zweimal 138,00 € |
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| mehr als 6 - 7 Stunden | zweimal 155,00 € |
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| mehr als 7 - 8 Stunden | zweimal 173,00 € |
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| mehr als 8 - 9 Stunden | zweimal 191,00 € |
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| mehr als 9 - 10 Stunden | zweimal 216,00 € |
| Schulferientage sind die Tage, an denen kein regulärer Schulbetrieb stattfindet. Die Schulferientage werden durch die Ferienordnung das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gekannt gemacht. | ||
| (2) | Das Spielgeld beträgt monatlich | ||
| a) | für Kindergartenkinder — 5,- € | |
| b) | für Schulkinder — 5,- € | |
| c) | für Krippenkinder — 5,- € | |
| (3) | Für die Teilnahme an der Mittagsverpflegung sind zu entrichten pro gebuchten Tag | ||
| a) | Kinderkrippe Tagessatz — 3,20 € | |
| b) | Kindergartenkinder Tagessatz — 3,70 € | |
| c) | Schulkinder Tagessatz — 4,20 € | |
| Bei kurzfristiger Abwesenheit des Kindes erfolgt ab dem sechsten Krankheitstag keine Berechnung des Beitrages. Geplante Abwesenheiten müssen mindestens 10 Tage vor dem 1. Abwesenheitstag mitgeteilt werden, damit keine Kosten für das Mittagessen berechnet wird. | ||
| (4) | Einmal im Jahr (September) ist Kopier- u. Mediengeld, sowie Getränkegeld zu entrichten für | ||
| a) | Kindergartenkinder: | |
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| - Getränkegeld — 11,- € | |
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| - Kopier- u. Mediengeld — 15,- € | |
| b) | Schulkinder: | |
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| - Getränkegeld — 11,- € | |
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| - Kopier- u. Mediengeld — 10,- € | |
| c) | Krippenkinder: | |
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| - Getränkegeld — 11,- € | |
|
| - Kopier- u. Mediengeld — 15,- € | |
| (5) | Die Anmeldegebühr beträgt einmalig 10,- €. | ||
| (6) | Pro Kalenderjahr sind zwei Umbuchungen frei. Für jede weitere Umbuchung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 10,- € erhoben. | ||
| (7) | Für die Erstellung einer Bescheinigung der Gebühren zur Vorlage beim Finanzamt wird eine Gebühr in Höhe von 5,- € erhoben. | ||
| (1) | Besuchen mehrere Kinder einer Familie gleichzeitig die Kindertageseinrichtung der Gemeinde, so wird die Benutzungsgebühr für das zweite und die weiteren Kinder um jeweils 20,- € ermäßigt. |
| (2) | Die Elternbeiträge und Verpflegungskosten können nach § 90 Abs. 3 SGB VIII auf Antrag ganz oder teilweise vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe über-nommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. |
| (3) | Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss gem. BayKiBiG auf den Gebührensatz nach § 5 Abs. 1 a) angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt. |
| (4) | Für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Schulpflicht wird der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Zuschuss gem. BayKiBiG auf den Gebührensatz nach § 5 Abs. 1 a) angerechnet. Seit dem 01. April 2019 wird für die gesamte Kindergartenzeit der vom Freistaat Bayern zur Entlastung der Familie gewährte Beitragszuschuss gem. BayKiBiG auf den Gebührensatz nach § 5 Abs. 1 a) angerechnet. Die Anrechnung ist auf die Höhe der festgesetzten Gebühr begrenzt. |
Die Gebühr ist spätestens am fünften Werktag eines jeden Monats im Voraus zu bezahlen. Die Zahlung erfolgt in der Regel per Einzug im Lastschriftverfahren. Die Mittagsessengebühr für den vergangenen Monat wird jeweils zusammen mit den Benutzungsgebühren eingezogen. Die Gebühr für die Ferienbetreuung der Hortkinder wird jeweils im Juli bzw. November jedes Jahres eingezogen.
Bareinzahlung der Gebühr bei der Verwaltung des Kindergartens ist nicht zulässig.
Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde die Gründe für die Höhe der maßgeblichen Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang der Veränderung Auskunft zu erteilen. Dies gilt insbesondere, soweit Ermäßigungen beansprucht wurden (§ 6).
Diese Satzung tritt am 01.03.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.04.2022 außer Kraft.