Als zuständiger Übertragungsnetzbetreiber in der Region plant die TenneT TSO GmbH den Ersatzneubau der 380-kV-Leitung von Oberbachern nach Ottenhofen. Aktuell befindet sich das Projekt im formellen Genehmigungsverfahren, dem Planfeststellungsverfahren.
Art und Umfang der Arbeiten
Um die anschließende Bauphase ideal vorzubereiten, muss TenneT weitere Kartierungsarbeiten sowie Bestandsaufnahmen der Ökologie und des Bodens durchführen.
Biotop- und Nutzungstypenkartierung
Im Zeitraum von April bis Juli 2026 finden Biotop- und Nutzungstypenkartierung in Gemeinden entlang der geplanten Trasse statt. Ziel der Kartierungsarbeiten ist die Gewinnung von Erkenntnissen zum Umweltschutz, insbesondere zu den Biotop- und Nutzungstypen und Pflanzenarten.
Diese Begehungen erfolgen abhängig von der Vegetationsentwicklung und den Witterungsbedingungen. Es ist erforderlich, dass die beauftragten Umweltplanerinnen und -planer Grundstücke zu Fuß betreten sowie wald- und landwirtschaftliche Wege des geplanten Projektraumes befahren können.
Bodenkundliche Bestandsaufnahme
Ab März 2026 und bis mindestens Ende 2026 findet darüber hinaus auf den Baufeldern und den Zufahrtswegen eine Bestandsaufnahme des Bodens statt. Ziel dieser Bestandsaufnahme ist die Erstellung eines Bodenschutzkonzepts im Vorfeld der Bauarbeiten.
Das eingesetzte Werkzeug ist der Pürckhauer Bohrstock. Dabei wir eine ca. 1 m lange Stahlstange von Hand mittels Kunststoffhammer in den Boden eingeschlagen und anschließend wieder herausgezogen. Anhand der entnommenen Bodenproben können das Bodenprofil, die Bodenart und die sogenannte Schichtmächtigkeit (Ober- und Unterboden) bestimmt werden. Pro Baufläche werden ca. 1 bis 3 Sondierungen durchgeführt. Außerdem erfolgt eine Fotodokumentation des Ausgangszustandes der Flächen. Ergänzend zu Übersichts- und Detailfotos werden bei Bedarf auch Luftbilder mittels Drohne (unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen) aufgenommen.
Ökologische Bestandsaufnahme
Ab März 2026 und bis mindestens Ende 2026 finden außerdem ökologische Bestandsaufnahme statt. Ziel ist es, den aktuellen Bestand und die Lebensräume geschützter Arten im Vorhabengebiet zu erfassen, deren Vorkommen zu bewerten und eine belastbare Grundlage für die naturschutzfachliche Beurteilung sowie für etwaige Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu schaffen.
Dafür werden Horstkartierungen und Höhlenbaumkartierungen mit dem Fernglas durchgeführt. In den Bereichen vorzeitiger Fällungen erfolgen darüber hinaus eine Untersuchung auf Fledermausvorkommen unter Einsatz eines Artenspürhundes. Ergänzend wird eine Kartierung der Futterpflanzen des Nachkerzenschwärmers vorgenommen. Zudem wird der Bestand des Eremiten in den Eichenbeständen bei entsprechendem Verdacht durch gezielte Untersuchungen einzelner Bäume mittels Baumkletterern überprüft.
Beauftragte Unternehmen
Die Kartierungsarbeiten werden vom Umweltplanungsbüro FROELICH & SPORBECK, die bodenkundliche Bestandsaufnahme von der Bernhard Gruppe ZT GmbH und die ökologische Bestandsaufnahme von ilf Beratende Ingenieure GmbH, jeweils im Auftrag der TenneT TSO GmbH, durchgeführt. Außerdem werden TenneT-Mitarbeitende regelmäßig vor Ort dabei sein.
Alle vor Ort tätigen Personen werden sich durch ein entsprechendes Schreiben ausweisen. Ihre Pkw sind zudem mit Hinweisschildern markiert.
Betroffene Flächen
Die von den geplanten Kartierungen betroffenen Flurstücke entnehmen Sie bitte den Flurstückslisten. Diese können unter www.tennet.eu/oberbachern-ottenhofen eingesehen werden.
Zu beachten ist, dass nicht alle Flurstücke innerhalb des Untersuchungsraums zwingend betreten werden müssen. In vielen Fällen reicht eine Begutachtung der Fläche von befestigten Wegen aus.
Flurschäden können bei den Begehungen und Sondierung nicht entstehen. Es handelt sich um Begehungen zu Fuß oder Befahrungen öffentlicher und wald- und landwirtschaftlicher Wege. Es werden keine Maschinen eingesetzt. Sollte es dennoch zu Schäden kommen, wenden Sie sich bitte an:
Catherin Krukenmeyer
Referentin für Bürgerbeteiligung
Telefon: 0921 50740-4213
E-Mail: catherin.krukenmeyer@tennet.eu
Rechtliche Grundlage
Nach § 44 Abs. 1 EnWG sind Eigentümerinnen und Eigentümer oder Nutzungsberechtigte der betroffenen Grundstücke verpflichtet, die zur Vorbereitung der detaillierten Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.§ 44 Abs. 1 EnWG kann im Anhang der Bekanntmachung gefunden werden.
Für einen reibungslosen Ablauf der Kartierungen bitten wir alle betroffenen Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer sowie Pächterinnen und Pächter, den Mitarbeitenden der TenneT TSO GmbH, von FROELICH & SPORBECK, von der Bernhard Gruppe ZT GmbH und ilf sowie in deren Auftrag tätigen Firmen den Zugang zum jeweiligen Grundstück zu gestatten.
Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG)
§ 44 Vorarbeiten
(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung eines Vorhabens oder von Unterhaltungsmaßnahmen notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen sowie sonstige Vorarbeiten durch den Träger des Vorhabens oder von ihm Beauftragte zu dulden.
(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Zeitpunkt unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in denen die Vorarbeiten durchzuführen sind, durch den Träger des Vorhabens bekannt zu geben. Auf Antrag des Trägers des Vorhabens soll die Planfeststellungsbehörde die Duldung der Vorarbeiten anordnen. Eine durch Allgemeinverfügung erlassene Duldungsanordnung ist öffentlich bekannt zu geben.
(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger des Vorhabens eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag des Trägers des Vorhabens oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
(4) Ein Rechtsbehelf gegen eine Duldungsanordnung nach Absatz 2 Satz 2 einschließlich damit verbundener Vollstreckungsmaßnahmen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Absatz 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Duldungsanordnung kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung oder Bekanntgabe der Duldungsanordnung gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.