öffentliche Sitzung
Baumfällarbeiten am Sportplatz - Entscheidung weiteres Vorgehen
Sachvortrag:
Die am nördlichen Rand des Trainingsplatzes hinter dem Sportheim befindlichen Bäume verschatten und vermoosen den Platz und werfen in gefährlicher Größe Äste ab. Dort trainieren vor allem sämtliche Kinder- und Jugendmannschaften. Die Verletzungsgefahr ist nach Rücksprache mit Trainern und dem Vereinsvorstand groß.
Der Gemeinderat wird gebeten, sich vor der Sitzung die Baumreihe anzuschauen und sich ein Bild von der Situation zu machen. In der Sitzung müssen wir über das weitere Vorgehen entscheiden, damit evtl. Baumfällarbeiten noch vor Ende Februar erledigt werden könnten.
Beschluss:
Aufgrund der hohen Gefährdungslage beschließt der Gemeinderat, die in der vorderen Reihe stehenden Pappeln am nördlichen Rand des Trainingsplatzes hinter dem Sportplatz zu entfernen und hierfür Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Die Verwaltung wird beauftragt, Angebote einzuholen und den Auftrag an den günstigsten Bieter zu vergeben.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 12 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 12 |
Planfeststellungsverfahren Vorhaben „Fräs-Misch-Injektionsverfahren (FMI) - Strecke 5600
Sachvortrag:
Ziel des Projektes FMI (Fräs-Mischgut-Injektion) – Strecke 5600 ist die Dammverbreiterung des bestehenden Bahndammes entlang von einzelnen Streckenabschnitten mittels einer Bodenfräse sowie die planungsrechtliche Zulassungsentscheidung für vier Abschnitte des Projektes (ABS 38 - Untergrundverbesserung FMI) zur Erprobung des FMI-Verfahrens, um eine spätere Betriebserprobung zu erlangen. Das FMI-Verfahren soll hierbei sowohl für zwei Untergrundverbesserungen, als auch für zwei Fahrwegtiefgründungen angewendet werden.
Die einzelnen Planfeststellungsabschnitte des Projektes nach dem §18 AEG (ABS 38 - Untergrundverbesserung FMI) werden nachfolgend als Planfeststellungsabschnitt 1 bis 4 bezeichnet. Mit ihnen soll die Eignung und Effizienz des FMI-Verfahrens in den wechselhaften Baugrundverhältnissen der ABS 38 untersucht werden.
Planfestzustellende Maßnahmen für die Vorhaben ABS 38 - FMI sind unter anderem:
- Abschnitt 01: Dammverbreiterung und Fahrwegtiefgründung mittels Bodenverfestigung durch Fräs-Mischgut-Injektionsverfahren inkl. verbleibendem Stützblock von Bahn-km 24,1+50 bis 24,2+50 mit einer Breite von 1,90 m und einer Tiefe bis 7 m.
Das FMI-Verfahren eignet sich außerordentlich gut für Linienbaustellen.
Vorteil techn.:
Beim Fräs-Misch-Injektionsverfahren (FMI-Verfahren) wird der Boden durch Zugabe von hydraulischen Bindemitteln verbessert. Die so entstehenden Erdbeton-Körper können als Dichtwände zur Böschungsstabilisierung, zur Untergrundverbesserung sowie als Tragelemente zum Abtrag von Lasten in den tragfähigen Untergrund eingesetzt werden. Zur Konditionierung von ungenügend tragfähigem Untergrund wird beim Fräs-Misch Injektionsverfahren (FMI-Verfahren) der Boden in Fräs-Schlitzen mit Bindemittel intensiv vermischt, so dass ein homogener und fugenfreier Erdbeton-Körper entsteht. Als Bindemittel wird in der Regel eine Zementsuspension eingesetzt, welche durch die Zugabe von z.B. Steinmehl, Flugasche oder Bentonit in Abhängigkeit der Randbedingungen angepasst wird. Die Zugabe des Bindemittels, das Fräsen und Vermischen mit dem anstehenden Boden erfolgt dabei in einem Arbeitsschritt. Das Einbringen der Suspension erfolgt im Boden durch die im Fräsbaum integrierten Förderleitungen an der Spitze des Fräsbaumes.
Vorteil betriebl. (Sperrungen):
Das FMI-Verfahren bietet den Vorteil, dass der Eingriff in den Bahnverkehr durch Sperrungen (z.B. für das Einbringen und den Rückbau eines Gleislängsverbaus) minimiert werden kann. Eine Durchführung ist bei fortlaufendem Bahnbetrieb möglich.
Nachdem der Ausbau der ABS 38 bereichsweise Dammbauwerke vorsieht, die auf schlechtem Untergrund aufgebaut werden müssen, gibt es besonders dort einen optimalen Einsatzbereich, bei dem das FMI-Verfahren sowohl aus technischer als auch aus betrieblicher und wirtschaftlicher Sicht enorme Vorteile bietet.
Im Zuge der Planung der Abschnitte des Großprojektes ABS 38 München – Mühldorf – Freilassing wurden im Planungsabschnitt 01 (PA01) dabei vier derartige Streckenabschnitte erkannt, welche jeweils eine Länge von ca. 100 m aufweisen. Die Auswahl der Abschnitte aus dem Gesamtstreckenabschnitt des PA01 erfolgte u.a. anhand bahnbetrieblicher Aspekte (z.B. Reduzierung des Instandhaltungsaufwands), der baubetrieblichen Eignung (z.B. zugänglich mit minimalem Aufwand) sowie insbesondere aus den Eigenschaften des unzureichend tragfähigen Baugrunds.
Für Abschnitt 1 befindet sich eine rund 1550 m² große BE-Fläche bei Bahn-km 24,2+00 links der Bahn. Diese befindet sich zur Gänze auf dem Flurstück 794/2, eine genaue Darstellung ist Unterlage 8.1 zu entnehmen. Als Zuwegung und für An- und Ablieferung zu dieser Baustelleneinrichtungsfläche dient die bestehende Verbindungsstraße zwischen der Römer Straße und der Herdweger Straße. Die Straßen befinden sich auf öffentlichem Grund, eine provisorische Schleppkurvenerweiterung diverser Kreuzungen ist nicht notwendig.
Für die Zufahrt auf dem Bahndamm wird eine temporäre Rampe im Bereich der BE-Fläche mit einer maximalen Längsneigung von 12 % hergestellt. Diese dient den Baustellenfahrzeugen und der FMI-Fräse. Zusätzlich wird ein Anschluss an den öffentlichen Weg Wimpasing hergestellt, um einen reibungslosen Baustellenablauf zu gewährleisten. Die BE-Fläche wird nach Bauende wieder rekultiviert und in den ursprünglichen Zustand gebracht.
Nach dem Einrichten der Baustelle und Anlieferung aller Materialien arbeitet die Baustelle zum größten Teil autark. Einzelne An- und Ablieferungen liegen in der Natur der Sache, eine erhöhte Belastung für das umgebende öffentliche Straßennetz ist jedoch nicht zu erwarten. Weitere unvermeidliche Beeinträchtigungen durch den Baustellenverkehr ergeben sich unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung demnach nur in geringem Maße.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis vom Sachvortrag der Verwaltung und beauftragt diese, eine Stellungnahme mit den vorgebrachten Argumenten bis 21.02.2024 zu verfassen.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 11 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 11 |
Betriebskostenförderung für Kindertagesstätten;
Antrag auf Gewährung des Gewichtungsfaktors 4,5 + x
Sachvortrag:
Mit Schreiben vom 04.07.2023 beantragt der Kita-Verbund Don-Bosco für das Kinderhaus St. Katharina in Ottenhofen, ab September 2023, die Gewährung des Gewichtungsfaktors 4,5 + x für die sog. Integrationskinder. Damit sollen die Personalkosten für eine erforderliche Zusatzkraft übernommen werden.
Gemäß Art. 21 des Bayerischen Kinderbildungs- und betreuungsgesetzes (BayKiBiG) erfolgt die staatliche Förderung kindbezogen. Sie wird für jedes Kind geleistet, das von der Gemeinde gefördert wird. Der jährliche Förderbetrag errechnet sich als Produkt aus Basiswert, Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor.
Nach Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG kann der Gewichtungsfaktor 4,5 + x für die Bildung, Erziehung und Betreuung von behinderten oder von wesentlicher Behinderung bedrohten Kinder gewährt werden.
Damit soll das Zusammenspiel aus individueller zusätzlicher Förderung des Kindes und der Förderung der integrativen/inklusiv arbeitenden Einrichtung verbessert werden.
Bei integrativen Kindertageseinrichtungen kann sowohl die Art der Behinderung einzelner Kinder, als auch die erhöhte Zahl von Kindern mit Behinderungen (mind. drei bis zu einem Drittel, Art. 2 Abs. 3 BayKiBiG) die Einstellung zusätzlichen Personals erfordern. Um auch dies finanziell zu ermöglichen, kann der Gewichtungsfaktor 4,5 unabhängig von der Erhöhung durch den Bezirk erhöht werden (so. Gewichtungsfaktor 4,5 + x).
Ob dieser Gewichtungsfaktor gewährt wird, liegt allerdings in der ermessensgebundenen Entscheidung der jeweils betroffenen Gemeinde. Diese entscheidet des Weiteren darüber, wieweit der Gewichtungsfaktor hochgesetzt wird.
Maßgeblich für den erhöhten Gewichtungsfaktor ist vielmehr, wie viele Personalstunden und welche Qualifizierung des Personals (z.B. Kinderpfleger, Erzieher, Heilpädagogen etc.) erforderlich sind.
Das bedeutet, dass sich Träger und Gemeinde – unter Einbeziehung des zuständigen Trägers der Sozialhilfe- zunächst entscheiden, welche zusätzliche Kraft mit welcher Qualifikation in welchem Umfang notwendig ist.
Hierzu haben die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege sowie das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration in einer gemeinsamen Empfehlung zur Gewährung des Gewichtungsfaktors 4,5 + x sich darauf geeinigt, dass ohne besondere Begründung bei einer durchschnittlichen Buchungszeit von in der Regel sechs Stunden täglich für Einrichtungen mit
| - | drei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern — 0,6 |
| - | vier behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern — 0,8 und |
| - | fünf behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern — 1,0 |
Integrationskräfte einzusetzen sind.
Voraussetzung für die Gewährung des Gewichtungsfaktors 4,5 + x ist das Vorliegen eines Eingliederungshilfebescheides des zuständigen Sozialhilfeträgers, der auf die Förderung der Kindertagesstätte lautet. Um zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe zu erhalten ist es daneben erforderlich, dass die Kindertageseinrichtung eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit dem zuständigen Bezirk abschließt.
Um den Trägern von integrativen Einrichtung Planungssicherheit für die Finanzierung geben zu können wird empfohlen, den Gewichtungsfaktor von 4,5 bei integrativen Einrichtungen so weit anzuheben, dass die Zusatzkraft bis zu 80 % finanziert werden kann. Diesen Förderanteil teilen sich aktuell die Gemeinde mit dem Freistaat Bayern.
Berechnungsschema für den GWF 4,5 + x (s. Anlage)
| 80 v. H. des Arbeitgeberbruttogehalts der Zusatzkraft | |
| - | dividiert durch den für das Bewilligungsjahr maßgeblichen Basiswert |
| - | dividiert durch die Summe der Buchungszeitfaktoren der Kinder mit Behinderung |
| - | dividiert durch 2. |
Das Ergebnis ergibt den kommunalen Betrag des + x – Faktors.
Beschluss:
Die Gemeinde Ottenhofen gewährt auf Antrag den Gewichtungsfaktor 4,5 + 0,6 für die Bildung, Erziehung und Betreuung von behinderten oder von wesentlicher Behinderung bedrohten Kindern die ihren Hauptwohnsitz in Ottenhofen haben, nach Art. 21 Abs. 5 Satz 3 BayKiBiG im Einzelfall bei integrativen Kindertageseinrichtungen.
Anfallende Kosten für zusätzlich notwendiges Personal werden zu 80 % übernommen und auf max. 60.000 € pro Kalenderjahr und Einrichtung begrenzt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 12 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 12 |
Feststellung der Jahresrechnung 2022 gem. Art. 102 Abs. 3 GO
Sachvortrag:
Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2022 ist zwischenzeitlich erfolgt. Der Prüfungsbericht für das Haushaltsjahr 2022 vom 18.12.2023 und die Stellungnahme der Verwaltung wurden mit der Ladung zugesandt. Einwendungen werden nicht erhoben.
Haushaltsüberschreitungen über 5.000 EUR (überplanm., Ausgaben
Haushaltsüberschreitungen über 2.500 EUR (außerplanm.)
| Bezeichnung | Haushalts- stelle | Haushalts- ansatz in EUR | Überschreitung in EUR |
| Bauhof, tariflich Beschäftigte | 7710.4145 | 127.000,- | 10.781,91 |
| Bauhof, SV-Beiträge f. tarifl. Beschäftigte | 7710.4445 | 26.500,- | 2.881,58 |
| Umsatzsteuer Zahllast an Finanzamt | 8150.6410 | 21.000,- | 20.346,48 |
| Verzinsung des Anlagenkapitals | 8150.6850 | (A) 0,- | 14.800,00 |
| (A) = außerplanmäßig |
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Die über- und außerplanmäßigen Ausgaben des Jahres 2022 wurden bereits in der Sitzung vom 12.09.2023 (TOP 15) genehmigt.
Vom Prüfungsausschuss konnten keine Unregelmäßigkeiten festgestellt werden.
Die Jahresrechnung 2022 kann festgestellt und die Entlastung erteilt werden.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Prüfbericht der örtlichen Rechnungsprüfung zur Kenntnis. Die weiteren Ausführungen hinsichtlich des Ergebnisses der Jahresrechnung 2022 sind aus dem beiliegenden Prüfungsbericht, welcher Bestandteil dieses Beschlusses ist, zu entnehmen.
Die Jahresrechnung 2022 wird hiermit festgestellt (Art. 102 Abs. 3 GO).
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 12 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 0 |
| Anwesende Mitglieder: | 12 |
Entlastung der Jahresrechnung 2022 gem. Art. 102 Abs. 3 GO
Sachvortrag:
Die örtliche Prüfung der Jahresrechnung 2022 und die damit verbundene Feststellung der Jahresrechnung ist fristgerecht gem. Art. 102 Abs. 3 GO erfolgt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss hat keine Unstimmigkeiten in der Jahresrechnung 2022 festgestellt und dem Gemeinderat neben der erfolgten Feststellung auch die Entlastung der Jahresrechnung 2022 empfohlen.
Beschluss:
Die Bürgermeisterin wird an der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt aufgrund Art. 49 GO wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen. Für die Jahresrechnung des Haushaltsjahres 2022 wird nach den Bestimmungen des Art. 102 Abs. 3 GO die Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis:
| Ja-Stimmen: | 11 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Persönlich beteiligt: | 1 |
| Anwesende Mitglieder: | 12 |