Titel Logo
Bürger Nachrichten Obing Pittenhart Kienberg
Ausgabe 2/2023
Amtliche Bekanntmachungen - Am Anfang
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Befreiung von der Abwasserabgabe möglich

Abwasserabgabe - Kleineinleiter

Gemäß Art. 7 Abs. 1 BayAbwAG d. F. des Gesetzes vom 09.09.2003 (GVBl. S 730), zuletzt geändert durch Art. 78 Abs.2 des Gesetzes vom 25.02.2010 (GVBI. S. 66) bleibt die Kleineinleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser abgabefrei, wenn

  1. es in einer Abwasserbehandlungsanlage (z.B. in einer Kleinkläranlage nach DIN 4261) behandelt wird und
  2. der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage (z.B. einer Sammelkläranlage im Sinne des § 4 EWS) zugeführt wurde; hierzu ist eine Bestätigung der Gemeinde vorzulegen.

Die Belege für die Befreiung (Entleerungsrechnung, Bescheinigung über die Funktionstüchtigkeit der Kleinkläranlage) von der Abwasserabgabe für Kleineinleiter sind umgehend bei der Gemeinde vorzulegen.

Landwirte – Ausbringung von Fäkalschlamm auf eigenen landwirtschaftlichen Flächen

Fäkalschlamm aus eigener Grube (kein Fäkalschlamm aus fremden Gruben) darf nur auf eigener, landwirtschaftlich genutzter Fläche (keine an andere Landwirte verpachteten Flächen) ausgebracht werden. Ein Aufbringen im Obstgarten, auf Rasenflächen oder auf sonstigen Flächen ist nicht gestattet.

Vor der beabsichtigten Ausbringung muss der Fäkalschlamm von einem Fachmann nach derzeitiger Rechtslage einmalig auf Schwermetalle untersucht werden. Die Proben müssen ordnungsgemäß gezogen sein, nicht vom Landwirt. Das Ergebnis ist dem Landratsamt Traunstein über die Gemeinde zur Prüfung vorzulegen.

Wurde vom Labor eine Überschreitung der zulässigen Höchstwerte festgestellt, so muss der Fäkalschlamm entsorgt werden.

Kleinkläranlagen

Jede Abwasserbehandlung in einer funktionstüchtigen Kleinkläranlage reicht für eine Befreiung von der Abwasserabgabe aus, wenn der Schlamm ordnungsgemäß entsorgt wird. Als Grundlage für die Befreiung durch die Gemeinde dient die alle 2 Jahre erforderliche Funktionsprüfung durch einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (Art. 65 BayWG). Wurde nach dem 09. Juni 2006 eine Bescheinigung mit der Gesamtbewertung „ohne Mängel“ ausgestellt, verlängert sich die Frist für die folgende Prüfung auf 4 Jahre; dies gilt nicht für Bescheinigungen im Rahmen der Bauabnahme.

In allen anderen Fällen, auch bei nur geringfügigen Mängeln, bleibt es bei der Frist von 2 Jahren für die Prüfung und Vorlage der Bescheinigung.

Bitte reichen Sie die Kopien der vom Sachverständigen ausgestellten Bescheinigungen über die Funktionstüchtigkeit der Kleinkläranlage und die Rechnungen der ordnungsgemäßen Entsorgung des Klärschlammes bei der Gemeinde immer sofort ein. Als Nachweis für die Befreiungsvoraussetzungen (noch keine Notwendigkeit für die Entleerung, da Schlammspiegel niedrig), kann die Gemeinde zusätzlich das Wartungsprotokoll anfordern.